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Begründungspflicht

Art. 296 Abs. 2 AEUV; § 39 Abs. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Begründungspflicht verlangt, dass eine hoheitliche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lässt, auf denen sie beruht, und dem Adressaten sowie den Gerichten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht. Im Unionsrecht gilt sie nach Art. 296 Abs. 2 AEUV für die Rechtsakte der Unionsorgane. Im deutschen Verwaltungsrecht ist nach § 39 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich jeder schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakt zu begründen; bei Ermessensentscheidungen soll die Begründung auch die Gesichtspunkte der Ermessensausübung erkennen lassen.

Merksatz

Die Begründung macht die Entscheidung nachvollziehbar und ermöglicht dadurch ihre rechtliche Kontrolle.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Europäische Kommission 1verhängt gegen ein Unternehmen wegen verbotener Preisabsprachen eine Geldbuße. 2Ihre schriftliche Entscheidung beschreibt die Absprachen und erläutert, gegen welche Wettbewerbsregeln das Unternehmen verstoßen hat.

Trifft „Begründungspflicht“ hier zu?

„Begründungspflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Entscheidung
    Die Bußgeldentscheidung der Kommission ist ein begründungspflichtiger Rechtsakt eines Unionsorgans.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarkeit der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte
    Die tragenden Tatsachen und die verletzten Vorschriften sind erkennbar.
    erfüllt
BFall B

Die Europäische Kommission 1verhängt gegen ein Unternehmen wegen verbotener Preisabsprachen eine Geldbuße. Ihre schriftliche Entscheidung nennt nur die Höhe der Geldbuße und die angewandte Vorschrift. Welche Absprachen das Unternehmen getroffen haben soll, lässt sie nicht erkennen.

Trifft „Begründungspflicht“ hier zu?

„Begründungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbarkeit der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Entscheidung
    Auch hier liegt ein begründungspflichtiger Rechtsakt eines Unionsorgans vor.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarkeit der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte
    Ohne Angabe der vorgeworfenen Absprachen fehlen die tragenden tatsächlichen Gesichtspunkte.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Nennung der Rechtsgrundlage wird als ausreichende Begründung angesehen, ohne die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu berücksichtigen.

RichtigDie Begründung muss auch erkennen lassen, welche wesentlichen Tatsachen die Entscheidung tragen.

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