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Scheinselbstständigkeit

§ 611a BGB · Zivilrecht

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person nach der äußeren Gestaltung des Vertragsverhältnisses als selbstständiger Unternehmer auftritt, tatsächlich aber aufgrund der konkreten Durchführung der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und damit die Merkmale eines Arbeitnehmers erfüllt. Maßgeblich ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern das gelebte Vertragsverhältnis.

Merksatz

Die Vertragsbezeichnung kann eine tatsächlich bestehende Arbeitnehmerstellung nicht ausschließen.

Schein oder echte Selbstständigkeit?Das äußere Auftreten kann gleich sein. Den Unterschied zeigen die tatsächliche Arbeitsorganisation und die daraus folgende rechtliche Stellung.
Scheinselbstständigkeit
Echte Selbstständigkeit
Äußeres Auftreten
Als selbstständiger Unternehmer
Als selbstständiger Unternehmer
Tatsächliche Arbeit
Persönlich abhängig und an Weisungen gebunden
Weitgehend freie Organisation der eigenen Arbeit
Rechtliche Stellung
Arbeitnehmer
Selbstständiger

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara beantwortet für ein Unternehmen telefonisch Kundenanfragen. 1Der Vertrag bezeichnet sie als selbstständige Dienstleisterin, und sie stellt monatlich Rechnungen. 2Tatsächlich arbeitet sie täglich zu den vom Unternehmen festgelegten Zeiten an dessen Arbeitsplatz, folgt dessen verbindlichen Gesprächsvorgaben und ist wie die angestellten Kollegen in den Dienstplan eingetragen.

Trifft „Scheinselbstständigkeit“ hier zu?

„Scheinselbstständigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auftreten als selbstständiger Unternehmer
    Vertragsbezeichnung und Rechnungsstellung lassen Mara nach außen als selbstständige Unternehmerin auftreten.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Arbeitnehmereigenschaft
    Die umfassenden Vorgaben und die Einbindung in den Dienstplan begründen hier eine persönlich abhängige Beschäftigung.
    erfüllt
BFall B

Mara entwirft für mehrere Unternehmen Grafiken. 1Ihre Verträge bezeichnen sie als selbstständige Dienstleisterin, und sie stellt für jeden Auftrag eine Rechnung. Die Kunden geben nur das gewünschte Ergebnis und einen Abgabetermin vor; Mara bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehensweise selbst, nutzt ihr eigenes Büro und wird nicht in die Arbeitsabläufe der Kunden einbezogen.

Trifft „Scheinselbstständigkeit“ hier zu?

„Scheinselbstständigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Arbeitnehmereigenschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auftreten als selbstständiger Unternehmer
    Vertragsbezeichnung und Rechnungsstellung entsprechen dem Auftreten als selbstständige Unternehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Arbeitnehmereigenschaft
    Mara organisiert ihre Arbeit im Wesentlichen frei und ist nicht in die Betriebe ihrer Kunden eingegliedert.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin einzelnes Indiz, etwa eine vorgegebene Arbeitszeit, wird ohne weitere Prüfung als ausreichender Beweis für ein Arbeitsverhältnis behandelt.

RichtigDie Einordnung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände; dabei ist auch die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen.

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