Definitionen
Ermessensreduzierung auf Null
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtErmessen liegt vor, wenn einer Behörde durch Rechtsnorm ein Handlungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt wird (§ 40 VwVfG); eine Ermessensreduzierung auf Null tritt ein, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist.
Entscheidungsfreiheit endet dort, wo im Einzelfall nur noch eine rechtmäßige Entscheidung möglich ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nach den gesetzlichen Regeln kann die Stadt selbst entscheiden, ob sie örtlichen Kulturvereinen zur Belebung des Kulturangebots einen Zuschuss von 1.000 Euro zahlt. Seit Jahren zahlt sie diesen Betrag an jeden Verein, der ein öffentlich zugängliches Konzert veranstaltet. 2Ein weiterer Verein beantragt den Zuschuss für ein solches Konzert unter denselben Förderbedingungen wie alle bisher geförderten Vereine. Die Stadt hält an dieser Förderpraxis fest und hat noch ausreichend Geld im Haushalt.
Trifft „Ermessensreduzierung auf Null“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnorm eröffnet behördlichen HandlungsspielraumDie gesetzlichen Regeln überlassen der Stadt grundsätzlich die Entscheidung über die Förderung.
- 2erfülltEinzelfall lässt nur eine rechtmäßige Entscheidung zuDie fortgeführte Förderpraxis bindet die Stadt über den Gleichheitssatz, sodass sie auch diesem gleichliegenden Antrag stattgeben muss.
1Nach den gesetzlichen Regeln kann die Stadt selbst entscheiden, ob sie örtlichen Kulturvereinen zur Belebung des Kulturangebots einen Zuschuss von 1.000 Euro zahlt. Ein Verein beantragt einen Zuschuss für ein öffentliches Konzert aus einem neu eingerichteten Förderprogramm. In derselben Woche sind bereits mehrere ähnliche Konzerte geplant; die Stadt hat nach diesem Programm bisher keine Zuschüsse vergeben und keine festen Vergaberegeln festgelegt. Der Antrag erfüllt alle Förderbedingungen, und im Haushalt ist ausreichend Geld vorhanden.
Trifft „Ermessensreduzierung auf Null“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnorm eröffnet behördlichen HandlungsspielraumDie gesetzlichen Regeln eröffnen der Stadt eine Entscheidung über die Förderung.
- 2fehltEinzelfall lässt nur eine rechtmäßige Entscheidung zuDie Stadt kann das Konzert fördern oder die Förderung wegen des bereits umfangreichen ähnlichen Angebots sachlich begründet ablehnen.
Typische Fehler
FehlerDie Ermessensreduzierung auf Null wird mit einer bereits gesetzlich gebundenen Entscheidung gleichgesetzt.
RichtigDie Norm eröffnet zunächst einen Handlungsspielraum; erst die besonderen Umstände des Einzelfalls beschränken ihn auf eine rechtmäßige Entscheidung.
FehlerAus der gesetzlichen Einräumung von Ermessen wird ohne Prüfung des Einzelfalls auf mehrere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten geschlossen.
RichtigAuch bei gesetzlich eröffnetem Ermessen ist zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls nur eine rechtmäßige Entscheidung zulassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
10 Schemata