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Gesetzlicher Richter

Art. 101 I 2 GG · Öffentliches Recht

Gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG ist derjenige Richter, der aufgrund allgemeiner, im Voraus abstrakt-generell festgelegter Regelungen zur Entscheidung des konkreten Falles berufen ist; niemand darf seinem so bestimmten Richter entzogen werden, sodass die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sowie die Besetzung des Spruchkörpers durch Gesetz und Geschäftsverteilungsplan im Voraus verbindlich geregelt sein müssen.

Merksatz

Entscheidend sind vorab festgelegte Zuständigkeitsregeln statt einer gezielten Richterauswahl für den Einzelfall.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara verlangt von Nils vor dem Amtsgericht 800 Euro aus einem privaten Darlehen zurück; beide wohnen im Gerichtsbezirk. Der vor Jahresbeginn verbindlich beschlossene Geschäftsverteilungsplan weist solche Klagen mit ungerader Aktenendziffer Richterin Anna und mit gerader Aktenendziffer Richterin Bea zu. Eine Vertretung erlaubt der Plan nur bei Abwesenheit; beide Richterinnen sind anwesend und arbeitsfähig. 2Die Aktenendziffer ist 1; Anna übernimmt Verhandlung und Entscheidung.

Trifft „Gesetzlicher Richter“ hier zu?

„Gesetzlicher Richter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorab verbindliche Regelung von Gericht und Besetzung
    Das Gericht ergibt sich aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, die richterliche Besetzung aus dem vorab beschlossenen Verteilungsplan.
    erfüllt
  2. 2
    Berufung des Richters im konkreten Fall
    Die ungerade Endziffer weist diese Klage nach dem Plan Anna zu.
    erfüllt
BFall B

1Mara verlangt von Nils vor dem Amtsgericht 800 Euro aus einem privaten Darlehen zurück; beide wohnen im Gerichtsbezirk. Der vor Jahresbeginn verbindlich beschlossene Geschäftsverteilungsplan weist solche Klagen mit ungerader Aktenendziffer Richterin Anna und mit gerader Aktenendziffer Richterin Bea zu. Eine Vertretung erlaubt der Plan nur bei Abwesenheit; beide Richterinnen sind anwesend und arbeitsfähig. Die Aktenendziffer ist 1; Bea lässt sich diese einzelne Sache auf eigenen Wunsch geben und übernimmt Verhandlung und Entscheidung.

Trifft „Gesetzlicher Richter“ hier zu?

„Gesetzlicher Richter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berufung des Richters im konkreten Fall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorab verbindliche Regelung von Gericht und Besetzung
    Die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und der vorab verbindliche Verteilungsplan bestehen auch hier.
    erfüllt
  2. 2
    Berufung des Richters im konkreten Fall
    Für diese Klage ist nach dem Plan Anna und nicht Bea zur Entscheidung berufen; ein Vertretungsfall besteht nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, welches Gericht zuständig ist; die interne Zuständigkeit und Besetzung bleiben unberücksichtigt.

RichtigAuch die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers müssen vorab verbindlichen Regeln folgen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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