Definitionen
Konkrete Normenkontrolle
Art. 100 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie konkrete Normenkontrolle ist ein Verfahren, bei dem ein Gericht, das ein entscheidungserhebliches nachkonstitutionelles formelles Gesetz für verfassungswidrig oder ein solches Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält, das Verfahren aussetzt und die Frage dem zuständigen Verfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet verbindlich über die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz oder eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz. Bei einem Verstoß gegen eine Landesverfassung entscheidet das zuständige Landesverfassungsgericht.
Die Kontrolle knüpft an einen Gerichtsfall an, dessen Ausgang von der Gültigkeit des Gesetzes abhängt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und in Kraft getretenes Bundesgesetz verlangt für Reisepässe eine zusätzliche Gebühr allein von Menschen mit dunkler Hautfarbe. Eine davon betroffene Frau klagt gegen ihren Gebührenbescheid; dessen Aufhebung hängt allein von der Gültigkeit dieses Gesetzes ab. Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und keine verfassungskonforme Auslegung möglich ist. Es setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Trifft „Konkrete Normenkontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht als AusgangsinstanzDas Ausgangsverfahren wird von einem Gericht geführt.
- 2erfülltEntscheidungserheblichkeitDie Entscheidung über den Gebührenbescheid hängt von der Gültigkeit des Gesetzes ab.
- 3erfülltNachkonstitutionelles formelles GesetzDas Parlamentsgesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
- 4erfülltÜberzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem RechtDas Gericht hält den Verfassungsverstoß für sicher und kann ihn nicht durch Auslegung vermeiden.
- 5erfülltAussetzung des AusgangsverfahrensDas Gericht führt das Ausgangsverfahren vorerst nicht weiter.
- 6erfülltVorlage an das zuständige VerfassungsgerichtFür die Prüfung eines Bundesgesetzes am Grundgesetz ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
3Ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und in Kraft getretenes Bundesgesetz verlangt für Reisepässe eine zusätzliche Gebühr allein von Menschen mit dunkler Hautfarbe. Eine davon betroffene Frau klagt gegen ihren Gebührenbescheid; 2dessen Aufhebung hängt allein von der Gültigkeit dieses Gesetzes ab. 1Das Verwaltungsgericht vermutet einen Verstoß gegen das Grundgesetz, ist davon aber nicht überzeugt. 5Es setzt das Verfahren aus und 6legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Trifft „Konkrete Normenkontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht als AusgangsinstanzDas Ausgangsverfahren wird von einem Gericht geführt.
- 2erfülltEntscheidungserheblichkeitDie Entscheidung über den Gebührenbescheid hängt von der Gültigkeit des Gesetzes ab.
- 3erfülltNachkonstitutionelles formelles GesetzDas Parlamentsgesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
- 4fehltÜberzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem RechtEine bloße Vermutung genügt nicht, weil das vorlegende Gericht selbst vom Verfassungsverstoß überzeugt sein muss.
- 5erfülltAussetzung des AusgangsverfahrensDas Gericht führt das Ausgangsverfahren vorerst nicht weiter.
- 6erfülltVorlage an das zuständige VerfassungsgerichtDas Gericht richtet seine Vorlage an das für diesen Prüfungsmaßstab zuständige Bundesverfassungsgericht.
Typische Fehler
FehlerBloße Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit werden für ausreichend gehalten.
RichtigDas vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein.
FehlerDas Fachgericht verwirft ein entscheidungserhebliches nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz selbst wegen Verfassungswidrigkeit.
RichtigDas Fachgericht muss sein Verfahren aussetzen und die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts einholen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata