Definitionen
Echte Rückwirkung
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEchte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift, d.h. wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt vor ihrer Verkündung festgesetzt wird und damit in Rechtslagen eingegriffen wird, die in der Vergangenheit bereits vollständig verwirklicht worden sind. Soweit sie belastend wirkt, ist sie wegen des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig.
Das Verbot echter Rückwirkung dient dem Vertrauensschutz, gilt aber nicht ausnahmslos.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein am 1. Juli 2026 verkündetes Gesetz erhöht den Einkommensteuertarif für das gesamte Kalenderjahr 2025. Anna hat 2025 als Angestellte gearbeitet und monatlich Gehalt erhalten.
Trifft „Echte Rückwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachträgliche Änderung durch eine RechtsnormDas neue Gesetz verändert nachträglich die steuerliche Behandlung von Annas Einkommen.
- 2erfülltZeitlicher Anwendungsbeginn vor der VerkündungDer neue Tarif soll bereits für einen Zeitraum vor der Verkündung gelten.
- 3erfülltBereits vollständig abgeschlossene RechtslageDie Einkommensteuer für 2025 ist mit Ablauf dieses Kalenderjahres und damit vor der Verkündung bereits entstanden.
Ein am 1. Juli 2026 verkündetes Gesetz erhöht den Einkommensteuertarif mit Wirkung vom 1. Januar 2026 für das gesamte Kalenderjahr 2026. Anna arbeitet seit Januar 2026 als Angestellte und erhält monatlich Gehalt.
Trifft „Echte Rückwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachträgliche Änderung durch eine RechtsnormDas neue Gesetz verändert die steuerlichen Bedingungen auch für Annas bereits begonnenen Einkommenserwerb.
- 2erfülltZeitlicher Anwendungsbeginn vor der VerkündungDas Gesetz bezieht den neuen Tarif ausdrücklich auch auf die Monate vor seiner Verkündung.
- 3fehltBereits vollständig abgeschlossene RechtslageDie Einkommensteuer für 2026 entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das bei Verkündung noch läuft.
Typische Fehler
FehlerFür die zeitliche Abgrenzung wird auf das Inkrafttreten statt auf die Verkündung des Gesetzes abgestellt.
RichtigMaßgeblicher Bezugspunkt ist die Verkündung des Gesetzes, nicht erst sein Inkrafttreten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata