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Zornreiz

§ 46 StGB · Strafrecht

Ein Zornreiz ist ein von außen auf den Täter einwirkendes Ereignis, das bei ihm eine heftige Gemütsbewegung (Affekt) auslöst und das als mildernder Umstand im Rahmen der Strafzumessung oder bei der Prüfung des minder schweren Falles berücksichtigt werden kann, sofern der Täter durch das Verhalten des Opfers oder eines Dritten provoziert wurde.

Merksatz

Ein heftiger Affekt nach einer Provokation führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom beschimpft Paul ohne vorherigen Anlass vor mehreren Menschen und hört dann auf. Paul gerät dadurch in heftige Wut und schlägt Tom kurz danach ins Gesicht.

Trifft „Zornreiz“ hier zu?

„Zornreiz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Von außen einwirkendes Ereignis
    Die Beschimpfungen sind ein äußeres Ereignis, das auf Paul einwirkt.
    erfüllt
  2. 2
    Auslösen eines heftigen Affekts
    Die Beschimpfungen lösen bei Paul eine heftige zornige Gemütsbewegung aus.
    erfüllt
  3. 3
    Provokation durch Opfer oder Dritten
    Die Provokation geht von Tom aus, der anschließend geschlagen wird.
    erfüllt
BFall B

Tom beschimpft Paul ohne vorherigen Anlass vor mehreren Menschen und hört dann auf. Paul ärgert sich darüber nur leicht und bleibt ansonsten ruhig. Er schlägt Tom kurz danach ins Gesicht, um ihm eine Lektion zu erteilen.

Trifft „Zornreiz“ hier zu?

„Zornreiz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auslösen eines heftigen Affekts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Von außen einwirkendes Ereignis
    Die Beschimpfungen wirken von außen auf Paul ein.
    erfüllt
  2. 2
    Auslösen eines heftigen Affekts
    Paul empfindet nur leichten Ärger und keine heftige Gemütsbewegung.
    fehlt
  3. 3
    Provokation durch Opfer oder Dritten
    Tom provoziert Paul durch die Beschimpfungen und wird anschließend von ihm geschlagen.
    erfüllt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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