Definitionen
Arbeitnehmer
§ 611a BGB · ZivilrechtArbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; zu berücksichtigen sind insbesondere die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 2, 3 BGB) sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses, wobei die Bezeichnung durch die Parteien nicht entscheidend ist.
Die tatsächliche Durchführung zählt mehr als die Bezeichnung des Vertrags.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara vereinbart mit der Inhaberin einer Bäckerei schriftlich, gegen einen Stundenlohn Brötchen zu verkaufen. Die Vereinbarung trägt die Überschrift „Freie Mitarbeit“. Die Inhaberin legt verbindlich fest, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten Mara am Verkaufstresen arbeitet. Mara arbeitet mit dem übrigen Verkaufsteam zusammen und muss die Vorgaben der Inhaberin zu Arbeitsabläufen und Pausen befolgen.
Trifft „Arbeitnehmer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag auf privatrechtlicher GrundlageDie Vereinbarung zwischen Mara und der Inhaberin ist ein privatrechtlicher Vertrag.
- 2erfülltTätigkeit für einen anderenMara übernimmt den Verkauf für die Inhaberin der Bäckerei.
- 3erfülltPersönliche Abhängigkeit und FremdbestimmungDie verbindlichen Vorgaben und die Einbindung in das Verkaufsteam begründen nach dem Gesamtbild persönliche Abhängigkeit.
Jonas wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Beamten einer Stadt ernannt; einen Vertrag über seine Tätigkeit schließt er nicht. 2Er bearbeitet gegen monatliche Bezüge Anträge im Bürgerbüro der Stadt. 3Seine Vorgesetzte legt seine Dienstzeiten und seinen Arbeitsplatz verbindlich fest. Jonas arbeitet im Team des Bürgerbüros und muss die Anweisungen seiner Vorgesetzten zur Bearbeitung der Anträge befolgen.
Trifft „Arbeitnehmer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVertrag auf privatrechtlicher GrundlageJonas steht aufgrund seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis.
- 2erfülltTätigkeit für einen anderenJonas erledigt die Aufgaben für die Stadt.
- 3erfülltPersönliche Abhängigkeit und FremdbestimmungJonas ist organisatorisch eingebunden und hinsichtlich Zeit, Ort und Durchführung seiner Tätigkeit an Vorgaben gebunden.
Lea vereinbart mit einem Unternehmen, dessen Mitarbeitende drei Monate lang gegen ein Stundenhonorar zu IT-Fragen zu beraten. Sie entscheidet selbst über ihre Arbeitszeiten, den Arbeitsort und ihre Vorgehensweise und nutzt ausschließlich ihr eigenes Büro und ihre eigenen Geräte. Das Unternehmen nennt nur die Themen, zu denen es Beratung benötigt, und macht keine Vorgaben zur Durchführung.
Trifft „Arbeitnehmer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag auf privatrechtlicher GrundlageLea und das Unternehmen schließen einen privatrechtlichen Vertrag über die Beratung.
- 2erfülltTätigkeit für einen anderenLea erbringt ihre Beratungsleistungen für das Unternehmen.
- 3fehltPersönliche Abhängigkeit und FremdbestimmungLea organisiert ihre Tätigkeit eigenständig; die Benennung der Beratungsthemen begründet keine persönliche Abhängigkeit.
Typische Fehler
FehlerDie Bezeichnung „Freie Mitarbeit“ wird ohne Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit als Beleg für Selbstständigkeit behandelt.
RichtigEntscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit; die Vertragsüberschrift legt den Status nicht fest.
FehlerDer Status wird allein aus einer festen Arbeitszeit oder einer einzelnen Weisung abgeleitet.
RichtigDie persönliche Abhängigkeit ist anhand aller Umstände zu beurteilen, nicht anhand eines isolierten Indizes.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata