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Anhörung

§ 28 VwVfG · Öffentliches Recht

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; die Anhörung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist eine Verfahrenspflicht der Behörde, deren Verletzung nach § 45 VwVfG heilbar ist, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 oder 3 eingreift.

Merksatz

Die Anhörung verlangt eine rechtzeitige Äußerungsmöglichkeit, aber keine tatsächliche Stellungnahme.

Wann muss die Äußerung möglich sein?Wenn keine Ausnahme greift, muss die Äußerungsmöglichkeit vor dem Erlass liegen; eine tatsächliche Stellungnahme ist nicht nötig.
  1. Vor Erlass
    Möglichkeit zur Stellungnahme
    Die betroffene Person kann zu den entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen.
  2. Erlass
    Belastende Regelung
    Erst anschließend darf die Behörde die belastende Regelung erlassen.
  1. Möglichkeit zur Stellungnahme Die betroffene Person kann zu den entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen.
  2. Belastende Regelung Erst anschließend darf die Behörde die belastende Regelung erlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bauaufsicht will Eigentümer Paul erstmals aufgeben, seine ohne Genehmigung gebaute Garage abzureißen; Paul hat dazu bisher keine Angaben gemacht. Die Behörde bearbeitet nur diesen einzelnen Fall von Hand, hat keine Eile und muss keine Entscheidungsfrist einhalten; öffentliche Interessen stehen einer Äußerung Pauls nicht entgegen. Sie nennt Paul alle Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, nämlich den Bau ohne Genehmigung und die Nutzung als Werkstatt, und gibt ihm zwei Wochen für eine Antwort. Paul antwortet nicht; erst nach den zwei Wochen verschickt die Behörde ihre Anordnung.

Trifft „Anhörung“ hier zu?

„Anhörung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigter Eingriff durch Verwaltungsakt
    Die geplante Abrissanordnung verpflichtet Paul zu einem Handeln und greift in seine Eigentümerrechte ein.
    erfüllt
  2. 2
    Äußerungsmöglichkeit zu erheblichen Tatsachen vor Erlass
    Paul kann vor Erlass zu sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, auch wenn er diese Möglichkeit nicht nutzt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3
    Bei dieser individuellen Ausgangsentscheidung ist kein Grund für ein Absehen von der Anhörung erkennbar.
    erfüllt
BFall B

Die Bauaufsicht will Eigentümer Paul erstmals aufgeben, seine ohne Genehmigung gebaute Garage abzureißen; Paul hat dazu bisher keine Angaben gemacht. Die Behörde bearbeitet nur diesen einzelnen Fall von Hand, hat keine Eile und muss keine Entscheidungsfrist einhalten; öffentliche Interessen stehen einer Äußerung Pauls nicht entgegen. Sie verschickt die Anordnung, ohne Paul zuvor die entscheidenden Tatsachen mitzuteilen oder ihm eine Antwort zu ermöglichen.

Trifft „Anhörung“ hier zu?

„Anhörung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Äußerungsmöglichkeit zu erheblichen Tatsachen vor Erlass

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigter Eingriff durch Verwaltungsakt
    Die geplante Abrissanordnung verpflichtet Paul zu einem Handeln und greift in seine Eigentümerrechte ein.
    erfüllt
  2. 2
    Äußerungsmöglichkeit zu erheblichen Tatsachen vor Erlass
    Paul erhält vor Erlass keine Möglichkeit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen.
    fehlt
  3. 3
    Keine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3
    Bei dieser individuellen Ausgangsentscheidung ist kein Grund für ein Absehen von der Anhörung erkennbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Anhörung wird nur dann als durchgeführt angesehen, wenn der Beteiligte tatsächlich Stellung genommen hat.

RichtigEs genügt, dass der Beteiligte vor Erlass Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen erhält.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine unterbliebene erforderliche Anhörung wird als nicht mehr korrigierbarer Verfahrensfehler behandelt.

RichtigDie Verletzung der Anhörungspflicht kann nach § 45 VwVfG durch Nachholung geheilt werden.

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