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Ermessensüberschreitung

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde bei einer Ermessensentscheidung die gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Grenzen ihres Entscheidungsspielraums überschreitet. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie eine von der Ermächtigung nicht gedeckte Rechtsfolge wählt oder gegen höherrangiges Recht, etwa Grundrechte oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verstößt.

Merksatz

Der Entscheidungsspielraum endet nicht nur an der Ermächtigungsnorm, sondern auch am höherrangigen Recht.

Ermessensüberschreitung oder Fehlgebrauch?Links geht es um die rechtlichen Grenzen des Spielraums, rechts um seine zweckgerechte Nutzung.
Ermessensüberschreitung
Ermessensfehlgebrauch
Maßstab
Gesetzliche und sonstige rechtliche Grenzen.
Zweck der Ermächtigung.
Typischer Fehler
Die Behörde wählt eine nicht erlaubte Rechtsfolge.
Die Behörde lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für die Erlaubnis, einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen, sieht die städtische Gebührenregelung einen Gebührenrahmen von 20 bis 100 Euro vor. 1Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Stadt nach Ermessen. 2Die Stadt setzt die Gebühr auf 120 Euro fest.

Trifft „Ermessensüberschreitung“ hier zu?

„Ermessensüberschreitung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermessensentscheidung der Behörde
    Die Gebührenregelung eröffnet der Stadt einen Entscheidungsspielraum bei der Gebührenhöhe.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der rechtlichen Grenzen des Entscheidungsspielraums
    Die festgesetzte Gebühr übersteigt die zulässige Höchstgebühr von 100 Euro.
    erfüllt
BFall B

Für die Erlaubnis, einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen, sieht die städtische Gebührenregelung einen Gebührenrahmen von 20 bis 100 Euro vor. 1Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Stadt nach Ermessen. Die Stadt setzt die Gebühr entsprechend dem Verwaltungsaufwand auf 60 Euro fest. Für alle vergleichbaren Stände mit gleichem Verwaltungsaufwand und gleichem wirtschaftlichem Nutzen verlangt sie ebenfalls 60 Euro.

Trifft „Ermessensüberschreitung“ hier zu?

„Ermessensüberschreitung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überschreitung der rechtlichen Grenzen des Entscheidungsspielraums

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermessensentscheidung der Behörde
    Die Gebührenregelung eröffnet der Stadt einen Entscheidungsspielraum bei der Gebührenhöhe.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der rechtlichen Grenzen des Entscheidungsspielraums
    Die Gebühr bleibt innerhalb des Gebührenrahmens; auch eine Verletzung weiterer rechtlicher Grenzen ist nicht ersichtlich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob die gewählte Rechtsfolge in der Ermächtigungsnorm vorgesehen ist.

RichtigZusätzlich sind die übrigen rechtlichen Grenzen zu prüfen, insbesondere Grundrechte und Verhältnismäßigkeit.

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