Definitionen
Anhörung
§ 28 VwVfG · Öffentliches RechtBevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; die Anhörung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist eine Verfahrenspflicht der Behörde, deren Verletzung nach § 45 VwVfG heilbar ist, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 oder 3 eingreift.
Die Anhörung verlangt eine rechtzeitige Äußerungsmöglichkeit, aber keine tatsächliche Stellungnahme.
- Vor ErlassMöglichkeit zur StellungnahmeDie betroffene Person kann zu den entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen.
- ErlassBelastende RegelungErst anschließend darf die Behörde die belastende Regelung erlassen.
- Möglichkeit zur Stellungnahme Die betroffene Person kann zu den entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen.
- Belastende Regelung Erst anschließend darf die Behörde die belastende Regelung erlassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Bauaufsicht will Eigentümer Paul erstmals aufgeben, seine ohne Genehmigung gebaute Garage abzureißen; Paul hat dazu bisher keine Angaben gemacht. Die Behörde bearbeitet nur diesen einzelnen Fall von Hand, hat keine Eile und muss keine Entscheidungsfrist einhalten; öffentliche Interessen stehen einer Äußerung Pauls nicht entgegen. Sie nennt Paul alle Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, nämlich den Bau ohne Genehmigung und die Nutzung als Werkstatt, und gibt ihm zwei Wochen für eine Antwort. Paul antwortet nicht; erst nach den zwei Wochen verschickt die Behörde ihre Anordnung.
Trifft „Anhörung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigter Eingriff durch VerwaltungsaktDie geplante Abrissanordnung verpflichtet Paul zu einem Handeln und greift in seine Eigentümerrechte ein.
- 2erfülltÄußerungsmöglichkeit zu erheblichen Tatsachen vor ErlassPaul kann vor Erlass zu sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, auch wenn er diese Möglichkeit nicht nutzt.
- 3erfülltKeine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3Bei dieser individuellen Ausgangsentscheidung ist kein Grund für ein Absehen von der Anhörung erkennbar.
Die Bauaufsicht will Eigentümer Paul erstmals aufgeben, seine ohne Genehmigung gebaute Garage abzureißen; Paul hat dazu bisher keine Angaben gemacht. Die Behörde bearbeitet nur diesen einzelnen Fall von Hand, hat keine Eile und muss keine Entscheidungsfrist einhalten; öffentliche Interessen stehen einer Äußerung Pauls nicht entgegen. Sie verschickt die Anordnung, ohne Paul zuvor die entscheidenden Tatsachen mitzuteilen oder ihm eine Antwort zu ermöglichen.
Trifft „Anhörung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigter Eingriff durch VerwaltungsaktDie geplante Abrissanordnung verpflichtet Paul zu einem Handeln und greift in seine Eigentümerrechte ein.
- 2fehltÄußerungsmöglichkeit zu erheblichen Tatsachen vor ErlassPaul erhält vor Erlass keine Möglichkeit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen.
- 3erfülltKeine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3Bei dieser individuellen Ausgangsentscheidung ist kein Grund für ein Absehen von der Anhörung erkennbar.
Typische Fehler
FehlerEine Anhörung wird nur dann als durchgeführt angesehen, wenn der Beteiligte tatsächlich Stellung genommen hat.
RichtigEs genügt, dass der Beteiligte vor Erlass Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen erhält.
FehlerEine unterbliebene erforderliche Anhörung wird als nicht mehr korrigierbarer Verfahrensfehler behandelt.
RichtigDie Verletzung der Anhörungspflicht kann nach § 45 VwVfG durch Nachholung geheilt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata