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Minder schwerer Fall

— · Strafrecht

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten Umstände. Zunächst ist zu prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Erst wenn das nicht der Fall ist, sind vorhandene vertypte Milderungsgründe in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Merksatz

Für den milderen Strafrahmen zählt das Gesamtbild, nicht die isolierte Betrachtung einzelner günstiger Umstände.

Wie wird ein minder schwerer Fall geprüft?Zunächst zählen die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein. Nur wenn diese nicht ausreichen, folgt die zweite Stufe.
  1. 1
    Allgemeine Strafzumessungsgründe
    Zunächst prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein den minder schweren Fall tragen.
  2. 2
    Vertypte Milderungsgründe
    Nur wenn die erste Stufe nicht genügt: vorhandene vertypte Milderungsgründe zusätzlich einbeziehen.
  1. 1
    Allgemeine Strafzumessungsgründe Zunächst prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein den minder schweren Fall tragen.
  2. 2
    Vertypte Milderungsgründe Nur wenn die erste Stufe nicht genügt: vorhandene vertypte Milderungsgründe zusätzlich einbeziehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die 30-jährige, nicht vorbestrafte Lea hält spontan einen erwachsenen Passanten am Arm fest und nimmt ihm zwei Euro aus der Hand, weil sie kein Geld für Essen hat. Er kann sich währenddessen nicht losmachen, bleibt aber unverletzt. Lea gibt ihm gleich danach aus Reue die zwei Euro zurück und meldet sich von sich aus bei der Polizei. 1Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Tat, Leas persönliche Verhältnisse und ihr Verhalten nach der Tat.

Trifft „Minder schwerer Fall“ hier zu?

„Minder schwerer Fall“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten Umstände
    Das Gericht würdigt die Tat, die Täterpersönlichkeit und das Nachtatverhalten zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Deutlich unterdurchschnittliche Schwere des Gesamtbildes
    Die geringe Gewalt, die äußerst geringe Beute, die persönlichen Umstände und die sofortige Wiedergutmachung ergeben zusammen ein deutlich unterdurchschnittliches Gesamtbild des Raubes.
    erfüllt
BFall B

Der 30-jährige Ben ist mehrfach wegen Raubes vorbestraft und sucht sich einen Passanten aus, dem er Geld für einen Wochenendausflug wegnehmen will. Er hält ihn am Arm fest, sodass dieser sich nicht losmachen kann, und nimmt ihm 500 Euro aus der Hand. Ben gibt das Geld für den Ausflug aus und zahlt dem Passanten nichts zurück. 1Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Tat, Bens persönliche Verhältnisse und sein Verhalten nach der Tat.

Trifft „Minder schwerer Fall“ hier zu?

„Minder schwerer Fall“ trifft nicht zu.Es fehlt: Deutlich unterdurchschnittliche Schwere des Gesamtbildes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten Umstände
    Das Gericht bezieht sowohl die Tat als auch Bens persönliche Verhältnisse und sein Nachtatverhalten ein.
    erfüllt
  2. 2
    Deutlich unterdurchschnittliche Schwere des Gesamtbildes
    Das Gesamtbild der geplanten Tat des einschlägig vorbestraften Täters ist nicht deutlich milder als der Durchschnitt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerVertypte Milderungsgründe werden von Anfang an gemeinsam mit den allgemeinen Strafzumessungsgründen geprüft.

RichtigZunächst werden allein die allgemeinen Strafzumessungsgründe gewürdigt; reichen diese nicht aus, werden vorhandene vertypte Milderungsgründe einbezogen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Annahme eines minder schweren Falls senke lediglich die konkrete Strafe innerhalb des unveränderten Regelstrafrahmens.

RichtigBei einem minder schweren Fall wird der gesetzlich vorgesehene Ausnahmestrafrahmen angewendet.

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