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Doppelverwertungsverbot

§ 46 III StGB · Strafrecht

Das Doppelverwertungsverbot untersagt dem Gericht, Umstände, die bereits gesetzliche Merkmale des Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nochmals strafschärfend oder strafmildernd zu berücksichtigen.

Merksatz

Die bloße Erfüllung des Tatbestands ist kein zusätzlicher Grund für eine höhere oder niedrigere Strafe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul nimmt in einem Laden eine fremde Uhr mit, ohne zu bezahlen, und will sie dauerhaft behalten. Das Gericht verurteilt ihn wegen Diebstahls. Bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt es zusätzlich zu Pauls Nachteil, dass die Uhr jemand anderem gehörte.

Trifft „Doppelverwertungsverbot“ hier zu?

„Doppelverwertungsverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Umstand ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal
    Die Fremdheit der Uhr ist bereits ein Merkmal des Diebstahls.
    erfüllt
  2. 2
    Erneute strafschärfende oder strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung
    Das Gericht verwendet die Fremdheit zusätzlich als Grund für eine höhere Strafe.
    erfüllt
BFall B

Paul nimmt in einem Laden eine fremde Uhr mit, ohne zu bezahlen, und will sie dauerhaft behalten. Die Uhr ist 20.000 Euro wert. Das Gericht verurteilt ihn wegen Diebstahls. 2Bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt es den hohen Wert der Uhr zu Pauls Nachteil.

Trifft „Doppelverwertungsverbot“ hier zu?

„Doppelverwertungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umstand ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal

An der Definition geprüft

  1. 1
    Umstand ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal
    Der hohe Wert der gestohlenen Sache ist kein Merkmal des einfachen Diebstahls.
    fehlt
  2. 2
    Erneute strafschärfende oder strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung
    Das Gericht berücksichtigt den Wert der bereits der Verurteilung zugrunde liegenden Uhr zusätzlich bei der Bestimmung der Strafhöhe.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Verbot wird auf strafschärfende Erwägungen beschränkt; eine erneute strafmildernde Bewertung von Tatbestandsmerkmalen wird zugelassen.

RichtigAuch zugunsten des Täters dürfen Tatbestandsmerkmale nicht nochmals als eigenständige Strafzumessungsgründe bewertet werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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