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Besondere Gleichheitssätze

Art. 3 Abs. 2, 3 GG · Öffentliches Recht

Die besonderen Gleichheitssätze sind spezifische Gleichheitsgarantien des Grundgesetzes, die staatliche Ungleichbehandlungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen sowie einer Behinderung grundsätzlich strengeren Rechtfertigungsanforderungen als der allgemeine Gleichheitssatz unterwerfen. Art. 3 Abs. 3 GG begründet weitgehende Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbote, wegen einer Behinderung jedoch nur ein Benachteiligungsverbot. Art. 3 Abs. 2 GG enthält außerdem den staatlichen Auftrag, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Lebenswirklichkeit zu fördern und bestehende Nachteile abzubauen.

Merksatz

Für den besonderen Gleichheitsschutz ist entscheidend, woran der Staat seine Unterscheidung knüpft.

Wann gilt welcher Gleichheitssatz?Zuerst ist das Unterscheidungsmerkmal zu bestimmen. Besondere Gleichheitssätze gehen dem allgemeinen Gleichheitssatz vor und stellen besondere Rechtfertigungsanforderungen.
Besondere Gleichheitssätze
Allgemeiner Gleichheitssatz
Anknüpfung
Besonders geschützte Merkmale, etwa Geschlecht oder Behinderung.
Grundsätzlich jede staatliche Ungleichbehandlung; gegenüber besonderen Gleichheitssätzen subsidiär.
Rechtfertigung
Grundsätzlich strengere Rechtfertigungsanforderungen.
Je nach Fall vom Willkürverbot bis zu strenger Verhältnismäßigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt betreibt ihre öffentliche Bibliothek selbst. Nach einer Regel der Stadt erhalten Männer einen kostenlosen Leseausweis, Frauen dagegen nicht.

Trifft „Besondere Gleichheitssätze“ hier zu?

„Besondere Gleichheitssätze“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Ungleichbehandlung
    Die Stadt behandelt Männer und Frauen beim Zugang zu ihrer Bibliothek unterschiedlich.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung an ein besonders geschütztes Merkmal
    Die Unterscheidung knüpft unmittelbar an das Geschlecht an.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt betreibt ihre öffentliche Bibliothek selbst. 1Nach einer Regel der Stadt erhalten Personen mit einem blauen Oberteil einen kostenlosen Leseausweis, Personen mit einem roten Oberteil dagegen nicht. Die Regel richtet sich ausschließlich nach der Kleidungsfarbe, unabhängig von persönlichen Eigenschaften oder Überzeugungen.

Trifft „Besondere Gleichheitssätze“ hier zu?

„Besondere Gleichheitssätze“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anknüpfung an ein besonders geschütztes Merkmal

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Ungleichbehandlung
    Die Stadt behandelt die Bibliotheksbesucher abhängig von ihrer Kleidung unterschiedlich.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung an ein besonders geschütztes Merkmal
    Die bloße Kleidungsfarbe gehört nicht zu den besonders geschützten Merkmalen; die Regel ist am allgemeinen Gleichheitssatz zu prüfen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung wird zugleich als Verbot jeder Bevorzugung verstanden.

RichtigEine Bevorzugung wegen einer Behinderung ist nicht schon nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verboten.

Voraussetzung vergessen

FehlerArt. 3 Abs. 2 GG wird auf ein Verbot geschlechtsbezogener Ungleichbehandlungen reduziert.

RichtigDie Vorschrift verpflichtet den Staat zusätzlich, tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und bestehende Nachteile abzubauen.

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