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Luxustier

§ 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 3 ZPO · Zivilrecht

Ein Luxustier ist ein Tier, das nicht der Berufsausübung, dem Erwerb oder dem Unterhalt seines Halters zu dienen bestimmt ist, sondern etwa dem Vergnügen oder der Liebhaberei dient. Wird es nicht zu Erwerbszwecken gehalten, ist es grundsätzlich unpfändbar; das Vollstreckungsgericht lässt auf Antrag des Gläubigers die Pfändung zu, wenn das Tier einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

Merksatz

Auch ein nur zum Vergnügen gehaltenes Tier ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt.

Luxustier oder Nutztier?Entscheidend ist der vorgesehene Einsatz des Tieres. Ein hoher Preis allein macht ein Tier nicht zum Nutztier.
Luxustier
Nutztier
Wirtschaftlicher Zweck
Nicht für Beruf, Erwerb oder Unterhalt bestimmt.
Für Beruf, Erwerb oder Unterhalt bestimmt.
Pfändung trotz Schutz
Bei hohem Wert auf Antrag des Gläubigers zuzulassen, wenn sonst eine unbillige Härte droht.
Wird es für die Erwerbstätigkeit benötigt, bleibt es ohne diese Ausnahme unpfändbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena hält ein Pferd ausschließlich für private Ausritte in ihrer Freizeit. 2Sie erzielt mit ihm keine Einnahmen, setzt es nicht für ihre berufliche Arbeit ein und nutzt es auch nicht zur Versorgung ihres Haushalts.

Trifft „Luxustier“ hier zu?

„Luxustier“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tier
    Ein Pferd ist ein Tier.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Bestimmung für Beruf, Erwerb oder Unterhalt
    Das Pferd ist keinem der wirtschaftlichen oder beruflichen Zwecke zugeordnet.
    erfüllt
BFall B

Lena betreibt eine Reitschule und hält dort 1ein Pferd, das sie ausschließlich für die bezahlten Reitstunden ihrer Kundschaft einsetzt.

Trifft „Luxustier“ hier zu?

„Luxustier“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Bestimmung für Beruf, Erwerb oder Unterhalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tier
    Ein Pferd ist ein Tier.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Bestimmung für Beruf, Erwerb oder Unterhalt
    Das Pferd ist für Lenas berufliche Tätigkeit und ihren Erwerb bestimmt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Haltung zum Vergnügen wird auf eine freie Pfändbarkeit geschlossen.

RichtigNicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere sind grundsätzlich unpfändbar; das gilt auch für Luxustiere.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer hohe Wert des Tieres wird allein als ausreichender Grund für die Pfändung behandelt.

RichtigZusätzlich muss die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung des Tierschutzes und der Schuldnerinteressen nicht zu rechtfertigen ist; nötig sind zudem ein Gläubigerantrag und die gerichtliche Zulassung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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