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Tätigkeitsverpflichtung

§ 611 BGB · Zivilrecht

Eine Tätigkeitsverpflichtung ist eine schuldrechtliche Pflicht, bei der der Schuldner einen bestimmten Arbeitseinsatz oder eine bestimmte Tätigkeit als solche schuldet, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird; sie ist charakteristisch für den Dienstvertrag und abzugrenzen von der erfolgsbezogenen Werkleistungspflicht.

Merksatz

Das Ausbleiben eines bestimmten Ergebnisses bedeutet für sich genommen noch keine Verletzung der Leistungspflicht.

Tätigkeit oder Erfolg geschuldet?Maßgeblich ist der Inhalt des Versprechens: Genügt die vereinbarte Tätigkeit oder muss ein bestimmtes Ergebnis eintreten?
Tätigkeitsverpflichtung
Werkleistungspflicht
Geschuldete Leistung
Tätigkeit ohne Erfolgsversprechen
Herbeiführung des vereinbarten Erfolgs
Typischer Vertrag
Dienstvertrag
Werkvertrag

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara vereinbart mit Tom, gegen Bezahlung an vier Nachmittagen jeweils zwei Stunden mit ihm Mathematik zu üben. Eine bestimmte Schulnote oder einen anderen Lernerfolg verspricht sie nicht.

Trifft „Tätigkeitsverpflichtung“ hier zu?

„Tätigkeitsverpflichtung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldrechtliche Pflicht
    Die entgeltliche Vereinbarung begründet eine vertragliche Leistungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Arbeitseinsatz oder bestimmte Tätigkeit
    Inhalt und zeitlicher Umfang der Unterrichtstätigkeit sind festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein bestimmter Erfolg geschuldet
    Mara übernimmt keine Verpflichtung, ein bestimmtes Lernergebnis herbeizuführen.
    erfüllt
BFall B

Mara vereinbart mit Tom, gegen Bezahlung persönlich die Wände seines Wohnzimmers zu streichen. Vereinbart ist, dass alle Wände anschließend gleichmäßig weiß und ohne sichtbare Flecken sein müssen.

Trifft „Tätigkeitsverpflichtung“ hier zu?

„Tätigkeitsverpflichtung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein bestimmter Erfolg geschuldet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldrechtliche Pflicht
    Die entgeltliche Vereinbarung begründet eine vertragliche Leistungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Arbeitseinsatz oder bestimmte Tätigkeit
    Das persönliche Streichen der bezeichneten Wände ist als konkrete Arbeit vereinbart.
    erfüllt
  3. 3
    Kein bestimmter Erfolg geschuldet
    Mara schuldet einen festgelegten Zustand der Wände und damit einen bestimmten Arbeitserfolg.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem fehlenden Erfolgsversprechen schließen, dass auch eine unsorgfältige Ausführung keine Pflichtverletzung sein kann.

RichtigAuch ohne Erfolgsversprechen muss die vereinbarte Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt werden.

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