Definitionen
Tierhalter
§ 833 BGB · ZivilrechtTierhalter ist, wer ein Tier im eigenen Interesse auf eigene Rechnung und Gefahr hält, d.h. wer die Kosten der Tierhaltung trägt, den Nutzen aus dem Tier zieht und die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier ausübt.
Bloße Betreuung macht noch nicht zum Halter; entscheidend sind eigene wirtschaftliche Verantwortung und Bestimmungsmacht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna hat sich ein Pferd für ihre privaten Ausritte angeschafft und bezahlt Futter, Stall und Tierarzt selbst. Stirbt das Pferd, trägt sie den finanziellen Verlust. 2Sie entscheidet allein, wo es lebt und wie es eingesetzt wird.
Trifft „Tierhalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaltung im eigenen Interesse auf eigene Rechnung und GefahrAnna nutzt das Pferd für eigene Zwecke und trägt dessen Kosten und wirtschaftliches Risiko.
- 2erfülltTatsächliche Bestimmungsmacht über das TierAnna bestimmt selbst über Unterbringung und Verwendung des Pferdes.
Bea ist angestellte Geschäftsführerin eines Reiterhofs, den eine GmbH betreibt. 2Sie entscheidet als Einzige über Unterbringung und Einsatz der Pferde. Sämtliche Kosten, Einnahmen und Verluste aus der Pferdehaltung entfallen auf die GmbH. Bea erhält nur ein festes Gehalt und nutzt die Pferde nicht privat.
Trifft „Tierhalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHaltung im eigenen Interesse auf eigene Rechnung und GefahrDie Pferdehaltung erfolgt auf Rechnung und Risiko der GmbH; Beas festes Gehalt begründet keine eigene wirtschaftliche Zuordnung der Pferde.
- 2erfülltTatsächliche Bestimmungsmacht über das TierBea übt die tatsächliche Bestimmungsmacht aus, allerdings für die GmbH.
Typische Fehler
FehlerDer Eigentümer des Tieres wird ohne weitere Prüfung als Halter angesehen.
RichtigDie Eigentumslage ist nicht entscheidend; zu prüfen sind die wirtschaftliche Zuordnung und die Bestimmungsmacht über das Tier.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema