Definitionen
Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern
§ 46 VwVfG · Öffentliches RechtNach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrens- oder Formfehler ist damit unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde ein Ermessen zusteht.
Entscheidend ist, ob der Fehler die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat; Ermessen schließt das nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Möbelhändler zahlt seit Jahren trotz ausreichender Mittel keine fälligen Betriebssteuern und führt sein Geschäft unverändert weiter. 3Die Rückstände sind vollständig belegt, und der Händler kündigt schriftlich an, auch künftig nicht zahlen zu wollen. 2Sein Bruder bearbeitet den Vorgang bei der zuständigen Gewerbebehörde und untersagt ihm schriftlich ausschließlich den weiteren Betrieb dieses Möbelgeschäfts. 1Das Schreiben nennt die Gewerbebehörde als ausstellende Stelle.
Trifft „Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht nichtiger VerwaltungsaktDie Gewerbeuntersagung ist ein Verwaltungsakt, der nicht allein wegen der Mitwirkung des Bruders nichtig ist (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).
- 2erfülltVerletzung von Verfahrens-, Form- oder örtlichen ZuständigkeitsvorschriftenDer Bruder darf als Angehöriger des Betroffenen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht mitwirken; das ist ein Verfahrensfehler.
- 3erfülltOffensichtlich kein Einfluss auf die SachentscheidungBei feststehender Unzuverlässigkeit muss das Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden; auch ein anderer Sachbearbeiter hätte nicht anders entscheiden dürfen.
Ein Möbelhändler zahlt seit Jahren trotz ausreichender Mittel keine fälligen Betriebssteuern und führt sein Geschäft unverändert weiter. 3Die Rückstände sind vollständig belegt, und der Händler kündigt schriftlich an, auch künftig nicht zahlen zu wollen. 2Sein Bruder bearbeitet den Vorgang bei der zuständigen Gewerbebehörde und untersagt ihm schriftlich ausschließlich den weiteren Betrieb dieses Möbelgeschäfts. Weder das Schreiben noch seine Begleitumstände lassen erkennen, welche Behörde es erlassen hat.
Trifft „Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNicht nichtiger VerwaltungsaktDer schriftliche Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig, weil die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.
- 2erfülltVerletzung von Verfahrens-, Form- oder örtlichen ZuständigkeitsvorschriftenDie Mitwirkung des Bruders verletzt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG.
- 3erfülltOffensichtlich kein Einfluss auf die SachentscheidungInhaltlich war die Untersagung rechtlich zwingend; der Verfahrensfehler hat sie offensichtlich nicht beeinflusst.
Typische Fehler
FehlerDer Verwaltungsakt wird wegen der Unbeachtlichkeit des Fehlers als rechtmäßig behandelt.
RichtigDer Verwaltungsakt bleibt rechtswidrig; ausgeschlossen ist nur der Anspruch auf seine Aufhebung wegen dieses Fehlers.
FehlerDie Vorschrift wird auf materielle Fehler oder auf die sachliche Unzuständigkeit angewandt.
RichtigErfasst sind nur Verstöße gegen Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit.
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