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Rechtsfolgenlösung

§ 211, § 213, § 49 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Die Rechtsfolgenlösung ist eine vom Großen Senat des BGH für den Heimtückemord entwickelte Methode zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist bei außergewöhnlichen, die Schuld erheblich mindernden Umständen, aufgrund derer die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, der Strafrahmen in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe zu mildern. Der Schuldspruch wegen Mordes bleibt bestehen; § 213 StGB ist nicht anwendbar.

Merksatz

Entscheidend ist nicht bloß eine geringere Schuld, sondern die Unverhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe.

Mord oder minder schwerer Totschlag?Beide Wege führen zu zeitiger Freiheitsstrafe, aber nur bei der Rechtsfolgenlösung bleibt es beim Mord.
Rechtsfolgenlösung
Minder schwerer Fall des Totschlags
Schuldspruch
Mord.
Totschlag.
Strafrahmen
Drei bis fünfzehn Jahre.
Ein bis zehn Jahre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lea wird von ihrem Mann seit vielen Jahren immer wieder schwer misshandelt, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht, sodass sie in tiefer Verzweiflung lebt. Nachdem er sie erneut gequält und gedemütigt hat und anschließend eingeschlafen ist, entschließt sie sich aus dieser Verzweiflung, ihn zu töten. 1Sie ersticht ihn und nutzt dabei bewusst aus, dass er ahnungslos eingeschlafen ist und sich im Schlaf nicht wehren kann. Sie weiß, dass sie stattdessen bei ihrer Schwester sicher unterkommen könnte, und kann sich trotz ihrer Verzweiflung frei gegen die Tötung entscheiden.

Trifft „Rechtsfolgenlösung“ hier zu?

„Rechtsfolgenlösung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Heimtückemord
    Lea tötet ihren Mann vorsätzlich und nutzt bewusst seine beim Einschlafen bestehende Arglosigkeit sowie die daraus folgende Wehrlosigkeit aus.
    erfüllt
  2. 2
    Außergewöhnliche Schuldminderung mit unverhältnismäßiger lebenslanger Freiheitsstrafe
    Die jahrelangen extremen Misshandlungen und die daraus entstandene tiefe Verzweiflung mindern ihre Schuld so stark, dass lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre.
    erfüllt
BFall B

Ben will seinen Mitbewohner töten, weil dieser entgegen einer Absprache mehrfach Bens Fahrrad benutzt hat. 1Eines Nachts ersticht Ben ihn absichtlich und nutzt dabei bewusst aus, dass der Mitbewohner ahnungslos eingeschlafen ist und sich im Schlaf nicht wehren kann. Ben steht unter keinem besonderen seelischen Druck.

Trifft „Rechtsfolgenlösung“ hier zu?

„Rechtsfolgenlösung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Außergewöhnliche Schuldminderung mit unverhältnismäßiger lebenslanger Freiheitsstrafe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Heimtückemord
    Ben tötet vorsätzlich und nutzt bewusst die beim Einschlafen bestehende Arglosigkeit sowie die daraus folgende Wehrlosigkeit seines Mitbewohners aus.
    erfüllt
  2. 2
    Außergewöhnliche Schuldminderung mit unverhältnismäßiger lebenslanger Freiheitsstrafe
    Der Ärger über die unerlaubte Fahrradbenutzung begründet keine außergewöhnliche Schuldminderung, die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig machen könnte.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei Anwendung der Rechtsfolgenlösung wird nur wegen Totschlags verurteilt.

RichtigDie Verurteilung wegen Mordes bleibt bestehen; geändert wird allein der Strafrahmen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits gewöhnliche Strafmilderungsgründe sollen die Rechtsfolgenlösung eröffnen.

RichtigErforderlich sind außergewöhnliche schuldmindernde Umstände, die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig machen.

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