Definitionen
Geeignetheit
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) · Öffentliches RechtEine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den angestrebten legitimen Zweck zumindest fördern kann, d.h. wenn durch ihren Einsatz die Erreichung des Ziels nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Ein möglicher Beitrag zum legitimen Zweck genügt; der Erfolg muss nicht sicher eintreten.
- 1Legitimer ZweckDie Maßnahme verfolgt ein rechtlich zulässiges Ziel.
- 2GeeignetheitDie Maßnahme kann die Erreichung dieses Ziels zumindest fördern.
- 3ErforderlichkeitEin gleich wirksames, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
- 4AngemessenheitDie Belastung darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks und zum Nutzen der Maßnahme stehen.
- 1Legitimer Zweck Die Maßnahme verfolgt ein rechtlich zulässiges Ziel.
- 2Geeignetheit Die Maßnahme kann die Erreichung dieses Ziels zumindest fördern.
- 3Erforderlichkeit Ein gleich wirksames, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
- 4Angemessenheit Die Belastung darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks und zum Nutzen der Maßnahme stehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
An einer Baustelle fallen lose Steine vom Gerüst auf den Gehweg. 1Die Stadt will verhindern, dass vorbeigehende Menschen von den Steinen getroffen werden. Deshalb lässt sie 2den betroffenen Gehwegabschnitt mit festen Absperrgittern schließen, sodass niemand unter dem Gerüst vorbeigehen kann.
Trifft „Geeignetheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDer Schutz von Menschen vor Verletzungen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
- 2erfülltMöglichkeit, den Zweck zumindest zu fördernDie Sperrung hält Menschen aus dem Bereich fern, in dem Steine herabfallen.
An einer Baustelle fallen lose Steine vom Gerüst auf den Gehweg. 1Die Stadt will verhindern, dass vorbeigehende Menschen von den Steinen getroffen werden. Deshalb verpflichtet sie den Bauunternehmer, nur die Innenseite eines blickdichten Baucontainers blau zu streichen. Der Gehweg bleibt offen, und an den Gerüsten sowie den Steinen wird nichts verändert.
Trifft „Geeignetheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDer Schutz von Menschen vor Verletzungen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
- 2fehltMöglichkeit, den Zweck zumindest zu fördernDer Innenanstrich verhindert weder das Herabfallen der Steine noch den Aufenthalt von Menschen im gefährdeten Bereich.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass die Maßnahme den angestrebten Erfolg sicher herbeiführt.
RichtigDie Möglichkeit, den legitimen Zweck zumindest zu fördern, genügt; ein sicherer Erfolg ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata