Definitionen
Actio in affectu
§ 20 StGB · StrafrechtDie actio in affectu bezeichnet die Fallgruppe der actio libera in causa, bei der der Täter einen späteren Zustand der Schuldunfähigkeit im schuldfähigen Zustand selbst vorwerfbar herbeiführt und darin eine Straftat begeht; Ursache der Schuldunfähigkeit ist dabei ein Affekt. Bei der vorsätzlichen Variante erfasst der Vorsatz bereits bei der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit sowohl diesen Zustand als auch die spätere konkrete Tat. Die Anwendung der Grundsätze der actio libera in causa auf Affekttaten ist umstritten; bloßes Verschulden an der Entstehung des Affekts beseitigt die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht.
Kennzeichnend ist die affektbedingte Schuldunfähigkeit, nicht allein ein vorheriger Tatplan.
- Vor der TatHerbeiführung des ZustandsNoch schuldfähig führt der Täter den späteren Zustand der Schuldunfähigkeit vorwerfbar herbei.
- Bei der TatTat im AffektBei der Tat ist der Täter durch einen Affekt schuldunfähig.
- Herbeiführung des Zustands Noch schuldfähig führt der Täter den späteren Zustand der Schuldunfähigkeit vorwerfbar herbei.
- Tat im Affekt Bei der Tat ist der Täter durch einen Affekt schuldunfähig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Jonas kann sein Handeln uneingeschränkt verstehen und steuern, 5als er beschließt, seinen Nachbarn zu töten und sich dafür vorher absichtlich in rasende Wut zu steigern. 2Er führt diesen Zustand gezielt herbei, indem er sich frühere Kränkungen durch den Nachbarn immer wieder lebhaft vorstellt. 3In dieser Erregung ersticht er den Nachbarn. Beim Zustechen weiß er, dass er das nicht darf, 4kann sein Handeln wegen der extremen Erregung aber überhaupt nicht mehr steuern.
Trifft „Actio in affectu“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldfähigkeit bei Herbeiführung des ZustandsBei seinem Entschluss und dem Beginn der Herbeiführung ist seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.
- 2erfülltVorwerfbare Herbeiführung der späteren SchuldunfähigkeitJonas versetzt sich absichtlich in den Zustand, der seine Steuerungsfähigkeit aufhebt.
- 3erfülltTatbegehung im Zustand der SchuldunfähigkeitDie Tötung erfolgt während des Zustands, in dem Jonas sein Handeln nicht mehr steuern kann.
- 4erfülltAffekt als Ursache der SchuldunfähigkeitDie extreme Wut verursacht den vollständigen Verlust der Steuerungsfähigkeit.
- 5erfülltVorsatz hinsichtlich Zustand und Tat bei der vorsätzlichen VarianteJonas plant sowohl die Herbeiführung des unbeherrschbaren Zustands als auch die anschließende Tötung.
1Jonas kann sein Handeln uneingeschränkt verstehen und steuern, 5als er beschließt, seinen Nachbarn zu töten und sich dafür vorher gezielt bis zum völligen Kontrollverlust zu betrinken. 2Er trinkt so viel Alkohol, dass er sein Handeln allein wegen der Alkoholwirkung überhaupt nicht mehr steuern kann. 3In diesem Zustand ersticht er den Nachbarn. Eine heftige Gemütsbewegung spielt dabei keine Rolle.
Trifft „Actio in affectu“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldfähigkeit bei Herbeiführung des ZustandsVor dem Trinken ist Jonas uneingeschränkt schuldfähig.
- 2erfülltVorwerfbare Herbeiführung der späteren SchuldunfähigkeitJonas führt den zuvor geplanten Verlust seiner Steuerungsfähigkeit durch das Trinken herbei.
- 3erfülltTatbegehung im Zustand der SchuldunfähigkeitBei der Tötung fehlt Jonas die Steuerungsfähigkeit.
- 4fehltAffekt als Ursache der SchuldunfähigkeitUrsache ist ausschließlich die Alkoholwirkung und nicht ein Affekt.
- 5erfülltVorsatz hinsichtlich Zustand und Tat bei der vorsätzlichen VarianteDer Plan umfasst sowohl die Herbeiführung des Zustands als auch die konkrete Tötung.
Typische Fehler
FehlerJeden heftigen Wutausbruch als schuldunfähig machenden Affekt behandeln.
RichtigFür diese Fallgruppe muss der Affekt die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zur Steuerung entsprechend dieser Einsicht ausschließen.
FehlerAus der selbstverschuldeten Entstehung des Affekts automatisch auf volle strafrechtliche Verantwortlichkeit schließen.
RichtigDas Verschulden an der Entstehung des Affekts genügt allein nicht, um die Anwendung des § 20 StGB auszuschließen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema