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Eingliederung in die Arbeitsorganisation

§ 611a BGB · Zivilrecht

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation bezeichnet die tatsächliche Einbindung einer Person in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, bei der sie dessen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung unterliegt und damit in eine fremde, hierarchisch strukturierte Arbeitsorganisation eingegliedert ist; sie ist zentrales Merkmal zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbstständigen Auftragnehmer.

Merksatz

Für die Eingliederung zählt die gelebte Organisation, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara arbeitet seit einem Jahr an der Rezeption eines Hotels. 2Die Hotelleitung bestimmt, in welchen Schichten Mara am Empfang eingesetzt wird und wie sie beim Einchecken vorzugehen hat. 1Mara übernimmt die zugeteilten Schichten, nutzt das Buchungssystem des Hotels und übergibt offene Aufgaben an die nächste Schicht.

Trifft „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ hier zu?

„Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Einbindung in die betriebliche Organisation
    Mara wirkt tatsächlich in den laufenden Arbeitsabläufen des Hotels mit.
    erfüllt
  2. 2
    Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit
    Die Hotelleitung gibt Zeit, Ort und Art von Maras Tätigkeit vor.
    erfüllt
BFall B

Mara hat mit einem Hotel einen Vertrag über eine Tätigkeit an der Rezeption geschlossen, die sie erst im nächsten Monat beginnen soll. 2Nach dem Vertrag bestimmt die Hotelleitung, in welchen Schichten Mara am Empfang eingesetzt wird und wie sie beim Einchecken vorzugehen hat. Bisher hat Mara noch keine Schicht übernommen und wirkt in den Abläufen des Hotels noch nicht mit.

Trifft „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ hier zu?

„Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Einbindung in die betriebliche Organisation

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Einbindung in die betriebliche Organisation
    Mara hat ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen, sodass eine tatsächliche Einbindung in den Hotelbetrieb fehlt.
    fehlt
  2. 2
    Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit
    Mara unterliegt nach dem Vertrag den Weisungen der Hotelleitung zu Zeit, Ort und Art der Arbeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der organisatorischen Eingliederung wird ohne weitere Prüfung auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen.

RichtigDie Eingliederung ist ein zentrales Abgrenzungsmerkmal; ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist aber in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen.

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