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Ermessensfehlgebrauch

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar erkennt, dass ihr Ermessen zusteht, dieses jedoch zweckwidrig ausübt, indem sie sachfremde Erwägungen anstellt, den Zweck der Ermächtigungsnorm verfehlt oder den Gleichheitssatz verletzt.

Merksatz

Eine Entscheidung kann innerhalb des Spielraums liegen und dennoch auf unzulässigen Gründen beruhen.

Fehlgebrauch oder Nichtgebrauch?Links wird ein erkannter Spielraum zweckwidrig genutzt. Rechts unterbleibt die erforderliche Ermessensausübung.
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensnichtgebrauch
Umgang mit dem Spielraum
Die Behörde erkennt und nutzt ihren Entscheidungsspielraum.
Die Behörde erkennt ihren Spielraum nicht oder nutzt ihn nicht.
Fehlerquelle
Die Ermessensausübung ist zweckwidrig.
Die erforderliche Ermessensausübung unterbleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Regeln für Cafétische auf Gehwegen lassen der Stadt eine Wahl und dienen dem Schutz der Fußgänger. 1Die Stadt erklärt im Bescheid, dass sie die beantragte Erlaubnis erteilen oder ablehnen darf. Die vorgesehenen Tische lassen genügend Platz, und Gefahren für Fußgänger bestehen nicht. 2Die Stadt lehnt den Antrag ausschließlich ab, weil die Betreiberin den Bürgermeister öffentlich kritisiert hat.

Trifft „Ermessensfehlgebrauch“ hier zu?

„Ermessensfehlgebrauch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkanntes Ermessen
    Die Stadt erkennt, dass ihr ein Entscheidungsspielraum zusteht.
    erfüllt
  2. 2
    Zweckwidrige Ermessensausübung
    Die Kritik am Bürgermeister hat mit dem Schutz der Fußgänger nichts zu tun und ist ein sachfremder Ablehnungsgrund.
    erfüllt
BFall B

Die Regeln für Cafétische auf Gehwegen lassen der Stadt eine Wahl und dienen dem Schutz der Fußgänger. 1Die Stadt erklärt im Bescheid, dass sie die beantragte Erlaubnis erteilen oder ablehnen darf. Die vorgesehenen Tische würden den einzigen Gehweg vollständig versperren, sodass Fußgänger auf die stark befahrene Straße ausweichen müssten. Die Stadt lehnt den Antrag allein wegen dieser Gefährdung der Fußgänger ab.

Trifft „Ermessensfehlgebrauch“ hier zu?

„Ermessensfehlgebrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweckwidrige Ermessensausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkanntes Ermessen
    Die Stadt erkennt ihren Entscheidungsspielraum.
    erfüllt
  2. 2
    Zweckwidrige Ermessensausübung
    Die Ablehnung schützt Fußgänger vor einer konkreten Gefahr und entspricht damit dem Zweck der Regeln.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Übersehen eines Entscheidungsspielraums wird als Ermessensfehlgebrauch eingeordnet.

RichtigWer seinen Entscheidungsspielraum übersieht und deshalb keine Ermessensentscheidung trifft, begeht einen Ermessensnichtgebrauch.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Entscheidung wird schon deshalb für rechtmäßig gehalten, weil die gewählte Rechtsfolge gesetzlich vorgesehen ist.

RichtigAuch bei einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge muss die Ermessensausübung dem Zweck der Ermächtigung entsprechen.

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