Definitionen
Zornreiz
§ 46 StGB · StrafrechtEin Zornreiz ist ein von außen auf den Täter einwirkendes Ereignis, das bei ihm eine heftige Gemütsbewegung (Affekt) auslöst und das als mildernder Umstand im Rahmen der Strafzumessung oder bei der Prüfung des minder schweren Falles berücksichtigt werden kann, sofern der Täter durch das Verhalten des Opfers oder eines Dritten provoziert wurde.
Ein heftiger Affekt nach einer Provokation führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom beschimpft Paul ohne vorherigen Anlass vor mehreren Menschen und hört dann auf. Paul gerät dadurch in heftige Wut und schlägt Tom kurz danach ins Gesicht.
Trifft „Zornreiz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVon außen einwirkendes EreignisDie Beschimpfungen sind ein äußeres Ereignis, das auf Paul einwirkt.
- 2erfülltAuslösen eines heftigen AffektsDie Beschimpfungen lösen bei Paul eine heftige zornige Gemütsbewegung aus.
- 3erfülltProvokation durch Opfer oder DrittenDie Provokation geht von Tom aus, der anschließend geschlagen wird.
Tom beschimpft Paul ohne vorherigen Anlass vor mehreren Menschen und hört dann auf. Paul ärgert sich darüber nur leicht und bleibt ansonsten ruhig. Er schlägt Tom kurz danach ins Gesicht, um ihm eine Lektion zu erteilen.
Trifft „Zornreiz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVon außen einwirkendes EreignisDie Beschimpfungen wirken von außen auf Paul ein.
- 2fehltAuslösen eines heftigen AffektsPaul empfindet nur leichten Ärger und keine heftige Gemütsbewegung.
- 3erfülltProvokation durch Opfer oder DrittenTom provoziert Paul durch die Beschimpfungen und wird anschließend von ihm geschlagen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema