Schemata
Indizienbeweis und Beweislast
§ 22 AGGBeweislastverteilung und Indizienbeweis gem. § 22 AGG bei geltend gemachter Benachteiligung
- I. Anwendungsbereich des § 22 AGG
§ 22 AGG gilt für alle zivilrechtlichen Ansprüche, die auf eine Benachteiligung wegen eines Merkmals i.S.d. § 1 AGG gestützt werden, insbesondere Ansprüche aus §§ 15, 21 AGG.
- 1. Persönlicher Anwendungsbereich
Beschäftigte i.S.d. § 6 AGG sowie Personen, die Zugang zu Gütern und Dienstleistungen begehren (§ 2 I Nr. 8 AGG).
- 2. Sachlicher Anwendungsbereich
Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität.
- II. Grundregel der Beweislast vor § 22 AGG
Nach allgemeinen Grundsätzen (§ 286 ZPO) trägt der Anspruchsteller die volle Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch für das Vorliegen einer Benachteiligung und deren Kausalität mit einem Merkmal i.S.d. § 1 AGG.
- III. Beweislastverschiebung nach § 22 AGG
§ 22 AGG modifiziert die allgemeine Beweislast zweistufig: Gelingt dem Benachteiligten der Beweis von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines Merkmals i.S.d. § 1 AGG vermuten lassen, trägt der Anspruchsgegner die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat.
- 1. Erste Stufe: Darlegung und Beweis von Vermutungsindizien durch den Benachteiligten
Der Benachteiligte muss Indizien darlegen und im Vollbeweis (§ 286 ZPO) beweisen, die bei verständiger Würdigung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen eines Merkmals i.S.d. § 1 AGG begründen (h.M.; BAG NZA 2008, 223).
- a. Begriff des Indizes
Ein Indiz ist eine Hilfstatsache, aus der im Wege des Erfahrungssatzes auf das Vorliegen der Haupttatsache (Kausalität des Merkmals für die Benachteiligung) geschlossen werden kann.
- b. Typische Vermutungsindizien
Statistisch signifikante Unterrepräsentation einer Gruppe; diskriminierende Äußerungen des Anspruchsgegners; zeitliche Nähe zwischen Kenntnis des Merkmals und benachteiligender Maßnahme; Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (z.B. § 11 AGG); fehlende sachliche Rechtfertigung der Entscheidung.
- c. Beweismaß auf erster Stufe
Vollbeweis gem. § 286 ZPO; bloße Behauptungen oder Vermutungen des Benachteiligten genügen nicht. Streitig ist, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (h.M., BAG) oder volle richterliche Überzeugung erforderlich ist; h.M. verlangt Überzeugung von der Existenz der Indiztatsache, nicht von der Haupttatsache.
- d. Gesamtwürdigung mehrerer Indizien
Mehrere für sich genommen nicht ausreichende Indizien können in der Gesamtschau die Vermutung begründen (BAG NZA 2016, 1394).
- 2. Zweite Stufe: Gegenbeweis des Anspruchsgegners
Sind Vermutungsindizien bewiesen, trägt der Anspruchsgegner die volle Beweislast dafür, dass die Benachteiligung nicht wegen eines Merkmals i.S.d. § 1 AGG erfolgte, d.h. dass das Merkmal für die Entscheidung keinerlei Rolle gespielt hat.
- a. Beweismaß auf zweiter Stufe
Vollbeweis gem. § 286 ZPO; der Anspruchsgegner muss das Gericht davon überzeugen, dass ausschließlich merkmalsunabhängige Gründe für die Benachteiligung maßgeblich waren.
- b. Zulässige Gegenbeweise
Nachweis eines sachlichen, merkmalsunabhängigen Grundes (z.B. bessere Qualifikation eines anderen Bewerbers); Nachweis, dass das Merkmal dem Anspruchsgegner zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war; Nachweis eines strukturierten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens.
- c. Unzureichende Gegenbeweise
Bloße Behauptung sachlicher Gründe ohne Substanziierung genügt nicht; ebenso wenig der Nachweis, dass auch andere Merkmalsträger eingestellt wurden (kein Ausschluss der Kausalität im Einzelfall).
- 3. Verhältnis zur allgemeinen Beweislast (§ 286 ZPO)
§ 22 AGG ist eine spezialgesetzliche Beweislastregel, die § 286 ZPO für den Bereich des AGG verdrängt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des AGG verbleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung.
- IV. Beweislast für Rechtfertigungsgründe
Beruft sich der Anspruchsgegner auf einen Rechtfertigungsgrund (§§ 5, 8, 9, 10 AGG), trägt er hierfür nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast; § 22 AGG gilt insoweit entsprechend (h.M.).
- 1. Berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)
Der Anspruchsgegner muss beweisen, dass das Merkmal wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig sowie die Anforderung verhältnismäßig ist.
- 2. Positive Maßnahmen (§ 5 AGG)
Nachweis, dass die Maßnahme zur Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile i.S.d. § 1 AGG geeignet und erforderlich ist.
- V. Prozessuale Durchsetzung
Der Benachteiligte muss die Indiztatsachen substantiiert vortragen (§ 138 I ZPO); das Gericht würdigt die Indizien frei nach § 286 ZPO. Ein Anscheinsbeweis i.S.d. typischen Geschehensablaufs ist von der Indizienvermutung des § 22 AGG zu unterscheiden.
- 1. Darlegungslast
Der Benachteiligte trägt die Darlegungslast für die Indiztatsachen; er muss konkrete, greifbare Anhaltspunkte vortragen, nicht lediglich pauschale Behauptungen.
- 2. Sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners
Soweit der Benachteiligte keine Kenntnis von internen Entscheidungsvorgängen hat, trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast; er muss die maßgeblichen Auswahlkriterien und -gründe offenlegen (BAG NZA 2010, 1006).
- 3. Beweismittel
Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Parteivernehmung (§§ 373 ff., 415 ff., 402 ff., 445 ff. ZPO); statistische Daten als Urkundenbeweis oder Sachverständigengutachten.