Definitionen
Ermessensüberschreitung
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtErmessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde bei einer Ermessensentscheidung die gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Grenzen ihres Entscheidungsspielraums überschreitet. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie eine von der Ermächtigung nicht gedeckte Rechtsfolge wählt oder gegen höherrangiges Recht, etwa Grundrechte oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verstößt.
Der Entscheidungsspielraum endet nicht nur an der Ermächtigungsnorm, sondern auch am höherrangigen Recht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Für die Erlaubnis, einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen, sieht die städtische Gebührenregelung einen Gebührenrahmen von 20 bis 100 Euro vor. 1Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Stadt nach Ermessen. 2Die Stadt setzt die Gebühr auf 120 Euro fest.
Trifft „Ermessensüberschreitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmessensentscheidung der BehördeDie Gebührenregelung eröffnet der Stadt einen Entscheidungsspielraum bei der Gebührenhöhe.
- 2erfülltÜberschreitung der rechtlichen Grenzen des EntscheidungsspielraumsDie festgesetzte Gebühr übersteigt die zulässige Höchstgebühr von 100 Euro.
Für die Erlaubnis, einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen, sieht die städtische Gebührenregelung einen Gebührenrahmen von 20 bis 100 Euro vor. 1Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Stadt nach Ermessen. Die Stadt setzt die Gebühr entsprechend dem Verwaltungsaufwand auf 60 Euro fest. Für alle vergleichbaren Stände mit gleichem Verwaltungsaufwand und gleichem wirtschaftlichem Nutzen verlangt sie ebenfalls 60 Euro.
Trifft „Ermessensüberschreitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmessensentscheidung der BehördeDie Gebührenregelung eröffnet der Stadt einen Entscheidungsspielraum bei der Gebührenhöhe.
- 2fehltÜberschreitung der rechtlichen Grenzen des EntscheidungsspielraumsDie Gebühr bleibt innerhalb des Gebührenrahmens; auch eine Verletzung weiterer rechtlicher Grenzen ist nicht ersichtlich.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob die gewählte Rechtsfolge in der Ermächtigungsnorm vorgesehen ist.
RichtigZusätzlich sind die übrigen rechtlichen Grenzen zu prüfen, insbesondere Grundrechte und Verhältnismäßigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata