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Konkrete Normenkontrolle

Art. 100 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die konkrete Normenkontrolle ist ein Verfahren, bei dem ein Gericht, das ein entscheidungserhebliches nachkonstitutionelles formelles Gesetz für verfassungswidrig oder ein solches Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält, das Verfahren aussetzt und die Frage dem zuständigen Verfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet verbindlich über die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz oder eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz. Bei einem Verstoß gegen eine Landesverfassung entscheidet das zuständige Landesverfassungsgericht.

Merksatz

Die Kontrolle knüpft an einen Gerichtsfall an, dessen Ausgang von der Gültigkeit des Gesetzes abhängt.

Was unterscheidet die beiden Normenkontrollen?Die konkrete Kontrolle entsteht aus einem Gerichtsverfahren. Die abstrakte Kontrolle beim Bundesverfassungsgericht benötigt keinen solchen Ausgangsfall.
Konkrete Normenkontrolle
Abstrakte Normenkontrolle beim BVerfG
Initiative
Vorlage eines Gerichts
Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Bundestagsmitglieder
Bezug zum Einzelfall
Das Gesetz muss für den Ausgangsfall entscheidungserheblich sein.
Ein konkreter Gerichtsfall ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und in Kraft getretenes Bundesgesetz verlangt für Reisepässe eine zusätzliche Gebühr allein von Menschen mit dunkler Hautfarbe. Eine davon betroffene Frau klagt gegen ihren Gebührenbescheid; dessen Aufhebung hängt allein von der Gültigkeit dieses Gesetzes ab. Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und keine verfassungskonforme Auslegung möglich ist. Es setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Trifft „Konkrete Normenkontrolle“ hier zu?

„Konkrete Normenkontrolle“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht als Ausgangsinstanz
    Das Ausgangsverfahren wird von einem Gericht geführt.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidungserheblichkeit
    Die Entscheidung über den Gebührenbescheid hängt von der Gültigkeit des Gesetzes ab.
    erfüllt
  3. 3
    Nachkonstitutionelles formelles Gesetz
    Das Parlamentsgesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
    erfüllt
  4. 4
    Überzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht
    Das Gericht hält den Verfassungsverstoß für sicher und kann ihn nicht durch Auslegung vermeiden.
    erfüllt
  5. 5
    Aussetzung des Ausgangsverfahrens
    Das Gericht führt das Ausgangsverfahren vorerst nicht weiter.
    erfüllt
  6. 6
    Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht
    Für die Prüfung eines Bundesgesetzes am Grundgesetz ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
    erfüllt
BFall B

3Ein 2025 vom Bundestag beschlossenes und in Kraft getretenes Bundesgesetz verlangt für Reisepässe eine zusätzliche Gebühr allein von Menschen mit dunkler Hautfarbe. Eine davon betroffene Frau klagt gegen ihren Gebührenbescheid; 2dessen Aufhebung hängt allein von der Gültigkeit dieses Gesetzes ab. 1Das Verwaltungsgericht vermutet einen Verstoß gegen das Grundgesetz, ist davon aber nicht überzeugt. 5Es setzt das Verfahren aus und 6legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Trifft „Konkrete Normenkontrolle“ hier zu?

„Konkrete Normenkontrolle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht als Ausgangsinstanz
    Das Ausgangsverfahren wird von einem Gericht geführt.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidungserheblichkeit
    Die Entscheidung über den Gebührenbescheid hängt von der Gültigkeit des Gesetzes ab.
    erfüllt
  3. 3
    Nachkonstitutionelles formelles Gesetz
    Das Parlamentsgesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
    erfüllt
  4. 4
    Überzeugung von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht
    Eine bloße Vermutung genügt nicht, weil das vorlegende Gericht selbst vom Verfassungsverstoß überzeugt sein muss.
    fehlt
  5. 5
    Aussetzung des Ausgangsverfahrens
    Das Gericht führt das Ausgangsverfahren vorerst nicht weiter.
    erfüllt
  6. 6
    Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht
    Das Gericht richtet seine Vorlage an das für diesen Prüfungsmaßstab zuständige Bundesverfassungsgericht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBloße Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit werden für ausreichend gehalten.

RichtigDas vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Fachgericht verwirft ein entscheidungserhebliches nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz selbst wegen Verfassungswidrigkeit.

RichtigDas Fachgericht muss sein Verfahren aussetzen und die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts einholen.

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