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Geschäftsverteilungsplan

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Der Geschäftsverteilungsplan ist eine interne Regelung, durch die die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb einer Behörde oder eines Gerichts auf die einzelnen Organisationseinheiten, Dezernate oder Richter im Voraus abstrakt-generell verteilt werden, um eine geordnete Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Bei Gerichten dient er zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).

Merksatz

Die Zuständigkeit folgt allgemeinen Regeln statt einer gezielten Zuweisung im Einzelfall.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Um die Bearbeitung zu ordnen, legt die Leitung einer Stadtverwaltung schriftlich fest, welche Fachabteilung künftig welche Anträge bearbeitet. Ab dem nächsten Monat bearbeitet die Bauabteilung alle Bauanträge und die Gewerbeabteilung alle Gewerbeanmeldungen.

Trifft „Geschäftsverteilungsplan“ hier zu?

„Geschäftsverteilungsplan“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
    Die Leitung regelt die Bearbeitungszuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Verteilung auf Organisationseinheiten oder Richter
    Die Aufgaben werden zwei Fachabteilungen als Organisationseinheiten zugeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Festlegung im Voraus
    Die Regelung wird vor Beginn ihres künftigen Anwendungszeitraums getroffen.
    erfüllt
  4. 4
    Abstrakt-generelle Verteilung
    Die Zuständigkeit richtet sich nach der Antragsart und gilt für sämtliche entsprechenden Fälle.
    erfüllt
BFall B

Um die Bearbeitung zu ordnen, teilt die Leitung einer Stadtverwaltung den Fachabteilungen schriftlich zwei einzelne, erst für den nächsten Monat angekündigte Anträge zu. Den angekündigten Bauantrag von Anna soll die Bauabteilung bearbeiten, die angekündigte Gewerbeanmeldung von Ben die Gewerbeabteilung. Das Schreiben regelt nur diese beiden Anträge.

Trifft „Geschäftsverteilungsplan“ hier zu?

„Geschäftsverteilungsplan“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abstrakt-generelle Verteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
    Die Leitung verteilt Bearbeitungsaufgaben innerhalb der Stadtverwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Verteilung auf Organisationseinheiten oder Richter
    Die beiden Aufgaben werden bestimmten Fachabteilungen zugeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Festlegung im Voraus
    Die Zuweisung erfolgt bereits vor Eingang der angekündigten Anträge.
    erfüllt
  4. 4
    Abstrakt-generelle Verteilung
    Das Schreiben weist nur zwei individuell bestimmte Fälle zu und enthält keine allgemeine Verteilungsregel.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Bestimmung des gesetzlichen Richters werden nur die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften berücksichtigt.

RichtigAuch die interne Zuständigkeitsverteilung durch den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist zu berücksichtigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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