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Persönliche Abhängigkeit

§ 611a BGB · Zivilrecht

Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte bei seiner Arbeit für einen anderen so in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden ist, dass er seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen; entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeit.

Merksatz

Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Arbeitsgestaltung, nicht eine einzelne Weisung.

Worauf bezieht sich die Abhängigkeit?Beide Formen können gemeinsam auftreten. Finanzielle Abhängigkeit allein sagt noch nicht, wie frei jemand seine Arbeit gestalten kann.
Persönliche Abhängigkeit
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Anknüpfung
Weisungsbindung und Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation.
Finanzielle Abhängigkeit vom Auftraggeber.
Gestaltungsfreiheit
Tätigkeit und Arbeitszeit sind nicht im Wesentlichen frei gestaltbar.
Die Arbeit kann trotz finanzieller Abhängigkeit im Wesentlichen frei gestaltet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara bearbeitet gegen ein festes Monatsentgelt Kundenanfragen für ein Versandunternehmen. 2Sie arbeitet montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr im Serviceteam in den Räumen des Unternehmens. Ihre Teamleiterin teilt ihr die Anfragen zu, schreibt die Bearbeitungsschritte vor und kontrolliert die Einhaltung der Arbeitszeiten.

Trifft „Persönliche Abhängigkeit“ hier zu?

„Persönliche Abhängigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeit für einen anderen
    Mara erbringt ihre Arbeitsleistung für das Versandunternehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Fremdbestimmung von Tätigkeit und Arbeitszeit
    Die Einbindung in das Serviceteam und die verbindlichen Vorgaben lassen Mara keine wesentliche Freiheit bei Arbeitsgestaltung und Arbeitszeit.
    erfüllt
BFall B

1Jonas pflegt gegen ein monatliches Honorar die Internetseite eines Versandunternehmens. Er arbeitet in seinem eigenen Büro mit eigener Ausstattung und entscheidet selbst, wann, wo und auf welche Weise er die vereinbarten Pflegearbeiten erledigt. Das Unternehmen vereinbart mit ihm nur die zu betreuenden Seiten; laufende Arbeitsanweisungen oder eine Einbindung in ein Unternehmensteam gibt es nicht.

Trifft „Persönliche Abhängigkeit“ hier zu?

„Persönliche Abhängigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fremdbestimmung von Tätigkeit und Arbeitszeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeit für einen anderen
    Jonas erbringt seine Arbeitsleistung für das Versandunternehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Fremdbestimmung von Tätigkeit und Arbeitszeit
    Jonas bestimmt Arbeitsweise und Arbeitszeit selbst und ist nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der finanziellen Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber wird unmittelbar auf persönliche Abhängigkeit geschlossen.

RichtigFinanzielle Abhängigkeit allein genügt nicht; entscheidend ist, wie stark die Arbeit durch Weisungen und organisatorische Einbindung fremdbestimmt wird.

Verwechslung

FehlerDie Bezeichnung als freier Mitarbeiter wird als entscheidender Beleg gegen persönliche Abhängigkeit behandelt.

RichtigMaßgeblich ist die tatsächliche Durchführung; eine abweichende Vertragsbezeichnung verhindert die Einordnung als Arbeitsverhältnis nicht.

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