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Ermessensreduzierung auf Null

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Ermessen liegt vor, wenn einer Behörde durch Rechtsnorm ein Handlungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt wird (§ 40 VwVfG); eine Ermessensreduzierung auf Null tritt ein, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist.

Merksatz

Entscheidungsfreiheit endet dort, wo im Einzelfall nur noch eine rechtmäßige Entscheidung möglich ist.

Woher stammt die Bindung der Entscheidung?Links entsteht die Bindung erst durch die Umstände des Einzelfalls. Rechts legt schon die Norm die Rechtsfolge fest.
Ermessensreduzierung auf Null
Gebundene Entscheidung
Ausgangspunkt
Die Norm eröffnet grundsätzlich einen Handlungsspielraum.
Die Norm legt die Rechtsfolge verbindlich fest.
Grund der Bindung
Die besonderen Umstände lassen nur eine rechtmäßige Entscheidung zu.
Die Bindung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nach den gesetzlichen Regeln kann die Stadt selbst entscheiden, ob sie örtlichen Kulturvereinen zur Belebung des Kulturangebots einen Zuschuss von 1.000 Euro zahlt. Seit Jahren zahlt sie diesen Betrag an jeden Verein, der ein öffentlich zugängliches Konzert veranstaltet. 2Ein weiterer Verein beantragt den Zuschuss für ein solches Konzert unter denselben Förderbedingungen wie alle bisher geförderten Vereine. Die Stadt hält an dieser Förderpraxis fest und hat noch ausreichend Geld im Haushalt.

Trifft „Ermessensreduzierung auf Null“ hier zu?

„Ermessensreduzierung auf Null“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm eröffnet behördlichen Handlungsspielraum
    Die gesetzlichen Regeln überlassen der Stadt grundsätzlich die Entscheidung über die Förderung.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelfall lässt nur eine rechtmäßige Entscheidung zu
    Die fortgeführte Förderpraxis bindet die Stadt über den Gleichheitssatz, sodass sie auch diesem gleichliegenden Antrag stattgeben muss.
    erfüllt
BFall B

1Nach den gesetzlichen Regeln kann die Stadt selbst entscheiden, ob sie örtlichen Kulturvereinen zur Belebung des Kulturangebots einen Zuschuss von 1.000 Euro zahlt. Ein Verein beantragt einen Zuschuss für ein öffentliches Konzert aus einem neu eingerichteten Förderprogramm. In derselben Woche sind bereits mehrere ähnliche Konzerte geplant; die Stadt hat nach diesem Programm bisher keine Zuschüsse vergeben und keine festen Vergaberegeln festgelegt. Der Antrag erfüllt alle Förderbedingungen, und im Haushalt ist ausreichend Geld vorhanden.

Trifft „Ermessensreduzierung auf Null“ hier zu?

„Ermessensreduzierung auf Null“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einzelfall lässt nur eine rechtmäßige Entscheidung zu

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm eröffnet behördlichen Handlungsspielraum
    Die gesetzlichen Regeln eröffnen der Stadt eine Entscheidung über die Förderung.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelfall lässt nur eine rechtmäßige Entscheidung zu
    Die Stadt kann das Konzert fördern oder die Förderung wegen des bereits umfangreichen ähnlichen Angebots sachlich begründet ablehnen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Ermessensreduzierung auf Null wird mit einer bereits gesetzlich gebundenen Entscheidung gleichgesetzt.

RichtigDie Norm eröffnet zunächst einen Handlungsspielraum; erst die besonderen Umstände des Einzelfalls beschränken ihn auf eine rechtmäßige Entscheidung.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der gesetzlichen Einräumung von Ermessen wird ohne Prüfung des Einzelfalls auf mehrere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten geschlossen.

RichtigAuch bei gesetzlich eröffnetem Ermessen ist zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls nur eine rechtmäßige Entscheidung zulassen.

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