Schemata
Aberratio ictus
StGBStrafbarkeit des T wegen Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) gem. §§ 211 ff., 223 ff. StGB (exemplarisch: versuchter Totschlag gem. §§ 212, 22, 23 StGB ggü. dem Zielperson sowie fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB ggü. dem getroffenen Objekt)
- I. Strafbarkeit gegenüber dem Zielobjekt (Zielperson A): Versuch
- 1. Tatbestand des Versuchs (§§ 212, 22, 23 StGB)
- a. Vorprüfung: Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
Die Tat ist nicht vollendet, da der Erfolg nicht am Zielobjekt eingetreten ist. Der Versuch ist gem. § 23 I StGB strafbar, da es sich um ein Verbrechen handelt (§ 12 I StGB) bzw. das Gesetz den Versuch ausdrücklich unter Strafe stellt.
- aa. Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale
T muss mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben; bei Tötungsdelikten ist dolus directus 1. oder 2. Grades erforderlich.
- bb. Kein Irrtum über das Zielobjekt
T handelt mit Vorsatz gegen A; das Fehlgehen betrifft nicht den Vorsatz, sondern die Kausalverlaufsabweichung.
- cc. Ggf. besondere subjektive Merkmale (z.B. Mordmerkmale)
Soweit einschlägig, sind besondere Absichten oder niedrige Beweggründe gesondert zu prüfen.
- c. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
T setzt unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands an, wenn er nach seinem Tatplan die Schwelle zum 'Jetzt geht es los' überschreitet und in die tatbestandliche Ausführungshandlung eintritt.
- 2. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen.
- 3. Schuld
- a. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Strafmündigkeit und keine Schuldunfähigkeit infolge seelischer Störungen.
- b. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
- c. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
- 4. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Strafaufhebungsgrund: freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung (unbeendeter Versuch) oder freiwilliges Verhindern der Vollendung (beendeter Versuch). Beim Fehlgehen der Tat ist zu prüfen, ob T überhaupt noch Rücktrittsmöglichkeit hatte.
- II. Strafbarkeit gegenüber dem getroffenen Objekt (Zufallsopfer B)
- 1. Vorsatzdelikt gegenüber B
- a. Grundproblem: Aberratio ictus vs. error in persona
Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat): Der Täter trifft infolge eines äußeren Kausalverlaufsirrtums ein anderes als das anvisierte Objekt. Davon zu unterscheiden ist der error in persona vel obiecto, bei dem der Täter das tatsächlich getroffene Objekt für das Zielobjekt hält.
- b. Meinungsstreit zur Vorsatzzurechnung
h.M. (Konkretisierungstheorie): Der Vorsatz des T ist auf das konkret anvisierte Zielobjekt A konkretisiert; gegenüber B fehlt es am Vorsatz, da B nicht vom Tatplan umfasst war. Gegenansicht (Gleichwertigkeitstheorie): Sind Ziel- und Trefferobjekt rechtlich gleichwertig, soll der Vorsatz übertragbar sein; diese Ansicht ist abzulehnen, da sie die individuelle Konkretisierung des Vorsatzes missachtet.
- c. Ergebnis nach h.M.: Kein vollendetes Vorsatzdelikt gegenüber B
Da der Vorsatz auf A konkretisiert war, scheidet ein vollendetes vorsätzliches Delikt gegenüber B aus.
- 2. Fahrlässigkeitsdelikt gegenüber B (z.B. § 222 StGB)
- a. Objektiver Tatbestand
- aa. Tathandlung und Erfolgseintritt
Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs (Tod/Körperverletzung) bei B durch die Handlung des T.
T hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er die Gefahr einer Fehlleitung seines Angriffs auf unbeteiligte Dritte nicht bedacht hat.
Der Erfolgseintritt bei B war für einen objektiven Beobachter in der Lage des T vorhersehbar.
- dd. Kausalität und objektive Zurechnung
Die Handlung des T ist conditio sine qua non für den Erfolg bei B; der Erfolg liegt im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm.
- b. Subjektiver Tatbestand
Individuelle Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs für T.
- c. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
- d. Schuld
- aa. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
- bb. Individuelle Vorwerfbarkeit der Sorgfaltspflichtverletzung
- III. Konkurrenzen
Versuchtes Vorsatzdelikt gegenüber A und fahrlässiges Delikt gegenüber B stehen in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB), da sie durch dieselbe Handlung verwirklicht werden.