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Ermessen

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Ermessen liegt vor, wenn einer Behörde durch Rechtsnorm ein Handlungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt wird, innerhalb dessen sie zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen wählen kann ('Entschließungsermessen' hinsichtlich des 'Ob' und 'Auswahlermessen' hinsichtlich des 'Wie' des Handelns); die Behörde hat das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Merksatz

Auch bei Wahlfreiheit bleibt die Behörde an den Ermächtigungszweck und die gesetzlichen Grenzen gebunden.

Ermessen oder Beurteilungsspielraum?Entscheidend ist, wo der Spielraum liegt: bei der Auswahl der Rechtsfolge oder bei der Bewertung einer gesetzlichen Voraussetzung.
Ermessen
Beurteilungsspielraum
Ort des Spielraums
Rechtsfolgenseite
Tatbestandsseite
Gegenstand der Wahl
Ob oder wie die Behörde handelt.
Wie eine gesetzliche Voraussetzung fachlich bewertet wird, etwa eine Prüfungsleistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Straßenverkehrsordnung ermächtigt die zuständige Behörde, zur Verkehrssicherheit den Verkehr umzuleiten. Nach einem Wasserrohrbruch ist eine Straße überflutet. 2Zwei Ausweichstrecken sind gleich lang, breit und frei; besondere Belastungen für Anwohner gibt es bei keiner Strecke. Die Behörde leitet den Verkehr über eine der beiden Strecken um.

Trifft „Ermessen“ hier zu?

„Ermessen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch Rechtsnorm eröffneter behördlicher Handlungsspielraum
    Die Straßenverkehrsordnung eröffnet der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum bei der Umleitung.
    erfüllt
  2. 2
    Wahl zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen auf der Rechtsfolgenseite
    Beide Strecken ermöglichen unter den genannten Umständen eine rechtmäßige Umleitung, sodass die Behörde die konkrete Maßnahme auswählen kann.
    erfüllt
BFall BAbgrenzung zu Beurteilungsspielraum

1Die Prüfungsordnung einer staatlichen Universität überträgt einem Prüfungsausschuss die eigenständige fachliche Bewertung der Antworten in einer mündlichen Prüfung. Der Ausschuss bewertet Maras Antworten anhand der vorgeschriebenen fachlichen Kriterien als ausreichend. Für eine bestandene Prüfung schreibt die Ordnung zwingend vor, ein Zeugnis über das Bestehen auszustellen.

Trifft „Ermessen“ hier zu?

„Ermessen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahl zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen auf der Rechtsfolgenseite

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch Rechtsnorm eröffneter behördlicher Handlungsspielraum
    Die Prüfungsordnung eröffnet dem hoheitlich handelnden Ausschuss einen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.
    erfüllt
  2. 2
    Wahl zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen auf der Rechtsfolgenseite
    Der Spielraum betrifft die Bewertung der Prüfungsleistung als Voraussetzung des Bestehens; die anschließende Ausstellung des Zeugnisses ist zwingend.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum bei den Tatbestandsvoraussetzungen wird als Ermessen behandelt.

RichtigErmessen betrifft die Auswahl der Rechtsfolge, nicht die fachliche Bewertung einer Tatbestandsvoraussetzung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Behörde dürfe bei eingeräumtem Ermessen nach Belieben entscheiden.

RichtigDie Behörde muss auch bei mehreren Handlungsmöglichkeiten den Ermächtigungszweck beachten und innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben.

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