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Provokation

§ 32 StGB · Strafrecht

Provokation bezeichnet das Hervorrufen eines Angriffs durch den späteren Verteidiger aufgrund eines ihm vorwerfbaren Vorverhaltens, das rechtswidrig oder sozialethisch missbilligenswert ist und den Angriff als adäquate und voraussehbare Folge in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nach sich zieht. Wer den Angriff gezielt herbeiführt, um unter dem Deckmantel der Notwehr (§ 32 StGB) den Angreifer zu verletzen, begeht eine Absichtsprovokation, die nach der Rechtsprechung das Notwehrrecht ausschließt. Sonstige vorwerfbare Provokationen, auch fahrlässige, führen grundsätzlich zu Einschränkungen des Notwehrrechts; die Folgen der Provokation sind bei der Gebotenheit zu prüfen.

Merksatz

Auch ohne Verletzungsabsicht kann vorwerfbares Vorverhalten die Verteidigungsbefugnisse begrenzen.

Wo wird die Provokation geprüft?Die Grafik zeigt die Notwehrlage und die beiden zentralen Anforderungen an die Verteidigung. Die Provokation betrifft die Gebotenheit.
  1. 1
    Notwehrlage
    Zunächst wird die Angriffslage auf Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit geprüft.
  2. 2
    Erforderlichkeit
    Danach wird geprüft, ob ein gleich wirksames, milderes Verteidigungsmittel zur Verfügung steht.
  3. 3
    Gebotenheit
    Erst hier werden die Einschränkungen aufgrund einer Provokation geprüft.
  1. 1
    Notwehrlage Zunächst wird die Angriffslage auf Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit geprüft.
  2. 2
    Erforderlichkeit Danach wird geprüft, ob ein gleich wirksames, milderes Verteidigungsmittel zur Verfügung steht.
  3. 3
    Gebotenheit Erst hier werden die Einschränkungen aufgrund einer Provokation geprüft.
Provokation

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara weiß, dass Nils auf persönliche Beschimpfungen wiederholt mit Faustschlägen reagiert hat. An einer Bushaltestelle nennt sie ihn mehrfach „Dreckschwein“, obwohl sie mit einem Schlag rechnet und keinen Vorwand für eigene Gewalt sucht. Nachdem Mara verstummt ist, schlägt Nils aus Rache dafür sofort nach ihr; Mara wehrt den Schlag mit ihrem Unterarm ab.

Trifft „Provokation“ hier zu?

„Provokation“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hervorrufen eines Angriffs durch den späteren Verteidiger
    Maras Beschimpfung löst den Schlag aus, gegen den sie sich anschließend verteidigt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligenswertes Vorverhalten
    Die bewusst ausgesprochene persönliche Beleidigung ist Mara vorwerfbar und rechtswidrig.
    erfüllt
  3. 3
    Angriff als adäquate und voraussehbare Folge
    Angesichts der bekannten früheren Reaktionen ist der Schlag keine außergewöhnliche und für Mara unvorhersehbare Folge.
    erfüllt
  4. 4
    Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
    Der Schlag folgt unmittelbar am selben Ort auf die Beschimpfung.
    erfüllt
BFall B

Nils steht vor Mara im einzigen Durchgang zur Bustür und hat angekündigt, sie zu schlagen, wenn sie ihn anspricht. Mara bittet ihn ruhig, sie zum Bus durchzulassen, obwohl sie mit einem Schlag rechnet. Nils schlägt deshalb sofort nach Mara, die den Schlag mit ihrem Unterarm abwehrt.

Trifft „Provokation“ hier zu?

„Provokation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligenswertes Vorverhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hervorrufen eines Angriffs durch den späteren Verteidiger
    Die Bitte löst tatsächlich den Schlag aus, gegen den Mara sich anschließend verteidigt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligenswertes Vorverhalten
    Die ruhige Bitte um Zugang zum Bus ist weder rechtswidrig noch sozialethisch missbilligenswert.
    fehlt
  3. 3
    Angriff als adäquate und voraussehbare Folge
    Wegen der konkreten Ankündigung ist der Schlag für Mara eine vorhersehbare und nicht außergewöhnliche Reaktion.
    erfüllt
  4. 4
    Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
    Nils schlägt unmittelbar nach der Bitte am selben Ort zu.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede vorwerfbare Provokation wird als vollständiger Ausschluss des Notwehrrechts behandelt.

RichtigSonstige vorwerfbare Provokationen führen grundsätzlich nur zu Einschränkungen; die Absichtsprovokation schließt nach der Rechtsprechung das Notwehrrecht aus.

Prüfungsort

FehlerWegen der Provokation wird bereits eine Notwehrlage verneint.

RichtigDie Folgen der Provokation werden bei der Gebotenheit geprüft, nicht bereits bei der Notwehrlage.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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