Definitionen
Nutztier
§ 833 S. 2 BGB · ZivilrechtEin Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist ein Haustier, das überwiegend für berufliche oder Erwerbszwecke seines Halters oder zur Deckung seines Lebensbedarfs gehalten wird, insbesondere zur Gewinnung tierischer Produkte (z. B. Milch, Eier, Wolle) oder zur Arbeitsleistung.
Die Tierart allein entscheidet nicht; es kommt auch auf den überwiegenden Haltungszweck an.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara betreibt eine Reitschule und 1hält dafür ein Pferd. 2Sie setzt das Pferd ausschließlich in bezahlten Reitstunden für ihre Kunden ein.
Trifft „Nutztier“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaustierEin Pferd gehört zu den Haustieren.
- 2erfülltÜberwiegender Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltszweck des HaltersDas Pferd wird ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen im Betrieb seiner Halterin eingesetzt.
1Mara hält ein Pferd und reitet damit ausschließlich in ihrer Freizeit aus. Mit dem Pferd erzielt sie keine Einnahmen und setzt es auch nicht für ihre Arbeit oder ihre Versorgung ein.
Trifft „Nutztier“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaustierAuch ein ausschließlich privat gerittenes Pferd gehört zu den Haustieren.
- 2fehltÜberwiegender Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltszweck des HaltersDie Haltung dient allein der Freizeitgestaltung und keinem beruflichen, Erwerbs- oder Unterhaltszweck der Halterin.
Typische Fehler
FehlerDie Einordnung als Nutztier wird als automatischer Ausschluss der Tierhalterhaftung behandelt.
RichtigDie Einordnung eröffnet lediglich die Möglichkeit der Entlastung: Der Halter muss sorgfältige Beaufsichtigung oder den Schadenseintritt auch bei gebotener Sorgfalt nachweisen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema