Definitionen
Scheinselbstständigkeit
§ 611a BGB · ZivilrechtScheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person nach der äußeren Gestaltung des Vertragsverhältnisses als selbstständiger Unternehmer auftritt, tatsächlich aber aufgrund der konkreten Durchführung der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und damit die Merkmale eines Arbeitnehmers erfüllt. Maßgeblich ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern das gelebte Vertragsverhältnis.
Die Vertragsbezeichnung kann eine tatsächlich bestehende Arbeitnehmerstellung nicht ausschließen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara beantwortet für ein Unternehmen telefonisch Kundenanfragen. 1Der Vertrag bezeichnet sie als selbstständige Dienstleisterin, und sie stellt monatlich Rechnungen. 2Tatsächlich arbeitet sie täglich zu den vom Unternehmen festgelegten Zeiten an dessen Arbeitsplatz, folgt dessen verbindlichen Gesprächsvorgaben und ist wie die angestellten Kollegen in den Dienstplan eingetragen.
Trifft „Scheinselbstständigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuftreten als selbstständiger UnternehmerVertragsbezeichnung und Rechnungsstellung lassen Mara nach außen als selbstständige Unternehmerin auftreten.
- 2erfülltTatsächliche ArbeitnehmereigenschaftDie umfassenden Vorgaben und die Einbindung in den Dienstplan begründen hier eine persönlich abhängige Beschäftigung.
Mara entwirft für mehrere Unternehmen Grafiken. 1Ihre Verträge bezeichnen sie als selbstständige Dienstleisterin, und sie stellt für jeden Auftrag eine Rechnung. Die Kunden geben nur das gewünschte Ergebnis und einen Abgabetermin vor; Mara bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehensweise selbst, nutzt ihr eigenes Büro und wird nicht in die Arbeitsabläufe der Kunden einbezogen.
Trifft „Scheinselbstständigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuftreten als selbstständiger UnternehmerVertragsbezeichnung und Rechnungsstellung entsprechen dem Auftreten als selbstständige Unternehmerin.
- 2fehltTatsächliche ArbeitnehmereigenschaftMara organisiert ihre Arbeit im Wesentlichen frei und ist nicht in die Betriebe ihrer Kunden eingegliedert.
Typische Fehler
FehlerEin einzelnes Indiz, etwa eine vorgegebene Arbeitszeit, wird ohne weitere Prüfung als ausreichender Beweis für ein Arbeitsverhältnis behandelt.
RichtigDie Einordnung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände; dabei ist auch die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata