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326 Definitionen

Arbeitnehmer

§ 611a BGB · Zivilrecht

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; zu berücksichtigen sind insbesondere die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 2, 3 BGB) sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses, wobei die Bezeichnung durch die Parteien nicht entscheidend ist.

Merksatz

Die tatsächliche Durchführung zählt mehr als die Bezeichnung des Vertrags.

Arbeitnehmer oder Selbstständiger?Die persönliche Abhängigkeit unterscheidet beide Gruppen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Arbeitnehmer
Selbstständiger
Persönliche Abhängigkeit
Persönlich vom Arbeitgeber abhängig.
Tätig ohne persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber.
Gestaltung und Zeit
Kann Tätigkeit und Arbeitszeit nicht weitgehend selbst festlegen.
Gestaltet die Tätigkeit und bestimmt die Arbeitszeit weitgehend selbst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara vereinbart mit der Inhaberin einer Bäckerei schriftlich, gegen einen Stundenlohn Brötchen zu verkaufen. Die Vereinbarung trägt die Überschrift „Freie Mitarbeit“. Die Inhaberin legt verbindlich fest, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten Mara am Verkaufstresen arbeitet. Mara arbeitet mit dem übrigen Verkaufsteam zusammen und muss die Vorgaben der Inhaberin zu Arbeitsabläufen und Pausen befolgen.

Trifft „Arbeitnehmer“ hier zu?

„Arbeitnehmer“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage
    Die Vereinbarung zwischen Mara und der Inhaberin ist ein privatrechtlicher Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit für einen anderen
    Mara übernimmt den Verkauf für die Inhaberin der Bäckerei.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Abhängigkeit und Fremdbestimmung
    Die verbindlichen Vorgaben und die Einbindung in das Verkaufsteam begründen nach dem Gesamtbild persönliche Abhängigkeit.
    erfüllt
BFall B

Jonas wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Beamten einer Stadt ernannt; einen Vertrag über seine Tätigkeit schließt er nicht. 2Er bearbeitet gegen monatliche Bezüge Anträge im Bürgerbüro der Stadt. 3Seine Vorgesetzte legt seine Dienstzeiten und seinen Arbeitsplatz verbindlich fest. Jonas arbeitet im Team des Bürgerbüros und muss die Anweisungen seiner Vorgesetzten zur Bearbeitung der Anträge befolgen.

Trifft „Arbeitnehmer“ hier zu?

„Arbeitnehmer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage
    Jonas steht aufgrund seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis.
    fehlt
  2. 2
    Tätigkeit für einen anderen
    Jonas erledigt die Aufgaben für die Stadt.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Abhängigkeit und Fremdbestimmung
    Jonas ist organisatorisch eingebunden und hinsichtlich Zeit, Ort und Durchführung seiner Tätigkeit an Vorgaben gebunden.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Selbstständiger

Lea vereinbart mit einem Unternehmen, dessen Mitarbeitende drei Monate lang gegen ein Stundenhonorar zu IT-Fragen zu beraten. Sie entscheidet selbst über ihre Arbeitszeiten, den Arbeitsort und ihre Vorgehensweise und nutzt ausschließlich ihr eigenes Büro und ihre eigenen Geräte. Das Unternehmen nennt nur die Themen, zu denen es Beratung benötigt, und macht keine Vorgaben zur Durchführung.

Trifft „Arbeitnehmer“ hier zu?

„Arbeitnehmer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönliche Abhängigkeit und Fremdbestimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage
    Lea und das Unternehmen schließen einen privatrechtlichen Vertrag über die Beratung.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit für einen anderen
    Lea erbringt ihre Beratungsleistungen für das Unternehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Abhängigkeit und Fremdbestimmung
    Lea organisiert ihre Tätigkeit eigenständig; die Benennung der Beratungsthemen begründet keine persönliche Abhängigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Bezeichnung „Freie Mitarbeit“ wird ohne Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit als Beleg für Selbstständigkeit behandelt.

RichtigEntscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit; die Vertragsüberschrift legt den Status nicht fest.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Status wird allein aus einer festen Arbeitszeit oder einer einzelnen Weisung abgeleitet.

RichtigDie persönliche Abhängigkeit ist anhand aller Umstände zu beurteilen, nicht anhand eines isolierten Indizes.

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