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Nutztier

§ 833 S. 2 BGB · Zivilrecht

Ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist ein Haustier, das überwiegend für berufliche oder Erwerbszwecke seines Halters oder zur Deckung seines Lebensbedarfs gehalten wird, insbesondere zur Gewinnung tierischer Produkte (z. B. Milch, Eier, Wolle) oder zur Arbeitsleistung.

Merksatz

Die Tierart allein entscheidet nicht; es kommt auch auf den überwiegenden Haltungszweck an.

Nutztier oder Luxustier?Verglichen werden die Zweckbestimmung und die Möglichkeit, sich von der Tierhalterhaftung zu entlasten.
Nutztier
Luxustier
Tier und Haltungszweck
Haustier mit überwiegendem Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltszweck für den Halter.
Typisch: überwiegende Haltung zu Freizeit- oder Liebhaberzwecken.
Entlastung des Halters
Sorgfaltsnachweis oder Nachweis des Schadenseintritts auch bei gebotener Sorgfalt möglich.
Kein Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara betreibt eine Reitschule und 1hält dafür ein Pferd. 2Sie setzt das Pferd ausschließlich in bezahlten Reitstunden für ihre Kunden ein.

Trifft „Nutztier“ hier zu?

„Nutztier“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haustier
    Ein Pferd gehört zu den Haustieren.
    erfüllt
  2. 2
    Überwiegender Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltszweck des Halters
    Das Pferd wird ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen im Betrieb seiner Halterin eingesetzt.
    erfüllt
BFall B

1Mara hält ein Pferd und reitet damit ausschließlich in ihrer Freizeit aus. Mit dem Pferd erzielt sie keine Einnahmen und setzt es auch nicht für ihre Arbeit oder ihre Versorgung ein.

Trifft „Nutztier“ hier zu?

„Nutztier“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überwiegender Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltszweck des Halters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haustier
    Auch ein ausschließlich privat gerittenes Pferd gehört zu den Haustieren.
    erfüllt
  2. 2
    Überwiegender Berufs-, Erwerbs- oder Unterhaltszweck des Halters
    Die Haltung dient allein der Freizeitgestaltung und keinem beruflichen, Erwerbs- oder Unterhaltszweck der Halterin.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einordnung als Nutztier wird als automatischer Ausschluss der Tierhalterhaftung behandelt.

RichtigDie Einordnung eröffnet lediglich die Möglichkeit der Entlastung: Der Halter muss sorgfältige Beaufsichtigung oder den Schadenseintritt auch bei gebotener Sorgfalt nachweisen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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