Definitionen
Freier Dienstvertrag
§ 611 BGB · ZivilrechtEin freier Dienstvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, bei dem der Dienstverpflichtete nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern seine Tätigkeit selbstständig und ohne persönliche Abhängigkeit erbringt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der Weisungsbindung und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstberechtigten. Die tatsächliche Durchführung geht einer abweichenden Vertragsbezeichnung vor.
Persönliche Unabhängigkeit grenzt den freien Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Unternehmen beauftragt eine Sprachtrainerin gegen ein Stundenhonorar, seinen Beschäftigten Englischunterricht zu geben. 2Sie entscheidet selbst, welche Unterrichtsaufträge sie annimmt, und legt Inhalt, Zeit und Ort des Unterrichts frei fest. Sie nutzt eigene Räume und Materialien und ist in keine betrieblichen Abläufe des Unternehmens eingebunden. Einen bestimmten Lernerfolg verspricht sie nicht.
Trifft „Freier Dienstvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDienstvertragDie Trainerin verspricht Unterricht gegen Bezahlung, nicht einen bestimmten Lernerfolg.
- 2erfülltSelbstständige Tätigkeit ohne persönliche AbhängigkeitDie freie Gestaltung der Tätigkeit und die fehlende betriebliche Einbindung ergeben insgesamt keine persönliche Abhängigkeit.
1Ein Unternehmen vereinbart mit einer Sprachtrainerin ein festes Monatsgehalt für Englischunterricht. Die Personalchefin bestimmt verbindlich Unterrichtsinhalt, Arbeitszeiten und Arbeitsort und weist der Trainerin täglich Aufgaben zu. Die Trainerin arbeitet dauerhaft in der Schulungsabteilung des Unternehmens und muss Abwesenheiten genehmigen lassen. Einen bestimmten Lernerfolg verspricht sie nicht.
Trifft „Freier Dienstvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDienstvertragDie Vereinbarung betrifft Unterricht gegen Bezahlung; auch ein Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrags.
- 2fehltSelbstständige Tätigkeit ohne persönliche AbhängigkeitDie umfassenden Weisungen und die feste betriebliche Einbindung begründen persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis.
Typische Fehler
FehlerAllein aus der Vertragsüberschrift „Freier Dienstvertrag“ auf eine selbstständige Tätigkeit schließen.
RichtigEntscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung; eine abweichende Vertragsbezeichnung verhindert kein Arbeitsverhältnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema