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Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern

§ 46 VwVfG · Öffentliches Recht

Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrens- oder Formfehler ist damit unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde ein Ermessen zusteht.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Fehler die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat; Ermessen schließt das nicht aus.

Unbeachtlich oder geheilt?Die Heilung beseitigt den Fehler. Bei der Unbeachtlichkeit bleibt der Fehler bestehen, nur der Aufhebungsanspruch entfällt.
Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG)
Heilung (§ 45 VwVfG)
Folge für den Fehler
Der Fehler bleibt bestehen; nur der Aufhebungsanspruch entfällt.
Der Fehler wird durch die Nachholung beseitigt.
Erfasste Fehler
Verfahren, Form und örtliche Zuständigkeit.
Nur die in § 45 Abs. 1 VwVfG aufgezählten Verfahrens- und Formfehler.
Voraussetzung
Offensichtlich kein Einfluss auf die Sachentscheidung.
Nachholung bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Möbelhändler zahlt seit Jahren trotz ausreichender Mittel keine fälligen Betriebssteuern und führt sein Geschäft unverändert weiter. 3Die Rückstände sind vollständig belegt, und der Händler kündigt schriftlich an, auch künftig nicht zahlen zu wollen. 2Sein Bruder bearbeitet den Vorgang bei der zuständigen Gewerbebehörde und untersagt ihm schriftlich ausschließlich den weiteren Betrieb dieses Möbelgeschäfts. 1Das Schreiben nennt die Gewerbebehörde als ausstellende Stelle.

Trifft „Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?

„Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht nichtiger Verwaltungsakt
    Die Gewerbeuntersagung ist ein Verwaltungsakt, der nicht allein wegen der Mitwirkung des Bruders nichtig ist (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung von Verfahrens-, Form- oder örtlichen Zuständigkeitsvorschriften
    Der Bruder darf als Angehöriger des Betroffenen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht mitwirken; das ist ein Verfahrensfehler.
    erfüllt
  3. 3
    Offensichtlich kein Einfluss auf die Sachentscheidung
    Bei feststehender Unzuverlässigkeit muss das Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden; auch ein anderer Sachbearbeiter hätte nicht anders entscheiden dürfen.
    erfüllt
BFall B

Ein Möbelhändler zahlt seit Jahren trotz ausreichender Mittel keine fälligen Betriebssteuern und führt sein Geschäft unverändert weiter. 3Die Rückstände sind vollständig belegt, und der Händler kündigt schriftlich an, auch künftig nicht zahlen zu wollen. 2Sein Bruder bearbeitet den Vorgang bei der zuständigen Gewerbebehörde und untersagt ihm schriftlich ausschließlich den weiteren Betrieb dieses Möbelgeschäfts. Weder das Schreiben noch seine Begleitumstände lassen erkennen, welche Behörde es erlassen hat.

Trifft „Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?

„Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht nichtiger Verwaltungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht nichtiger Verwaltungsakt
    Der schriftliche Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig, weil die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.
    fehlt
  2. 2
    Verletzung von Verfahrens-, Form- oder örtlichen Zuständigkeitsvorschriften
    Die Mitwirkung des Bruders verletzt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG.
    erfüllt
  3. 3
    Offensichtlich kein Einfluss auf die Sachentscheidung
    Inhaltlich war die Untersagung rechtlich zwingend; der Verfahrensfehler hat sie offensichtlich nicht beeinflusst.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Verwaltungsakt wird wegen der Unbeachtlichkeit des Fehlers als rechtmäßig behandelt.

RichtigDer Verwaltungsakt bleibt rechtswidrig; ausgeschlossen ist nur der Anspruch auf seine Aufhebung wegen dieses Fehlers.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Vorschrift wird auf materielle Fehler oder auf die sachliche Unzuständigkeit angewandt.

RichtigErfasst sind nur Verstöße gegen Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit.

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