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Geeignetheit

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) · Öffentliches Recht

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den angestrebten legitimen Zweck zumindest fördern kann, d.h. wenn durch ihren Einsatz die Erreichung des Ziels nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Merksatz

Ein möglicher Beitrag zum legitimen Zweck genügt; der Erfolg muss nicht sicher eintreten.

Wo steht die Geeignetheit in der Prüfung?Die Geeignetheit folgt auf den legitimen Zweck. Erst danach werden Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft.
  1. 1
    Legitimer Zweck
    Die Maßnahme verfolgt ein rechtlich zulässiges Ziel.
  2. 2
    Geeignetheit
    Die Maßnahme kann die Erreichung dieses Ziels zumindest fördern.
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Ein gleich wirksames, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
  4. 4
    Angemessenheit
    Die Belastung darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks und zum Nutzen der Maßnahme stehen.
  1. 1
    Legitimer Zweck Die Maßnahme verfolgt ein rechtlich zulässiges Ziel.
  2. 2
    Geeignetheit Die Maßnahme kann die Erreichung dieses Ziels zumindest fördern.
  3. 3
    Erforderlichkeit Ein gleich wirksames, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
  4. 4
    Angemessenheit Die Belastung darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks und zum Nutzen der Maßnahme stehen.
Geeignetheit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

An einer Baustelle fallen lose Steine vom Gerüst auf den Gehweg. 1Die Stadt will verhindern, dass vorbeigehende Menschen von den Steinen getroffen werden. Deshalb lässt sie 2den betroffenen Gehwegabschnitt mit festen Absperrgittern schließen, sodass niemand unter dem Gerüst vorbeigehen kann.

Trifft „Geeignetheit“ hier zu?

„Geeignetheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Der Schutz von Menschen vor Verletzungen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit, den Zweck zumindest zu fördern
    Die Sperrung hält Menschen aus dem Bereich fern, in dem Steine herabfallen.
    erfüllt
BFall B

An einer Baustelle fallen lose Steine vom Gerüst auf den Gehweg. 1Die Stadt will verhindern, dass vorbeigehende Menschen von den Steinen getroffen werden. Deshalb verpflichtet sie den Bauunternehmer, nur die Innenseite eines blickdichten Baucontainers blau zu streichen. Der Gehweg bleibt offen, und an den Gerüsten sowie den Steinen wird nichts verändert.

Trifft „Geeignetheit“ hier zu?

„Geeignetheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Möglichkeit, den Zweck zumindest zu fördern

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Der Schutz von Menschen vor Verletzungen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit, den Zweck zumindest zu fördern
    Der Innenanstrich verhindert weder das Herabfallen der Steine noch den Aufenthalt von Menschen im gefährdeten Bereich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass die Maßnahme den angestrebten Erfolg sicher herbeiführt.

RichtigDie Möglichkeit, den legitimen Zweck zumindest zu fördern, genügt; ein sicherer Erfolg ist nicht erforderlich.

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