Definitionen
Besondere Gleichheitssätze
Art. 3 Abs. 2, 3 GG · Öffentliches RechtDie besonderen Gleichheitssätze sind spezifische Gleichheitsgarantien des Grundgesetzes, die staatliche Ungleichbehandlungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen sowie einer Behinderung grundsätzlich strengeren Rechtfertigungsanforderungen als der allgemeine Gleichheitssatz unterwerfen. Art. 3 Abs. 3 GG begründet weitgehende Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbote, wegen einer Behinderung jedoch nur ein Benachteiligungsverbot. Art. 3 Abs. 2 GG enthält außerdem den staatlichen Auftrag, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Lebenswirklichkeit zu fördern und bestehende Nachteile abzubauen.
Für den besonderen Gleichheitsschutz ist entscheidend, woran der Staat seine Unterscheidung knüpft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt betreibt ihre öffentliche Bibliothek selbst. Nach einer Regel der Stadt erhalten Männer einen kostenlosen Leseausweis, Frauen dagegen nicht.
Trifft „Besondere Gleichheitssätze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche UngleichbehandlungDie Stadt behandelt Männer und Frauen beim Zugang zu ihrer Bibliothek unterschiedlich.
- 2erfülltAnknüpfung an ein besonders geschütztes MerkmalDie Unterscheidung knüpft unmittelbar an das Geschlecht an.
Die Stadt betreibt ihre öffentliche Bibliothek selbst. 1Nach einer Regel der Stadt erhalten Personen mit einem blauen Oberteil einen kostenlosen Leseausweis, Personen mit einem roten Oberteil dagegen nicht. Die Regel richtet sich ausschließlich nach der Kleidungsfarbe, unabhängig von persönlichen Eigenschaften oder Überzeugungen.
Trifft „Besondere Gleichheitssätze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche UngleichbehandlungDie Stadt behandelt die Bibliotheksbesucher abhängig von ihrer Kleidung unterschiedlich.
- 2fehltAnknüpfung an ein besonders geschütztes MerkmalDie bloße Kleidungsfarbe gehört nicht zu den besonders geschützten Merkmalen; die Regel ist am allgemeinen Gleichheitssatz zu prüfen.
Typische Fehler
FehlerDas Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung wird zugleich als Verbot jeder Bevorzugung verstanden.
RichtigEine Bevorzugung wegen einer Behinderung ist nicht schon nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verboten.
FehlerArt. 3 Abs. 2 GG wird auf ein Verbot geschlechtsbezogener Ungleichbehandlungen reduziert.
RichtigDie Vorschrift verpflichtet den Staat zusätzlich, tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und bestehende Nachteile abzubauen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata