Definitionen
Provokation
§ 32 StGB · StrafrechtProvokation bezeichnet das Hervorrufen eines Angriffs durch den späteren Verteidiger aufgrund eines ihm vorwerfbaren Vorverhaltens, das rechtswidrig oder sozialethisch missbilligenswert ist und den Angriff als adäquate und voraussehbare Folge in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nach sich zieht. Wer den Angriff gezielt herbeiführt, um unter dem Deckmantel der Notwehr (§ 32 StGB) den Angreifer zu verletzen, begeht eine Absichtsprovokation, die nach der Rechtsprechung das Notwehrrecht ausschließt. Sonstige vorwerfbare Provokationen, auch fahrlässige, führen grundsätzlich zu Einschränkungen des Notwehrrechts; die Folgen der Provokation sind bei der Gebotenheit zu prüfen.
Auch ohne Verletzungsabsicht kann vorwerfbares Vorverhalten die Verteidigungsbefugnisse begrenzen.
- 1NotwehrlageZunächst wird die Angriffslage auf Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit geprüft.
- 2ErforderlichkeitDanach wird geprüft, ob ein gleich wirksames, milderes Verteidigungsmittel zur Verfügung steht.
- 3GebotenheitErst hier werden die Einschränkungen aufgrund einer Provokation geprüft.
- 1Notwehrlage Zunächst wird die Angriffslage auf Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit geprüft.
- 2Erforderlichkeit Danach wird geprüft, ob ein gleich wirksames, milderes Verteidigungsmittel zur Verfügung steht.
- 3Gebotenheit Erst hier werden die Einschränkungen aufgrund einer Provokation geprüft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara weiß, dass Nils auf persönliche Beschimpfungen wiederholt mit Faustschlägen reagiert hat. An einer Bushaltestelle nennt sie ihn mehrfach „Dreckschwein“, obwohl sie mit einem Schlag rechnet und keinen Vorwand für eigene Gewalt sucht. Nachdem Mara verstummt ist, schlägt Nils aus Rache dafür sofort nach ihr; Mara wehrt den Schlag mit ihrem Unterarm ab.
Trifft „Provokation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHervorrufen eines Angriffs durch den späteren VerteidigerMaras Beschimpfung löst den Schlag aus, gegen den sie sich anschließend verteidigt.
- 2erfülltVorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligenswertes VorverhaltenDie bewusst ausgesprochene persönliche Beleidigung ist Mara vorwerfbar und rechtswidrig.
- 3erfülltAngriff als adäquate und voraussehbare FolgeAngesichts der bekannten früheren Reaktionen ist der Schlag keine außergewöhnliche und für Mara unvorhersehbare Folge.
- 4erfülltEnger zeitlicher und räumlicher ZusammenhangDer Schlag folgt unmittelbar am selben Ort auf die Beschimpfung.
Nils steht vor Mara im einzigen Durchgang zur Bustür und hat angekündigt, sie zu schlagen, wenn sie ihn anspricht. Mara bittet ihn ruhig, sie zum Bus durchzulassen, obwohl sie mit einem Schlag rechnet. Nils schlägt deshalb sofort nach Mara, die den Schlag mit ihrem Unterarm abwehrt.
Trifft „Provokation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHervorrufen eines Angriffs durch den späteren VerteidigerDie Bitte löst tatsächlich den Schlag aus, gegen den Mara sich anschließend verteidigt.
- 2fehltVorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligenswertes VorverhaltenDie ruhige Bitte um Zugang zum Bus ist weder rechtswidrig noch sozialethisch missbilligenswert.
- 3erfülltAngriff als adäquate und voraussehbare FolgeWegen der konkreten Ankündigung ist der Schlag für Mara eine vorhersehbare und nicht außergewöhnliche Reaktion.
- 4erfülltEnger zeitlicher und räumlicher ZusammenhangNils schlägt unmittelbar nach der Bitte am selben Ort zu.
Typische Fehler
FehlerJede vorwerfbare Provokation wird als vollständiger Ausschluss des Notwehrrechts behandelt.
RichtigSonstige vorwerfbare Provokationen führen grundsätzlich nur zu Einschränkungen; die Absichtsprovokation schließt nach der Rechtsprechung das Notwehrrecht aus.
FehlerWegen der Provokation wird bereits eine Notwehrlage verneint.
RichtigDie Folgen der Provokation werden bei der Gebotenheit geprüft, nicht bereits bei der Notwehrlage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema