Definitionen
Ermessensfehlgebrauch
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtErmessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar erkennt, dass ihr Ermessen zusteht, dieses jedoch zweckwidrig ausübt, indem sie sachfremde Erwägungen anstellt, den Zweck der Ermächtigungsnorm verfehlt oder den Gleichheitssatz verletzt.
Eine Entscheidung kann innerhalb des Spielraums liegen und dennoch auf unzulässigen Gründen beruhen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Regeln für Cafétische auf Gehwegen lassen der Stadt eine Wahl und dienen dem Schutz der Fußgänger. 1Die Stadt erklärt im Bescheid, dass sie die beantragte Erlaubnis erteilen oder ablehnen darf. Die vorgesehenen Tische lassen genügend Platz, und Gefahren für Fußgänger bestehen nicht. 2Die Stadt lehnt den Antrag ausschließlich ab, weil die Betreiberin den Bürgermeister öffentlich kritisiert hat.
Trifft „Ermessensfehlgebrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkanntes ErmessenDie Stadt erkennt, dass ihr ein Entscheidungsspielraum zusteht.
- 2erfülltZweckwidrige ErmessensausübungDie Kritik am Bürgermeister hat mit dem Schutz der Fußgänger nichts zu tun und ist ein sachfremder Ablehnungsgrund.
Die Regeln für Cafétische auf Gehwegen lassen der Stadt eine Wahl und dienen dem Schutz der Fußgänger. 1Die Stadt erklärt im Bescheid, dass sie die beantragte Erlaubnis erteilen oder ablehnen darf. Die vorgesehenen Tische würden den einzigen Gehweg vollständig versperren, sodass Fußgänger auf die stark befahrene Straße ausweichen müssten. Die Stadt lehnt den Antrag allein wegen dieser Gefährdung der Fußgänger ab.
Trifft „Ermessensfehlgebrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkanntes ErmessenDie Stadt erkennt ihren Entscheidungsspielraum.
- 2fehltZweckwidrige ErmessensausübungDie Ablehnung schützt Fußgänger vor einer konkreten Gefahr und entspricht damit dem Zweck der Regeln.
Typische Fehler
FehlerDas Übersehen eines Entscheidungsspielraums wird als Ermessensfehlgebrauch eingeordnet.
RichtigWer seinen Entscheidungsspielraum übersieht und deshalb keine Ermessensentscheidung trifft, begeht einen Ermessensnichtgebrauch.
FehlerDie Entscheidung wird schon deshalb für rechtmäßig gehalten, weil die gewählte Rechtsfolge gesetzlich vorgesehen ist.
RichtigAuch bei einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge muss die Ermessensausübung dem Zweck der Ermächtigung entsprechen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata