Definitionen
Unechte Rückwirkung
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Personen in ihren schutzwürdigen Vertrauenserwartungen hinsichtlich der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage beeinträchtigt. Sie ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der Neuregelung.
Allein enttäuschtes Vertrauen macht eine Neuregelung für laufende Sachverhalte noch nicht unzulässig.
- Vor der NeuregelungRechtsbeziehung beginntDie Rechtsbeziehung entsteht unter der bisherigen Rechtslage und besteht weiterhin.
- InkrafttretenNeue Norm trifft laufenden SachverhaltDie Rechtsbeziehung ist noch nicht abgeschlossen, als die neue Norm in Kraft tritt.
- Nach dem InkrafttretenKünftige AuswirkungenDie Änderung wirkt für die Zukunft und beeinträchtigt das Vertrauen auf die bisherige Rechtslage.
- Rechtsbeziehung beginnt Die Rechtsbeziehung entsteht unter der bisherigen Rechtslage und besteht weiterhin.
- Neue Norm trifft laufenden Sachverhalt Die Rechtsbeziehung ist noch nicht abgeschlossen, als die neue Norm in Kraft tritt.
- Künftige Auswirkungen Die Änderung wirkt für die Zukunft und beeinträchtigt das Vertrauen auf die bisherige Rechtslage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea befindet sich im ersten Jahr einer zweijährigen Weiterbildung, für die ein Landesgesetz monatlich 400 Euro Förderung vorsieht. Im Vertrauen auf diese Zahlungen übernimmt sie feste monatliche Kurskosten von 350 Euro. Während die Weiterbildung noch läuft, tritt ein neues Gesetz in Kraft und senkt die Förderung ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 300 Euro.
Trifft „Unechte Rückwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLaufender Sachverhalt oder laufende RechtsbeziehungDie bereits begonnene Weiterbildung ist beim Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht abgeschlossen.
- 2erfülltEinwirkung für die ZukunftDie Kürzung betrifft die Zahlungen ab Inkrafttreten und nicht die bereits vergangenen Fördermonate.
- 3erfülltBeeinträchtigung schutzwürdigen Vertrauens auf die bisherige RechtslageDie Kürzung enttäuscht Leas durch feste finanzielle Verpflichtungen betätigtes Vertrauen auf die bisherige Förderung.
Lea befindet sich im ersten Jahr einer zweijährigen Weiterbildung, für die ein Landesgesetz monatlich 400 Euro Förderung vorsieht. Im Vertrauen auf diese Zahlungen übernimmt sie feste monatliche Kurskosten von 350 Euro. 1Während die Weiterbildung noch läuft, tritt ein neues Gesetz in Kraft und 2erhöht die Förderung ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 500 Euro.
Trifft „Unechte Rückwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLaufender Sachverhalt oder laufende RechtsbeziehungDie bereits begonnene Weiterbildung ist beim Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht abgeschlossen.
- 2erfülltEinwirkung für die ZukunftDie Erhöhung betrifft die Zahlungen ab Inkrafttreten der Neuregelung.
- 3fehltBeeinträchtigung schutzwürdigen Vertrauens auf die bisherige RechtslageDie höhere Förderung verbessert Leas Lage und beeinträchtigt ihr Vertrauen auf die bisherigen Zahlungen nicht.
Typische Fehler
FehlerAllein der Beginn eines Sachverhalts vor der Neuregelung wird als Beleg für eine echte Rückwirkung angesehen.
RichtigWirkt die Norm für die Zukunft auf einen noch laufenden Sachverhalt ein und beeinträchtigt dabei schutzwürdiges Vertrauen, handelt es sich um unechte Rückwirkung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata