Definitionen
Willkürverbot
Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDas Willkürverbot untersagt dem Staat, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; ein Verstoß liegt vor, wenn sich für die differenzierende oder gleichbehandelnde Regelung kein sachlich vertretbarer Grund finden lässt.
Entscheidend ist, ob die staatliche Gleich- oder Ungleichbehandlung sachlich vertretbar ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt betreibt ein Schwimmbad und legt die Eintrittspreise fest. 2Zwei Erwachsene mit gleichem Einkommen kaufen dieselbe Tageskarte. Wegen seiner geraden Hausnummer zahlt der eine vier Euro, wegen seiner ungeraden Hausnummer der andere sechs Euro. Der Preisunterschied beruht allein darauf, dass der Bürgermeister gerade Zahlen schöner findet.
Trifft „Willkürverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaat als HandelnderDie Stadt ist als Trägerin öffentlicher Gewalt an das Willkürverbot gebunden.
- 2erfülltWillkürliche Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich UngleicherDie Besucher erhalten dieselbe Leistung, ohne dass die persönliche Vorliebe des Bürgermeisters einen sachlich vertretbaren Grund für unterschiedliche Preise bietet.
1Die Stadt betreibt ein Schwimmbad und legt die Eintrittspreise fest. Für dieselbe Tageskarte zahlen Erwachsene grundsätzlich sechs Euro; wer von existenzsichernden Sozialleistungen lebt, zahlt drei Euro. Die Ermäßigung soll auch Menschen mit sehr wenig Geld den Schwimmbadbesuch ermöglichen.
Trifft „Willkürverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaat als HandelnderDie Stadt ist als Trägerin öffentlicher Gewalt an das Willkürverbot gebunden.
- 2fehltWillkürliche Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich UngleicherDie finanzielle Entlastung bedürftiger Badegäste ist ein sachlich vertretbarer Grund für die unterschiedlichen Eintrittspreise.
Typische Fehler
FehlerEin Verstoß wird nur angenommen, wenn die staatliche Stelle jemanden bewusst benachteiligen wollte.
RichtigMaßgeblich ist das objektive Fehlen eines sachlich vertretbaren Grundes; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema