Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata

Wahlrechtsgrundsätze

Art. 38 I GG

Vereinbarkeit einer wahlrechtlichen Regelung / Maßnahme mit den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 I 1 GG

  • Jeder wahlberechtigte Staatsbürger darf ohne Ansehung persönlicher Merkmale (Bildung, Besitz, Geschlecht) aktiv und passiv an der Wahl teilnehmen; Ausschlüsse bedürfen eines zwingenden Grundes von verfassungsrangigem Gewicht (BVerfGE 132, 39).

    • 1. Aktives Wahlrecht

      Recht jedes Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 38 II GG), an der Wahl teilzunehmen.

    • 2. Passives Wahlrecht

      Recht, sich zur Wahl zu stellen; Mindestalter ebenfalls 18 Jahre (Art. 38 II GG).

    • 3. Zulässige Differenzierungen

      Ausnahmen (z.B. Staatsangehörigkeit, Mindestalter) sind verfassungsrechtlich vorgesehen; darüber hinausgehende Beschränkungen bedürfen eines zwingenden Grundes.

  • Die Wähler bestimmen die Zusammensetzung des Parlaments ohne Zwischenschaltung eines Wahlmännerkollegiums oder sonstiger Mittelspersonen; die Stimmabgabe muss unmittelbar auf das Wahlergebnis durchschlagen (BVerfGE 7, 63).

    • 1. Direktwahl

      Kein Wahlmännerkollegium; jede Stimme wirkt ohne Zwischenstufe auf die Mandatsverteilung.

    • 2. Abgrenzung zur mittelbaren Wahl

      Listenaufstellung durch Parteien ist mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vereinbar, da die Wähler die Liste als solche wählen.

  • Der Wähler muss seine Entscheidung ohne Zwang, unzulässigen Druck oder staatliche Beeinflussung treffen können; umfasst formale Wahlfreiheit (freie Stimmabgabe) und Wahlkampffreiheit.

    • 1. Freiheit der Stimmabgabe

      Schutz vor physischem und psychischem Zwang bei der Stimmabgabe selbst.

    • 2. Freiheit der Wahlentscheidung

      Verbot unzulässiger staatlicher Einflussnahme auf die Willensbildung; Neutralitätspflicht staatlicher Organe im Wahlkampf (BVerfGE 44, 125).

    • Eng verwandt mit Art. 21 I GG; staatliche Wahlkampffinanzierung und Sendezeiten müssen dem Grundsatz der Chancengleichheit genügen.

  • Jede Stimme muss den gleichen Zählwert (formale Gleichheit) und – soweit das Wahlsystem es vorsieht – den gleichen Erfolgswert haben; strenger Gleichheitssatz, der nur durch zwingende Gründe durchbrochen werden darf (BVerfGE 95, 335).

    • Jeder Wähler hat gleich viele Stimmen; keine Plural- oder Mehrstimmrechte.

    • Im Verhältniswahlsystem muss jede Stimme den gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung haben; Abweichungen (z.B. Überhangmandate) bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

    • 3. Sperrklauseln

      5-%-Klausel (§ 4 II BWahlG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (BVerfGE 1, 208); höhere Hürden bedürfen besonderer Rechtfertigung (BVerfGE 129, 300 – Europawahlrecht).

    • 4. Wahlkreiseinteilung

      Wahlkreise müssen annähernd gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen; erhebliche Abweichungen verletzen die Wahlgleichheit (§ 3 BWahlG; BVerfGE 16, 130).

  • Die Stimmabgabe muss so gestaltet sein, dass Dritte – einschließlich staatlicher Stellen – keine Kenntnis davon erlangen können, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat; Briefwahl ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn organisatorische Schutzvorkehrungen bestehen (BVerfGE 21, 200).

    • 1. Technische Sicherung

      Wahlkabinen, Stimmzettelumschläge, Wahlurnen als organisatorische Mindestanforderungen.

    • 2. Briefwahl

      Zulässige Ausnahme; der Gesetzgeber muss jedoch hinreichende Vorkehrungen gegen Stimmenkauf und Beeinflussung treffen (§§ 36 ff. BWahlG).

    • 3. Elektronische Wahlgeräte

      Zulässig nur, wenn der Wähler die Korrektheit der Stimmerfassung ohne besondere Sachkunde nachvollziehen kann (BVerfGE 123, 39 – Wahlcomputer).

  • VI. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen

    Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze sind nur durch zwingende Gründe von verfassungsrangigem Gewicht gerechtfertigt; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht (BVerfGE 95, 408).

    • 1. Prüfungsmaßstab

      Strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab; der Gesetzgeber hat nur einen engen Gestaltungsspielraum.

    • 2. Zwingende Gründe

      Anerkannte zwingende Gründe: Funktionsfähigkeit des Parlaments, Integrationsfunktion der Wahl, Verhinderung von Wahlmanipulation.

    • 3. Verhältnismäßigkeit

      Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der wahlrechtlichen Regelung im Hinblick auf den verfolgten verfassungslegitimen Zweck.

  • VII. Wahlprüfung und Rechtsschutz

    Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze werden im Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 GG, §§ 1 ff. WahlPrüfG) geltend gemacht; Beschwerde zum BVerfG nach Art. 41 II GG; Wahlrechtsbeschwerden im Organstreit oder Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG) möglich.

    • 1. Wahlprüfungsverfahren

      Art. 41 I GG: Der Bundestag prüft die Gültigkeit der Wahl; Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 2 WahlPrüfG).

    • 2. Beschwerde zum BVerfG

      Art. 41 II GG: Gegen die Entscheidung des Bundestages Beschwerde zum BVerfG; Mandatsverlust nur bei Kausalität des Fehlers für das Wahlergebnis.

    • 3. Verfassungsbeschwerde

      Art. 94 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG: Rüge der Verletzung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 I GG.

Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.