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Eigene Schuld des Täters

§ 20 StGB · Strafrecht

Die eigene Schuld des Täters bezeichnet die individuelle strafrechtliche Vorwerfbarkeit der tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat gegenüber dem Täter persönlich, d.h. die Fähigkeit und Möglichkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens).

Merksatz

Aus dem Unrecht der Tat folgt noch nicht die persönliche Schuld des Täters.

Wo wird die eigene Schuld geprüft?Der dreistufige Deliktsaufbau trennt das Unrecht der Tat von ihrer persönlichen Vorwerfbarkeit.
  1. 1
    Tatbestand
    Zunächst wird geprüft, ob das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Danach wird geprüft, ob ein Rechtfertigungsgrund die Tat erlaubt.
  3. 3
    Schuld
    Auf dieser Stufe wird die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat geprüft.
  1. 1
    Tatbestand Zunächst wird geprüft, ob das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit Danach wird geprüft, ob ein Rechtfertigungsgrund die Tat erlaubt.
  3. 3
    Schuld Auf dieser Stufe wird die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat geprüft.
Eigene Schuld des Täters

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 25 Jahre alte, nüchterne und psychisch gesunde Lara zerkratzt aus Langeweile mit einem Schlüssel das Auto ihrer Nachbarin. Die Nachbarin hat ihr das nicht erlaubt. Lara weiß, dass es gesetzlich verboten ist, fremde Autos zu beschädigen, und könnte jederzeit aufhören. Niemand setzt sie unter Druck und es besteht keine Gefahr.

Trifft „Eigene Schuld des Täters“ hier zu?

„Eigene Schuld des Täters“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat
    Lara beschädigt vorsätzlich eine fremde Sache, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldfähigkeit
    Lara ist erwachsen und weist keine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auf.
    erfüllt
  3. 3
    Zumindest potenzielles Unrechtsbewusstsein
    Lara erkennt das rechtliche Verbot ihres Handelns tatsächlich.
    erfüllt
  4. 4
    Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    Es besteht keine außergewöhnliche Konfliktlage, die Lara entschuldigen könnte.
    erfüllt
BFall B

1Die 13 Jahre alte, nüchterne und psychisch gesunde Lara zerkratzt aus Langeweile mit einem Schlüssel das Auto ihrer Nachbarin. Die Nachbarin hat ihr das nicht erlaubt. 3Lara weiß, dass es gesetzlich verboten ist, fremde Autos zu beschädigen, und könnte jederzeit aufhören. 4Niemand setzt sie unter Druck und es besteht keine Gefahr.

Trifft „Eigene Schuld des Täters“ hier zu?

„Eigene Schuld des Täters“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schuldfähigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat
    Auch ein Kind kann vorsätzlich eine fremde Sache beschädigen und dabei rechtswidrig handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldfähigkeit
    Mit 13 Jahren ist Lara nach § 19 StGB unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsicht schuldunfähig.
    fehlt
  3. 3
    Zumindest potenzielles Unrechtsbewusstsein
    Lara erkennt das rechtliche Verbot trotz ihrer altersbedingten Schuldunfähigkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    Eine entschuldigende Konfliktlage liegt nicht vor; der Ausschluss der Schuld beruht allein auf Laras Alter.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus fehlendem tatsächlichem Unrechtsbewusstsein wird stets auf fehlende Schuld geschlossen.

RichtigInsoweit genügt, dass der Täter das Tatunrecht erkennen konnte; ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld nicht aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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