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Verminderte Schuldfähigkeit

§ 21 StGB · Strafrecht

Verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn bei der Tat eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkt, ohne die Schuldfähigkeit auszuschließen. Eine herabgesetzte Einsichtsfähigkeit genügt nur, wenn der Täter das Unrecht tatsächlich nicht erkennt und ihm dies vorzuwerfen ist. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Merksatz

Entscheidend ist die erhebliche Einschränkung bei der Tat, nicht allein das Vorliegen einer psychischen Störung.

Vermindert schuldfähig oder schuldunfähig?Beide setzen ein Eingangsmerkmal aus § 20 StGB voraus. Die Zeilen zur Einsicht und zur Steuerung zeigen alternative Wege, keine kumulativen Voraussetzungen.
Verminderte Schuldfähigkeit
Schuldunfähigkeit
Steuerungsfähigkeit
Erheblich eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben.
Vollständig aufgehoben.
Unrechtseinsicht
Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert; die tatsächliche Einsicht fehlt vorwerfbar.
Die tatsächliche Einsicht fehlt, ohne dass dies dem Täter vorzuwerfen ist.
Strafe
Strafmilderung ist möglich, aber nicht zwingend.
Keine Strafe für die schuldlos begangene Tat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul leidet an Schizophrenie und hört beim Einkaufen Stimmen, die ihn auffordern, eine fremde Geldbörse einzustecken. Er weiß, dass dies verboten ist, und nimmt sie dennoch an sich. Ein Gutachten bestätigt, dass 2seine Krankheit währenddessen seine Fähigkeit, den Stimmen zu widerstehen, stark einschränkte, 3sie ihm aber nicht vollständig nahm; seine Fähigkeit, das Verbot zu verstehen, war unbeeinträchtigt.

Trifft „Verminderte Schuldfähigkeit“ hier zu?

„Verminderte Schuldfähigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingangsmerkmal des § 20 StGB
    Die hier wirksame Schizophrenie ist eine krankhafte seelische Störung.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat
    Beim Wegnehmen der Geldbörse war Pauls Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich vermindert.
    erfüllt
  3. 3
    Kein vollständiger Ausschluss der Schuldfähigkeit
    Paul konnte das Unrecht erkennen und den Stimmen noch widerstehen.
    erfüllt
BFall B

1Paul leidet an einer mit Medikamenten gut eingestellten Schizophrenie und nimmt beim Einkaufen eine fremde Geldbörse an sich. 3Er weiß, dass dies verboten ist. Ein Gutachten bestätigt, dass die Krankheit beim Einstecken weder sein Verständnis für das Verbot noch seine Fähigkeit, sich danach zu richten, nennenswert beeinträchtigte.

Trifft „Verminderte Schuldfähigkeit“ hier zu?

„Verminderte Schuldfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingangsmerkmal des § 20 StGB
    Die Schizophrenie ist eine krankhafte seelische Störung; ob sie sich ausgewirkt hat, ist erst im nächsten Schritt zu prüfen.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat
    Die Krankheit beeinträchtigte bei der Tat weder Einsicht noch Steuerung nennenswert.
    fehlt
  3. 3
    Kein vollständiger Ausschluss der Schuldfähigkeit
    Paul war bei der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein wegen eingeschränkter Einsichtsfähigkeit wird § 21 StGB angenommen, obwohl der Täter das Unrecht tatsächlich erkannt hat.

RichtigBei der Einsichtsalternative muss dem Täter die Unrechtseinsicht tatsächlich fehlen, und dieses Fehlen muss ihm vorzuwerfen sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei verminderter Schuldfähigkeit wird eine zwingende Strafmilderung angenommen.

RichtigDie Strafe darf nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden; die Milderung ist nicht automatisch vorgeschrieben.

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