Definitionen
Verminderte Schuldfähigkeit
§ 21 StGB · StrafrechtVerminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn bei der Tat eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkt, ohne die Schuldfähigkeit auszuschließen. Eine herabgesetzte Einsichtsfähigkeit genügt nur, wenn der Täter das Unrecht tatsächlich nicht erkennt und ihm dies vorzuwerfen ist. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Entscheidend ist die erhebliche Einschränkung bei der Tat, nicht allein das Vorliegen einer psychischen Störung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul leidet an Schizophrenie und hört beim Einkaufen Stimmen, die ihn auffordern, eine fremde Geldbörse einzustecken. Er weiß, dass dies verboten ist, und nimmt sie dennoch an sich. Ein Gutachten bestätigt, dass 2seine Krankheit währenddessen seine Fähigkeit, den Stimmen zu widerstehen, stark einschränkte, 3sie ihm aber nicht vollständig nahm; seine Fähigkeit, das Verbot zu verstehen, war unbeeinträchtigt.
Trifft „Verminderte Schuldfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingangsmerkmal des § 20 StGBDie hier wirksame Schizophrenie ist eine krankhafte seelische Störung.
- 2erfülltErhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der TatBeim Wegnehmen der Geldbörse war Pauls Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich vermindert.
- 3erfülltKein vollständiger Ausschluss der SchuldfähigkeitPaul konnte das Unrecht erkennen und den Stimmen noch widerstehen.
1Paul leidet an einer mit Medikamenten gut eingestellten Schizophrenie und nimmt beim Einkaufen eine fremde Geldbörse an sich. 3Er weiß, dass dies verboten ist. Ein Gutachten bestätigt, dass die Krankheit beim Einstecken weder sein Verständnis für das Verbot noch seine Fähigkeit, sich danach zu richten, nennenswert beeinträchtigte.
Trifft „Verminderte Schuldfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingangsmerkmal des § 20 StGBDie Schizophrenie ist eine krankhafte seelische Störung; ob sie sich ausgewirkt hat, ist erst im nächsten Schritt zu prüfen.
- 2fehltErhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der TatDie Krankheit beeinträchtigte bei der Tat weder Einsicht noch Steuerung nennenswert.
- 3erfülltKein vollständiger Ausschluss der SchuldfähigkeitPaul war bei der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln.
Typische Fehler
FehlerAllein wegen eingeschränkter Einsichtsfähigkeit wird § 21 StGB angenommen, obwohl der Täter das Unrecht tatsächlich erkannt hat.
RichtigBei der Einsichtsalternative muss dem Täter die Unrechtseinsicht tatsächlich fehlen, und dieses Fehlen muss ihm vorzuwerfen sein.
FehlerBei verminderter Schuldfähigkeit wird eine zwingende Strafmilderung angenommen.
RichtigDie Strafe darf nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden; die Milderung ist nicht automatisch vorgeschrieben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata