Definitionen
Minder schwerer Fall
— · StrafrechtEin minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten Umstände. Zunächst ist zu prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Erst wenn das nicht der Fall ist, sind vorhandene vertypte Milderungsgründe in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Für den milderen Strafrahmen zählt das Gesamtbild, nicht die isolierte Betrachtung einzelner günstiger Umstände.
- 1Allgemeine StrafzumessungsgründeZunächst prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein den minder schweren Fall tragen.
- 2Vertypte MilderungsgründeNur wenn die erste Stufe nicht genügt: vorhandene vertypte Milderungsgründe zusätzlich einbeziehen.
- 1Allgemeine Strafzumessungsgründe Zunächst prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe allein den minder schweren Fall tragen.
- 2Vertypte Milderungsgründe Nur wenn die erste Stufe nicht genügt: vorhandene vertypte Milderungsgründe zusätzlich einbeziehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die 30-jährige, nicht vorbestrafte Lea hält spontan einen erwachsenen Passanten am Arm fest und nimmt ihm zwei Euro aus der Hand, weil sie kein Geld für Essen hat. Er kann sich währenddessen nicht losmachen, bleibt aber unverletzt. Lea gibt ihm gleich danach aus Reue die zwei Euro zurück und meldet sich von sich aus bei der Polizei. 1Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Tat, Leas persönliche Verhältnisse und ihr Verhalten nach der Tat.
Trifft „Minder schwerer Fall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten UmständeDas Gericht würdigt die Tat, die Täterpersönlichkeit und das Nachtatverhalten zusammen.
- 2erfülltDeutlich unterdurchschnittliche Schwere des GesamtbildesDie geringe Gewalt, die äußerst geringe Beute, die persönlichen Umstände und die sofortige Wiedergutmachung ergeben zusammen ein deutlich unterdurchschnittliches Gesamtbild des Raubes.
Der 30-jährige Ben ist mehrfach wegen Raubes vorbestraft und sucht sich einen Passanten aus, dem er Geld für einen Wochenendausflug wegnehmen will. Er hält ihn am Arm fest, sodass dieser sich nicht losmachen kann, und nimmt ihm 500 Euro aus der Hand. Ben gibt das Geld für den Ausflug aus und zahlt dem Passanten nichts zurück. 1Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Tat, Bens persönliche Verhältnisse und sein Verhalten nach der Tat.
Trifft „Minder schwerer Fall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten UmständeDas Gericht bezieht sowohl die Tat als auch Bens persönliche Verhältnisse und sein Nachtatverhalten ein.
- 2fehltDeutlich unterdurchschnittliche Schwere des GesamtbildesDas Gesamtbild der geplanten Tat des einschlägig vorbestraften Täters ist nicht deutlich milder als der Durchschnitt.
Typische Fehler
FehlerVertypte Milderungsgründe werden von Anfang an gemeinsam mit den allgemeinen Strafzumessungsgründen geprüft.
RichtigZunächst werden allein die allgemeinen Strafzumessungsgründe gewürdigt; reichen diese nicht aus, werden vorhandene vertypte Milderungsgründe einbezogen.
FehlerDie Annahme eines minder schweren Falls senke lediglich die konkrete Strafe innerhalb des unveränderten Regelstrafrahmens.
RichtigBei einem minder schweren Fall wird der gesetzlich vorgesehene Ausnahmestrafrahmen angewendet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata