Definitionen
Luxustier
§ 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 3 ZPO · ZivilrechtEin Luxustier ist ein Tier, das nicht der Berufsausübung, dem Erwerb oder dem Unterhalt seines Halters zu dienen bestimmt ist, sondern etwa dem Vergnügen oder der Liebhaberei dient. Wird es nicht zu Erwerbszwecken gehalten, ist es grundsätzlich unpfändbar; das Vollstreckungsgericht lässt auf Antrag des Gläubigers die Pfändung zu, wenn das Tier einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Auch ein nur zum Vergnügen gehaltenes Tier ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena hält ein Pferd ausschließlich für private Ausritte in ihrer Freizeit. 2Sie erzielt mit ihm keine Einnahmen, setzt es nicht für ihre berufliche Arbeit ein und nutzt es auch nicht zur Versorgung ihres Haushalts.
Trifft „Luxustier“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTierEin Pferd ist ein Tier.
- 2erfülltKeine Bestimmung für Beruf, Erwerb oder UnterhaltDas Pferd ist keinem der wirtschaftlichen oder beruflichen Zwecke zugeordnet.
Lena betreibt eine Reitschule und hält dort 1ein Pferd, das sie ausschließlich für die bezahlten Reitstunden ihrer Kundschaft einsetzt.
Trifft „Luxustier“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTierEin Pferd ist ein Tier.
- 2fehltKeine Bestimmung für Beruf, Erwerb oder UnterhaltDas Pferd ist für Lenas berufliche Tätigkeit und ihren Erwerb bestimmt.
Typische Fehler
FehlerAus der Haltung zum Vergnügen wird auf eine freie Pfändbarkeit geschlossen.
RichtigNicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere sind grundsätzlich unpfändbar; das gilt auch für Luxustiere.
FehlerDer hohe Wert des Tieres wird allein als ausreichender Grund für die Pfändung behandelt.
RichtigZusätzlich muss die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung des Tierschutzes und der Schuldnerinteressen nicht zu rechtfertigen ist; nötig sind zudem ein Gläubigerantrag und die gerichtliche Zulassung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema