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Wahlrecht des Geschäftsherrn

§ 684 S. 2 BGB · Zivilrecht

Das Wahlrecht des Geschäftsherrn bezeichnet das Recht des Geschäftsherrn bei einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag – also wenn die Voraussetzungen des § 683 BGB (Übereinstimmung mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn) nicht vorliegen –, zwischen zwei Rechtsfolgen zu wählen: Er kann die Geschäftsführung nachträglich genehmigen und dadurch dem Geschäftsführer die in § 683 BGB bestimmten Ansprüche (insbesondere auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB) verschaffen, als hätte von Anfang an eine berechtigte GoA vorgelegen (§ 684 S. 2 BGB). Verweigert er die Genehmigung, bleibt es bei § 684 S. 1 BGB, wonach der Geschäftsherr dem Geschäftsführer lediglich das durch die Geschäftsführung Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat.

Merksatz

Bei unberechtigter Geschäftsführung kann der Geschäftsherr durch Genehmigung den Weg zum Aufwendungsersatz eröffnen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben betreiben benachbarte Gärtnereien. 1Ohne Absprache mit Ben ersetzt Anna während seiner Reise die defekte Bewässerungspumpe seines Betriebs durch ein gleichwertiges Gerät zum üblichen Preis, um für ihn tätig zu werden und später ihre Auslagen ersetzt zu bekommen. 2Ben hatte ihr zuvor ausdrücklich gesagt, dass er die Pumpe trotz des Defekts nicht austauschen lassen wolle.

Trifft „Wahlrecht des Geschäftsherrn“ hier zu?

„Wahlrecht des Geschäftsherrn“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschäftsführung ohne Auftrag
    Anna erledigt bewusst eine Angelegenheit von Bens Betrieb, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein.
    erfüllt
  2. 2
    Voraussetzungen des § 683 BGB fehlen
    Der Austausch widerspricht Bens ausdrücklich erklärtem wirklichem Willen.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben betreiben benachbarte Gärtnereien. 1Ohne Absprache mit Ben ersetzt Anna während seiner Reise die defekte Bewässerungspumpe seines Betriebs durch ein gleichwertiges Gerät zum üblichen Preis, um für ihn tätig zu werden und später ihre Auslagen ersetzt zu bekommen. Ben hatte gegenüber Freunden erklärt, dass er die defekte Pumpe bald durch ein gleichwertiges Gerät zum üblichen Preis ersetzen lassen wolle. Anna kennt diese Äußerung.

Trifft „Wahlrecht des Geschäftsherrn“ hier zu?

„Wahlrecht des Geschäftsherrn“ trifft nicht zu.Es fehlt: Voraussetzungen des § 683 BGB fehlen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschäftsführung ohne Auftrag
    Anna erledigt bewusst eine Angelegenheit von Bens Betrieb, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein.
    erfüllt
  2. 2
    Voraussetzungen des § 683 BGB fehlen
    Der wirtschaftlich sinnvolle Austausch entspricht Bens wirklichem Willen, sodass die Voraussetzungen des § 683 BGB vorliegen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch ohne Genehmigung werden bei unberechtigter Geschäftsführung sämtliche erforderlichen Aufwendungen nach § 670 BGB zugesprochen.

RichtigOhne Genehmigung bemisst sich der Anspruch aus § 684 S. 1 BGB nach dem Bereicherungsrecht und nicht nach der Höhe der Aufwendungen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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