Definitionen
Geschäftsverteilungsplan
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDer Geschäftsverteilungsplan ist eine interne Regelung, durch die die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb einer Behörde oder eines Gerichts auf die einzelnen Organisationseinheiten, Dezernate oder Richter im Voraus abstrakt-generell verteilt werden, um eine geordnete Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Bei Gerichten dient er zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
Die Zuständigkeit folgt allgemeinen Regeln statt einer gezielten Zuweisung im Einzelfall.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Um die Bearbeitung zu ordnen, legt die Leitung einer Stadtverwaltung schriftlich fest, welche Fachabteilung künftig welche Anträge bearbeitet. Ab dem nächsten Monat bearbeitet die Bauabteilung alle Bauanträge und die Gewerbeabteilung alle Gewerbeanmeldungen.
Trifft „Geschäftsverteilungsplan“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInterne Aufgaben- und ZuständigkeitsverteilungDie Leitung regelt die Bearbeitungszuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung.
- 2erfülltVerteilung auf Organisationseinheiten oder RichterDie Aufgaben werden zwei Fachabteilungen als Organisationseinheiten zugeordnet.
- 3erfülltFestlegung im VorausDie Regelung wird vor Beginn ihres künftigen Anwendungszeitraums getroffen.
- 4erfülltAbstrakt-generelle VerteilungDie Zuständigkeit richtet sich nach der Antragsart und gilt für sämtliche entsprechenden Fälle.
Um die Bearbeitung zu ordnen, teilt die Leitung einer Stadtverwaltung den Fachabteilungen schriftlich zwei einzelne, erst für den nächsten Monat angekündigte Anträge zu. Den angekündigten Bauantrag von Anna soll die Bauabteilung bearbeiten, die angekündigte Gewerbeanmeldung von Ben die Gewerbeabteilung. Das Schreiben regelt nur diese beiden Anträge.
Trifft „Geschäftsverteilungsplan“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInterne Aufgaben- und ZuständigkeitsverteilungDie Leitung verteilt Bearbeitungsaufgaben innerhalb der Stadtverwaltung.
- 2erfülltVerteilung auf Organisationseinheiten oder RichterDie beiden Aufgaben werden bestimmten Fachabteilungen zugeordnet.
- 3erfülltFestlegung im VorausDie Zuweisung erfolgt bereits vor Eingang der angekündigten Anträge.
- 4fehltAbstrakt-generelle VerteilungDas Schreiben weist nur zwei individuell bestimmte Fälle zu und enthält keine allgemeine Verteilungsregel.
Typische Fehler
FehlerBei der Bestimmung des gesetzlichen Richters werden nur die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften berücksichtigt.
RichtigAuch die interne Zuständigkeitsverteilung durch den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema