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Legitimer Zweck

Öffentliches Recht

Ein legitimer Zweck liegt vor, wenn das mit einem Grundrechtseingriff verfolgte Ziel verfassungsrechtlich nicht von vornherein verboten ist und einem Gemeinwohlbelang oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dient; er bildet die erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

Merksatz

Erst wenn das Ziel des Eingriffs feststeht, lässt sich seine Verhältnismäßigkeit prüfen.

Wo steht der legitime Zweck?Der legitime Zweck wird in der Rechtfertigung eines Eingriffs als Erstes innerhalb der Verhältnismäßigkeit geprüft.
  1. 1
    Grundrechtseingriff
    Es liegt ein Eingriff in ein Grundrecht vor.
  2. 2
    Rechtfertigung
    Der Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit: legitimer Zweck
    Erste Stufe: Welches zulässige Ziel verfolgt der Eingriff?
  1. 1
    Grundrechtseingriff Es liegt ein Eingriff in ein Grundrecht vor.
  2. 2
    Rechtfertigung Der Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit: legitimer Zweck Erste Stufe: Welches zulässige Ziel verfolgt der Eingriff?
Legitimer Zweck

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gesetz verbietet das Rauchen in Gaststätten. Es soll Gäste und Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens schützen.

Trifft „Legitimer Zweck“ hier zu?

„Legitimer Zweck“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit dem Eingriff verfolgtes Ziel
    Das Gesetz verfolgt ein bestimmtes Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht von vornherein verfassungsrechtlich verboten
    Der Gesundheitsschutz ist verfassungsrechtlich nicht verboten.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinwohlbelang oder Schutz von Grundrechten Dritter
    Der Schutz der Gesundheit Dritter ist ein Gemeinwohlbelang.
    erfüllt
BFall B

Ein Gesetz begrenzt die Zahl der Genehmigungen für Taxiunternehmen in einer Stadt. Nach der Begründung soll es allein dafür sorgen, dass die bereits zugelassenen Unternehmen höhere Umsätze erzielen und keine neue Konkurrenz bekommen.

Trifft „Legitimer Zweck“ hier zu?

„Legitimer Zweck“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinwohlbelang oder Schutz von Grundrechten Dritter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit dem Eingriff verfolgtes Ziel
    Das Gesetz verfolgt ein bestimmtes Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht von vornherein verfassungsrechtlich verboten
    Das Ziel verstößt nicht gegen ein ausdrückliches Verbot der Verfassung.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinwohlbelang oder Schutz von Grundrechten Dritter
    Der bloße Schutz bestehender Unternehmen vor Konkurrenz ist kein Gemeinwohlbelang.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Verhältnismäßigkeit wird mit der Geeignetheit begonnen, ohne zuvor den verfolgten Zweck zu bestimmen.

RichtigZuerst ist der legitime Zweck festzustellen; erst an ihm lassen sich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit messen.

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