Schemata
Wahlrechtsgrundsätze
Art. 38 I GGVereinbarkeit einer wahlrechtlichen Regelung / Maßnahme mit den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 I 1 GG
Jeder wahlberechtigte Staatsbürger darf ohne Ansehung persönlicher Merkmale (Bildung, Besitz, Geschlecht) aktiv und passiv an der Wahl teilnehmen; Ausschlüsse bedürfen eines zwingenden Grundes von verfassungsrangigem Gewicht (BVerfGE 132, 39).
- 1. Aktives Wahlrecht
Recht jedes Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 38 II GG), an der Wahl teilzunehmen.
- 2. Passives Wahlrecht
Recht, sich zur Wahl zu stellen; Mindestalter ebenfalls 18 Jahre (Art. 38 II GG).
- 3. Zulässige Differenzierungen
Ausnahmen (z.B. Staatsangehörigkeit, Mindestalter) sind verfassungsrechtlich vorgesehen; darüber hinausgehende Beschränkungen bedürfen eines zwingenden Grundes.
Die Wähler bestimmen die Zusammensetzung des Parlaments ohne Zwischenschaltung eines Wahlmännerkollegiums oder sonstiger Mittelspersonen; die Stimmabgabe muss unmittelbar auf das Wahlergebnis durchschlagen (BVerfGE 7, 63).
- 1. Direktwahl
Kein Wahlmännerkollegium; jede Stimme wirkt ohne Zwischenstufe auf die Mandatsverteilung.
- 2. Abgrenzung zur mittelbaren Wahl
Listenaufstellung durch Parteien ist mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vereinbar, da die Wähler die Liste als solche wählen.
- III. Freiheit der Wahl
Der Wähler muss seine Entscheidung ohne Zwang, unzulässigen Druck oder staatliche Beeinflussung treffen können; umfasst formale Wahlfreiheit (freie Stimmabgabe) und Wahlkampffreiheit.
- 1. Freiheit der Stimmabgabe
Schutz vor physischem und psychischem Zwang bei der Stimmabgabe selbst.
- 2. Freiheit der Wahlentscheidung
Verbot unzulässiger staatlicher Einflussnahme auf die Willensbildung; Neutralitätspflicht staatlicher Organe im Wahlkampf (BVerfGE 44, 125).
- 3. Chancengleichheit der Parteien (Abgrenzung)
Eng verwandt mit Art. 21 I GG; staatliche Wahlkampffinanzierung und Sendezeiten müssen dem Grundsatz der Chancengleichheit genügen.
Jede Stimme muss den gleichen Zählwert (formale Gleichheit) und – soweit das Wahlsystem es vorsieht – den gleichen Erfolgswert haben; strenger Gleichheitssatz, der nur durch zwingende Gründe durchbrochen werden darf (BVerfGE 95, 335).
Jeder Wähler hat gleich viele Stimmen; keine Plural- oder Mehrstimmrechte.
Im Verhältniswahlsystem muss jede Stimme den gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung haben; Abweichungen (z.B. Überhangmandate) bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.
- 3. Sperrklauseln
5-%-Klausel (§ 4 II BWahlG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (BVerfGE 1, 208); höhere Hürden bedürfen besonderer Rechtfertigung (BVerfGE 129, 300 – Europawahlrecht).
- 4. Wahlkreiseinteilung
Wahlkreise müssen annähernd gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen; erhebliche Abweichungen verletzen die Wahlgleichheit (§ 3 BWahlG; BVerfGE 16, 130).
Die Stimmabgabe muss so gestaltet sein, dass Dritte – einschließlich staatlicher Stellen – keine Kenntnis davon erlangen können, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat; Briefwahl ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn organisatorische Schutzvorkehrungen bestehen (BVerfGE 21, 200).
- 1. Technische Sicherung
Wahlkabinen, Stimmzettelumschläge, Wahlurnen als organisatorische Mindestanforderungen.
- 2. Briefwahl
Zulässige Ausnahme; der Gesetzgeber muss jedoch hinreichende Vorkehrungen gegen Stimmenkauf und Beeinflussung treffen (§§ 36 ff. BWahlG).
- 3. Elektronische Wahlgeräte
Zulässig nur, wenn der Wähler die Korrektheit der Stimmerfassung ohne besondere Sachkunde nachvollziehen kann (BVerfGE 123, 39 – Wahlcomputer).
- VI. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze sind nur durch zwingende Gründe von verfassungsrangigem Gewicht gerechtfertigt; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht (BVerfGE 95, 408).
- 1. Prüfungsmaßstab
Strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab; der Gesetzgeber hat nur einen engen Gestaltungsspielraum.
- 2. Zwingende Gründe
Anerkannte zwingende Gründe: Funktionsfähigkeit des Parlaments, Integrationsfunktion der Wahl, Verhinderung von Wahlmanipulation.
- 3. Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der wahlrechtlichen Regelung im Hinblick auf den verfolgten verfassungslegitimen Zweck.
- VII. Wahlprüfung und Rechtsschutz
Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze werden im Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 GG, §§ 1 ff. WahlPrüfG) geltend gemacht; Beschwerde zum BVerfG nach Art. 41 II GG; Wahlrechtsbeschwerden im Organstreit oder Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG) möglich.
- 1. Wahlprüfungsverfahren
Art. 41 I GG: Der Bundestag prüft die Gültigkeit der Wahl; Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 2 WahlPrüfG).
- 2. Beschwerde zum BVerfG
Art. 41 II GG: Gegen die Entscheidung des Bundestages Beschwerde zum BVerfG; Mandatsverlust nur bei Kausalität des Fehlers für das Wahlergebnis.
- 3. Verfassungsbeschwerde
Art. 94 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG: Rüge der Verletzung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 I GG.