Definitionen
Erfolgsverpflichtung
§ 631 BGB · ZivilrechtEine Erfolgsverpflichtung liegt vor, wenn der Schuldner nicht lediglich ein bestimmtes Tätigwerden, sondern das Herbeiführen eines konkreten Erfolges schuldet, sodass bereits das Ausbleiben des Erfolges als solches die Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht darstellt – unabhängig davon, ob sich der Schuldner um die Erreichung des Erfolges bemüht hat (z.B. beim Werkvertrag die Herstellung des versprochenen Werkes, § 631 Abs. 1 BGB).
Nicht die Anstrengung, sondern das vereinbarte Ergebnis entscheidet über die Erfüllung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena vereinbart mit einer Schreinerei gegen Bezahlung die Reparatur ihres wackelnden Stuhls. 2Die Schreinerei verspricht, den Stuhl wieder standsicher zu machen.
Trifft „Erfolgsverpflichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche LeistungspflichtDie Vereinbarung verpflichtet die Schreinerei zur Reparatur.
- 2erfülltKonkreter Erfolg als geschuldeter LeistungsinhaltGeschuldet ist die Standsicherheit des Stuhls, nicht lediglich die Arbeit daran.
1Lena vereinbart mit einer Musiklehrerin gegen Bezahlung zehn Unterrichtsstunden am Klavier. Die Lehrerin verspricht sorgfältigen Unterricht, aber keinen bestimmten Lernerfolg.
Trifft „Erfolgsverpflichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche LeistungspflichtDie Vereinbarung verpflichtet die Lehrerin zur Erteilung der Unterrichtsstunden.
- 2fehltKonkreter Erfolg als geschuldeter LeistungsinhaltVereinbart ist sorgfältiger Unterricht, nicht das Erreichen eines bestimmten Könnens.
Typische Fehler
FehlerEine Erfolgsverpflichtung auf die Herstellung oder Veränderung körperlicher Sachen beschränken.
RichtigAuch ein nicht körperliches Arbeitsergebnis kann geschuldet sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema