Definitionen
Schwere Beleidigung
§ 213 Alt. 1 StGB · StrafrechtEine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB ist eine Ehrkränkung von besonderem Gewicht, die nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Vorgeschichte zu beurteilen ist. Sie muss dem Totschläger oder einem Angehörigen vom getöteten Menschen zugefügt worden sein, und zwar ohne eigene Schuld des Täters; der Täter muss dadurch zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein.
Nicht jede Kränkung genügt; sie muss objektiv besonders schwer wiegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Viktor verhöhnt seinen Nachbarn Erik seit Monaten, obwohl Erik ihm nie Anlass dazu gegeben hat. Auf einem Straßenfest bezichtigt Viktor ihn vor allen Gästen wahrheitswidrig, seine Kinder sexuell zu missbrauchen. Erik gerät darüber in heftige Wut. Noch in diesem Moment geht er für Viktor sichtbar mit einer schweren Flasche auf ihn los und erschlägt ihn.
Trifft „Schwere Beleidigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv besonders schwere EhrkränkungDer öffentliche, falsche Vorwurf schwerer Straftaten wiegt objektiv besonders schwer, zumal nach monatelangem Verhöhnen.
- 2erfülltVom Getöteten dem Täter oder einem Angehörigen zugefügtDie Kränkung trifft Erik selbst und geht von Viktor aus, den Erik tötet.
- 3erfülltOhne eigene Schuld des TätersErik hat die Kränkung nicht durch eigenes vorwerfbares Verhalten veranlasst.
- 4erfülltZorn und Tat auf der StelleErik handelt aus Wut über die Kränkung und unmittelbar im Anschluss an sie.
Erik und sein Nachbar Viktor hatten bisher nie Streit. 3Als Erik seinen Wagen ordnungsgemäß vor dem Haus abstellt, 2nennt Viktor ihn dabei ein einziges Mal einen Idioten. 4Erik gerät darüber in heftige Wut. Noch in diesem Moment geht er für Viktor sichtbar mit einer schweren Flasche auf ihn los und erschlägt ihn.
Trifft „Schwere Beleidigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltObjektiv besonders schwere EhrkränkungEine einmalige Beschimpfung als Idiot ohne belastende Vorgeschichte ist nach objektivem Maßstab keine Ehrkränkung von besonderem Gewicht.
- 2erfülltVom Getöteten dem Täter oder einem Angehörigen zugefügtDie Äußerung trifft Erik selbst und geht von Viktor aus, den Erik tötet.
- 3erfülltOhne eigene Schuld des TätersErik hat keinen Anlass für die Äußerung gegeben.
- 4erfülltZorn und Tat auf der StelleErik handelt aus Wut über die Äußerung und unmittelbar im Anschluss an sie.
Typische Fehler
FehlerDie Schwere der Kränkung wird allein nach dem Empfinden des Täters bestimmt.
RichtigDie Schwere ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; das bloße Empfinden des Täters genügt nicht.
FehlerNur die letzte Äußerung vor der Tat wird gewürdigt, frühere Kränkungen bleiben außer Betracht.
RichtigDie Vorgeschichte ist einzubeziehen; nach langer Kränkung kann auch eine für sich genommen weniger gewichtige letzte Äußerung genügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema