Schemata
Abgrenzung Arbeits-/Werk-/Dienstvertrag
§§ 611a, 631, 611 BGBEinordnung des Vertrags als Arbeitsvertrag (§ 611a BGB), Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Werkvertrag (§ 631 BGB)
- I. Vertragsgegenstand: Tätigkeits- oder Erfolgsverpflichtung
Zunächst ist zu klären, ob der Schuldner eine Tätigkeit als solche (Dienst- oder Arbeitsvertrag) oder einen bestimmten Erfolg (Werkvertrag) schuldet. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) ist der Unternehmer zur Herbeiführung des versprochenen Werkes verpflichtet; beim Dienst- und Arbeitsvertrag schuldet der Verpflichtete nur das Tätigwerden, nicht den Erfolg.
- 1. Erfolgsverpflichtung → Werkvertrag (§ 631 BGB)
Gegenstand ist ein konkretes, abnahmefähiges Werk (körperliches oder unkörperliches Arbeitsergebnis). Vergütung wird erst mit Abnahme fällig (§ 641 BGB). Mängelgewährleistung nach §§ 633 ff. BGB.
- 2. Tätigkeitsverpflichtung → Dienst- oder Arbeitsvertrag
Gegenstand ist das Tätigwerden selbst, unabhängig vom Erfolg. Vergütung wird zeitabschnittsweise fällig (§ 614 BGB). Weiter zu differenzieren nach II.
- II. Abgrenzung Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) vom freien Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Entscheidendes Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB). Beim freien Dienstvertrag fehlt diese persönliche Abhängigkeit; der Dienstverpflichtete ist selbstständig tätig.
- 1. Weisungsgebundenheit (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)
Der Arbeitnehmer kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten. Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung ist maßgeblich.
- a. Weisungsrecht bezüglich Arbeitsinhalt
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer konkrete Aufgaben zuweisen und die Art der Ausführung bestimmen.
- b. Weisungsrecht bezüglich Arbeitszeit und -ort
Bindung an betriebliche Arbeitszeiten und einen bestimmten Arbeitsort spricht für Arbeitnehmerstatus; freie Zeiteinteilung und Ortsunabhängigkeit sprechen für Selbstständigkeit.
- 2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
Indiz für Arbeitnehmerstatus ist die Eingliederung in den Betrieb: Nutzung betrieblicher Infrastruktur, Einbindung in Betriebsabläufe, Zusammenarbeit mit festem Team, Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung (kein Recht zur Substitution).
- 3. Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (§ 611a Abs. 1 S. 5, 6 BGB)
Kein einzelnes Merkmal ist allein entscheidend; es ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien ist unerheblich, wenn die tatsächliche Durchführung auf ein Arbeitsverhältnis schließen lässt (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB).
- a. Indizien für Arbeitnehmerstatus
Persönliche Leistungspflicht, feste Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Nutzung fremder Betriebsmittel, Tätigwerden für nur einen Auftraggeber, wirtschaftliche Abhängigkeit.
- b. Indizien für Selbstständigkeit (freier Dienstvertrag)
Eigene Betriebsmittel, unternehmerisches Risiko, mehrere Auftraggeber, eigene Preisgestaltung, Recht zur Substitution, freie Zeiteinteilung, eigene Werbung am Markt.
- III. Sonderfall: Scheinselbstständigkeit
Wird ein Vertrag formal als freier Dienst- oder Werkvertrag bezeichnet, entspricht die tatsächliche Durchführung aber einem Arbeitsverhältnis, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Maßgeblich ist die tatsächliche Vertragsdurchführung (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB). Rechtsfolge: Das Vertragsverhältnis gilt als Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
- IV. Rechtsfolgen der Einordnung
- 1. Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
Anwendung des gesamten Arbeitsrechts: Kündigungsschutz (KSchG), Entgeltfortzahlung (EFZG), Urlaubsanspruch (BUrlG), Sozialversicherungspflicht, Haftungsprivileg des Arbeitnehmers (§ 619a BGB).
- 2. Freier Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Kein Kündigungsschutz nach KSchG, keine Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer, Kündigung nach §§ 620 ff. BGB, volle Haftung des Dienstverpflichteten.
- 3. Werkvertrag (§ 631 BGB)
Erfolgshaftung, Mängelgewährleistung (§§ 633 ff. BGB), Abnahmepflicht (§ 640 BGB), Vergütungsgefahr nach § 644 BGB, kein Arbeitsrecht.