Definitionen
Ermessensausfall
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtErmessensausfall liegt vor, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausübt, obwohl ihr rechtlich ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Das ist etwa der Fall, wenn sie irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgeht oder Weisungen oder Verwaltungsvorschriften fälschlich als Ausschluss jedes verbleibenden Entscheidungsspielraums versteht. Die Entscheidung ist dann wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig.
Eine Entscheidung darf nicht als zwingend behandelt werden, wenn das Recht tatsächlich eine Wahl lässt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Café beantragt bei der Stadt die Erlaubnis, drei Tische auf einen öffentlichen Gehweg zu stellen. Die örtlichen Regeln überlassen der Stadt die Wahl, ob sie dies bei ausreichendem Platz gestattet; neben den geplanten Tischen blieben vier Meter für Fußgänger frei. Die Sachbearbeiterin geht von einem ausnahmslosen Verbot aus und lehnt den Antrag ab, ohne die Platzverhältnisse oder andere Umstände des Antrags abzuwägen.
Trifft „Ermessensausfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDer Behörde eingeräumtes ErmessenDie Stadt darf über die Erteilung der Erlaubnis nach Ermessen entscheiden.
- 2erfülltRechtlich verbleibender EntscheidungsspielraumDie Regeln und die beschriebenen Platzverhältnisse lassen der Stadt eine Wahl.
- 3erfülltVollständige Nichtausübung des ErmessensDie Sachbearbeiterin hält die Ablehnung für zwingend und stellt keinerlei Ermessenserwägungen an.
Ein Café beantragt bei der Stadt die Erlaubnis, drei Tische auf einen öffentlichen Gehweg zu stellen. Die örtlichen Regeln überlassen der Stadt die Wahl, ob sie dies bei ausreichendem Platz gestattet; neben den geplanten Tischen blieben vier Meter für Fußgänger frei. Die Sachbearbeiterin wägt die Interessen des Cafés gegen die Belange des Fußgängerverkehrs ab und erlaubt die Tische mit der Vorgabe, vier Meter Gehweg freizuhalten.
Trifft „Ermessensausfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDer Behörde eingeräumtes ErmessenDie Stadt darf über die Erteilung der Erlaubnis nach Ermessen entscheiden.
- 2erfülltRechtlich verbleibender EntscheidungsspielraumDie Regeln und die beschriebenen Platzverhältnisse lassen der Stadt eine Wahl.
- 3fehltVollständige Nichtausübung des ErmessensDie Sachbearbeiterin übt Ermessen aus, indem sie die betroffenen Interessen abwägt.
Ein Café beantragt bei der Stadt die Erlaubnis, drei Tische auf einen öffentlichen Gehweg zu stellen. Die örtlichen Regeln überlassen der Stadt die Wahl, ob sie dies bei ausreichendem Platz gestattet; neben den geplanten Tischen blieben vier Meter für Fußgänger frei. Die Sachbearbeiterin erkennt ihre Wahlmöglichkeit und wägt die Platzverhältnisse sowie die Interessen des Cafés ab. Sie lehnt den Antrag schließlich allein deshalb ab, weil sie mit dem Inhaber privat zerstritten ist.
Trifft „Ermessensausfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDer Behörde eingeräumtes ErmessenDie Stadt darf über die Erteilung der Erlaubnis nach Ermessen entscheiden.
- 2erfülltRechtlich verbleibender EntscheidungsspielraumDie Regeln und die beschriebenen Platzverhältnisse lassen der Stadt eine Wahl.
- 3fehltVollständige Nichtausübung des ErmessensDie Sachbearbeiterin übt Ermessen aus, stützt ihre Entscheidung aber auf einen sachfremden Grund.
Typische Fehler
FehlerJede sachfremde Ermessenserwägung wird als Ermessensausfall eingeordnet.
RichtigWer Ermessen ausübt, dabei aber sachfremde Erwägungen zugrunde legt, begeht Ermessensfehlgebrauch statt Ermessensausfall.
FehlerAus der Befolgung einer Weisung oder Verwaltungsvorschrift wird ohne Weiteres auf Ermessensausfall geschlossen.
RichtigDie Befolgung solcher Vorgaben genügt nicht; ein rechtlich verbleibender Entscheidungsspielraum muss vollständig unberücksichtigt bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata