Definitionen
Die Rechtsfolgenlösung ist eine vom Großen Senat des BGH für den Heimtückemord entwickelte Methode zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist bei außergewöhnlichen, die Schuld erheblich mindernden Umständen, aufgrund derer die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, der Strafrahmen in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe zu mildern. Der Schuldspruch wegen Mordes bleibt bestehen; § 213 StGB ist nicht anwendbar.
Entscheidend ist nicht bloß eine geringere Schuld, sondern die Unverhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Lea wird von ihrem Mann seit vielen Jahren immer wieder schwer misshandelt, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht, sodass sie in tiefer Verzweiflung lebt. Nachdem er sie erneut gequält und gedemütigt hat und anschließend eingeschlafen ist, entschließt sie sich aus dieser Verzweiflung, ihn zu töten. 1Sie ersticht ihn und nutzt dabei bewusst aus, dass er ahnungslos eingeschlafen ist und sich im Schlaf nicht wehren kann. Sie weiß, dass sie stattdessen bei ihrer Schwester sicher unterkommen könnte, und kann sich trotz ihrer Verzweiflung frei gegen die Tötung entscheiden.
Trifft „Rechtsfolgenlösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHeimtückemordLea tötet ihren Mann vorsätzlich und nutzt bewusst seine beim Einschlafen bestehende Arglosigkeit sowie die daraus folgende Wehrlosigkeit aus.
- 2erfülltAußergewöhnliche Schuldminderung mit unverhältnismäßiger lebenslanger FreiheitsstrafeDie jahrelangen extremen Misshandlungen und die daraus entstandene tiefe Verzweiflung mindern ihre Schuld so stark, dass lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre.
Ben will seinen Mitbewohner töten, weil dieser entgegen einer Absprache mehrfach Bens Fahrrad benutzt hat. 1Eines Nachts ersticht Ben ihn absichtlich und nutzt dabei bewusst aus, dass der Mitbewohner ahnungslos eingeschlafen ist und sich im Schlaf nicht wehren kann. Ben steht unter keinem besonderen seelischen Druck.
Trifft „Rechtsfolgenlösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHeimtückemordBen tötet vorsätzlich und nutzt bewusst die beim Einschlafen bestehende Arglosigkeit sowie die daraus folgende Wehrlosigkeit seines Mitbewohners aus.
- 2fehltAußergewöhnliche Schuldminderung mit unverhältnismäßiger lebenslanger FreiheitsstrafeDer Ärger über die unerlaubte Fahrradbenutzung begründet keine außergewöhnliche Schuldminderung, die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig machen könnte.
Typische Fehler
FehlerBei Anwendung der Rechtsfolgenlösung wird nur wegen Totschlags verurteilt.
RichtigDie Verurteilung wegen Mordes bleibt bestehen; geändert wird allein der Strafrahmen.
FehlerBereits gewöhnliche Strafmilderungsgründe sollen die Rechtsfolgenlösung eröffnen.
RichtigErforderlich sind außergewöhnliche schuldmindernde Umstände, die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig machen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata