Definitionen
Angemaßte Eigengeschäftsführung
§ 687 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEine angemaßte Eigengeschäftsführung liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft als eigenes führt, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist; in diesem Fall kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 BGB ergebenden Ansprüche geltend machen, wobei er im Falle der Geltendmachung dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 BGB das durch die Geschäftsführung Erlangte nach Bereicherungsrecht herauszugeben hat.
Bloßes Kennenmüssen genügt nicht; erforderlich ist das Wissen um die fehlende Berechtigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara hat zwei übertragbare digitale Konzertkarten gekauft und Lina die Dateien zur Aufbewahrung geschickt. Mara hat Lina ausdrücklich verboten, diese Karten zu verkaufen. 3Lina weiß, dass die Karten Mara gehören und sie diese nicht verkaufen darf. 2Trotzdem verkauft Lina diese Karten im eigenen Namen an Tom und behält den Kaufpreis.
Trifft „Angemaßte Eigengeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFremdes GeschäftDer Verkauf der Mara zustehenden Karten betrifft deren Rechtskreis.
- 2erfülltFührung als eigenes GeschäftLina wickelt den Verkauf für sich selbst ab.
- 3erfülltKenntnis der fehlenden BerechtigungLina kennt sowohl die fremde Zuordnung der Karten als auch ihre fehlende Verkaufsberechtigung.
Mara und Lina haben jeweils zwei übertragbare digitale Konzertkarten für dasselbe Konzert gekauft. 1Mara schickt Lina ihre Karten nur zur Aufbewahrung. Lina hält diese Dateien irrtümlich für ihre eigenen Karten. 2Sie verkauft diese Karten im eigenen Namen an Tom und behält den Kaufpreis.
Trifft „Angemaßte Eigengeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFremdes GeschäftDie verkauften Karten stehen tatsächlich Mara zu.
- 2erfülltFührung als eigenes GeschäftLina wickelt den Verkauf für sich selbst ab.
- 3fehltKenntnis der fehlenden BerechtigungLina hält die Karten für ihre eigenen und weiß daher nicht um ihre fehlende Berechtigung.
Typische Fehler
FehlerBei Geltendmachung seiner Ansprüche müsse der Geschäftsherr sämtliche Aufwendungen des Geschäftsführers erstatten.
RichtigDie Gegenpflicht des Geschäftsherrn richtet sich nach Bereicherungsrecht und betrifft das durch die Geschäftsführung Erlangte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema