Definitionen
Begründungspflicht
Art. 296 Abs. 2 AEUV; § 39 Abs. 1 VwVfG · Öffentliches RechtDie Begründungspflicht verlangt, dass eine hoheitliche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lässt, auf denen sie beruht, und dem Adressaten sowie den Gerichten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht. Im Unionsrecht gilt sie nach Art. 296 Abs. 2 AEUV für die Rechtsakte der Unionsorgane. Im deutschen Verwaltungsrecht ist nach § 39 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich jeder schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakt zu begründen; bei Ermessensentscheidungen soll die Begründung auch die Gesichtspunkte der Ermessensausübung erkennen lassen.
Die Begründung macht die Entscheidung nachvollziehbar und ermöglicht dadurch ihre rechtliche Kontrolle.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Europäische Kommission 1verhängt gegen ein Unternehmen wegen verbotener Preisabsprachen eine Geldbuße. 2Ihre schriftliche Entscheidung beschreibt die Absprachen und erläutert, gegen welche Wettbewerbsregeln das Unternehmen verstoßen hat.
Trifft „Begründungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche EntscheidungDie Bußgeldentscheidung der Kommission ist ein begründungspflichtiger Rechtsakt eines Unionsorgans.
- 2erfülltErkennbarkeit der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen GesichtspunkteDie tragenden Tatsachen und die verletzten Vorschriften sind erkennbar.
Die Europäische Kommission 1verhängt gegen ein Unternehmen wegen verbotener Preisabsprachen eine Geldbuße. Ihre schriftliche Entscheidung nennt nur die Höhe der Geldbuße und die angewandte Vorschrift. Welche Absprachen das Unternehmen getroffen haben soll, lässt sie nicht erkennen.
Trifft „Begründungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche EntscheidungAuch hier liegt ein begründungspflichtiger Rechtsakt eines Unionsorgans vor.
- 2fehltErkennbarkeit der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen GesichtspunkteOhne Angabe der vorgeworfenen Absprachen fehlen die tragenden tatsächlichen Gesichtspunkte.
Typische Fehler
FehlerDie Nennung der Rechtsgrundlage wird als ausreichende Begründung angesehen, ohne die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu berücksichtigen.
RichtigDie Begründung muss auch erkennen lassen, welche wesentlichen Tatsachen die Entscheidung tragen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata