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Willkürverbot

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Willkürverbot untersagt dem Staat, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; ein Verstoß liegt vor, wenn sich für die differenzierende oder gleichbehandelnde Regelung kein sachlich vertretbarer Grund finden lässt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die staatliche Gleich- oder Ungleichbehandlung sachlich vertretbar ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt betreibt ein Schwimmbad und legt die Eintrittspreise fest. 2Zwei Erwachsene mit gleichem Einkommen kaufen dieselbe Tageskarte. Wegen seiner geraden Hausnummer zahlt der eine vier Euro, wegen seiner ungeraden Hausnummer der andere sechs Euro. Der Preisunterschied beruht allein darauf, dass der Bürgermeister gerade Zahlen schöner findet.

Trifft „Willkürverbot“ hier zu?

„Willkürverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat als Handelnder
    Die Stadt ist als Trägerin öffentlicher Gewalt an das Willkürverbot gebunden.
    erfüllt
  2. 2
    Willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich Ungleicher
    Die Besucher erhalten dieselbe Leistung, ohne dass die persönliche Vorliebe des Bürgermeisters einen sachlich vertretbaren Grund für unterschiedliche Preise bietet.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt betreibt ein Schwimmbad und legt die Eintrittspreise fest. Für dieselbe Tageskarte zahlen Erwachsene grundsätzlich sechs Euro; wer von existenzsichernden Sozialleistungen lebt, zahlt drei Euro. Die Ermäßigung soll auch Menschen mit sehr wenig Geld den Schwimmbadbesuch ermöglichen.

Trifft „Willkürverbot“ hier zu?

„Willkürverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich Ungleicher

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat als Handelnder
    Die Stadt ist als Trägerin öffentlicher Gewalt an das Willkürverbot gebunden.
    erfüllt
  2. 2
    Willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher oder Gleichbehandlung wesentlich Ungleicher
    Die finanzielle Entlastung bedürftiger Badegäste ist ein sachlich vertretbarer Grund für die unterschiedlichen Eintrittspreise.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Verstoß wird nur angenommen, wenn die staatliche Stelle jemanden bewusst benachteiligen wollte.

RichtigMaßgeblich ist das objektive Fehlen eines sachlich vertretbaren Grundes; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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