Definitionen
Eigene Schuld des Täters
§ 20 StGB · StrafrechtDie eigene Schuld des Täters bezeichnet die individuelle strafrechtliche Vorwerfbarkeit der tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat gegenüber dem Täter persönlich, d.h. die Fähigkeit und Möglichkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens).
Aus dem Unrecht der Tat folgt noch nicht die persönliche Schuld des Täters.
- 1TatbestandZunächst wird geprüft, ob das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt.
- 2RechtswidrigkeitDanach wird geprüft, ob ein Rechtfertigungsgrund die Tat erlaubt.
- 3SchuldAuf dieser Stufe wird die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat geprüft.
- 1Tatbestand Zunächst wird geprüft, ob das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt.
- 2Rechtswidrigkeit Danach wird geprüft, ob ein Rechtfertigungsgrund die Tat erlaubt.
- 3Schuld Auf dieser Stufe wird die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat geprüft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 25 Jahre alte, nüchterne und psychisch gesunde Lara zerkratzt aus Langeweile mit einem Schlüssel das Auto ihrer Nachbarin. Die Nachbarin hat ihr das nicht erlaubt. Lara weiß, dass es gesetzlich verboten ist, fremde Autos zu beschädigen, und könnte jederzeit aufhören. Niemand setzt sie unter Druck und es besteht keine Gefahr.
Trifft „Eigene Schuld des Täters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßige und rechtswidrige TatLara beschädigt vorsätzlich eine fremde Sache, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
- 2erfülltSchuldfähigkeitLara ist erwachsen und weist keine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auf.
- 3erfülltZumindest potenzielles UnrechtsbewusstseinLara erkennt das rechtliche Verbot ihres Handelns tatsächlich.
- 4erfülltZumutbarkeit normgemäßen VerhaltensEs besteht keine außergewöhnliche Konfliktlage, die Lara entschuldigen könnte.
1Die 13 Jahre alte, nüchterne und psychisch gesunde Lara zerkratzt aus Langeweile mit einem Schlüssel das Auto ihrer Nachbarin. Die Nachbarin hat ihr das nicht erlaubt. 3Lara weiß, dass es gesetzlich verboten ist, fremde Autos zu beschädigen, und könnte jederzeit aufhören. 4Niemand setzt sie unter Druck und es besteht keine Gefahr.
Trifft „Eigene Schuld des Täters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßige und rechtswidrige TatAuch ein Kind kann vorsätzlich eine fremde Sache beschädigen und dabei rechtswidrig handeln.
- 2fehltSchuldfähigkeitMit 13 Jahren ist Lara nach § 19 StGB unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsicht schuldunfähig.
- 3erfülltZumindest potenzielles UnrechtsbewusstseinLara erkennt das rechtliche Verbot trotz ihrer altersbedingten Schuldunfähigkeit.
- 4erfülltZumutbarkeit normgemäßen VerhaltensEine entschuldigende Konfliktlage liegt nicht vor; der Ausschluss der Schuld beruht allein auf Laras Alter.
Typische Fehler
FehlerAus fehlendem tatsächlichem Unrechtsbewusstsein wird stets auf fehlende Schuld geschlossen.
RichtigInsoweit genügt, dass der Täter das Tatunrecht erkennen konnte; ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema