Definitionen
Legitimer Zweck
Öffentliches RechtEin legitimer Zweck liegt vor, wenn das mit einem Grundrechtseingriff verfolgte Ziel verfassungsrechtlich nicht von vornherein verboten ist und einem Gemeinwohlbelang oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dient; er bildet die erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.
Erst wenn das Ziel des Eingriffs feststeht, lässt sich seine Verhältnismäßigkeit prüfen.
- 1GrundrechtseingriffEs liegt ein Eingriff in ein Grundrecht vor.
- 2RechtfertigungDer Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
- 3Verhältnismäßigkeit: legitimer ZweckErste Stufe: Welches zulässige Ziel verfolgt der Eingriff?
- 1Grundrechtseingriff Es liegt ein Eingriff in ein Grundrecht vor.
- 2Rechtfertigung Der Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
- 3Verhältnismäßigkeit: legitimer Zweck Erste Stufe: Welches zulässige Ziel verfolgt der Eingriff?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Gesetz verbietet das Rauchen in Gaststätten. Es soll Gäste und Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens schützen.
Trifft „Legitimer Zweck“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit dem Eingriff verfolgtes ZielDas Gesetz verfolgt ein bestimmtes Ziel.
- 2erfülltNicht von vornherein verfassungsrechtlich verbotenDer Gesundheitsschutz ist verfassungsrechtlich nicht verboten.
- 3erfülltGemeinwohlbelang oder Schutz von Grundrechten DritterDer Schutz der Gesundheit Dritter ist ein Gemeinwohlbelang.
Ein Gesetz begrenzt die Zahl der Genehmigungen für Taxiunternehmen in einer Stadt. Nach der Begründung soll es allein dafür sorgen, dass die bereits zugelassenen Unternehmen höhere Umsätze erzielen und keine neue Konkurrenz bekommen.
Trifft „Legitimer Zweck“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit dem Eingriff verfolgtes ZielDas Gesetz verfolgt ein bestimmtes Ziel.
- 2erfülltNicht von vornherein verfassungsrechtlich verbotenDas Ziel verstößt nicht gegen ein ausdrückliches Verbot der Verfassung.
- 3fehltGemeinwohlbelang oder Schutz von Grundrechten DritterDer bloße Schutz bestehender Unternehmen vor Konkurrenz ist kein Gemeinwohlbelang.
Typische Fehler
FehlerDie Verhältnismäßigkeit wird mit der Geeignetheit begonnen, ohne zuvor den verfolgten Zweck zu bestimmen.
RichtigZuerst ist der legitime Zweck festzustellen; erst an ihm lassen sich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit messen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata