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Vorabentscheidungspflicht

Art. 267 III AEUV · Öffentliches Recht

Gerichte, deren Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können (letztinstanzliche Gerichte), sind verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (acte clair) oder die Frage ist bereits durch den EuGH geklärt (acte éclairé). Unabhängig von der Instanz muss jedes Gericht vorlegen, wenn es eine Handlung der Unionsorgane für ungültig hält, weil nur der Gerichtshof deren Ungültigkeit feststellen kann.

Merksatz

Ein letztinstanzliches Gericht muss vorlegen, solange die unionsrechtliche Frage offen und entscheidungserheblich ist.

Muss oder darf das Gericht vorlegen?Ob vorgelegt werden muss, hängt vor allem davon ab, ob das Gericht letztinstanzlich entscheidet.
Vorabentscheidungspflicht
Vorlagebefugnis
Gericht
Letztinstanzliches Gericht
Gericht, dessen Entscheidung anfechtbar ist
Vorlage
Verpflichtend
Freigestellt
Ausnahmen
acte clair und acte éclairé
Pflicht bei Ungültigkeit von Unionsakten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das BVerwG muss in einem Rechtsstreit 1als letzte Instanz eine Vorschrift einer Richtlinie auslegen, 2von deren Bedeutung der Ausgang des Verfahrens abhängt. 3Gerichte in anderen Mitgliedstaaten verstehen die Vorschrift unterschiedlich. 4Der EuGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.

Trifft „Vorabentscheidungspflicht“ hier zu?

„Vorabentscheidungspflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztinstanzliches Gericht
    Gegen die Entscheidung des BVerwG gibt es kein Rechtsmittel mehr.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts
    Die Auslegung der Richtlinie ist entscheidungserheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Kein acte clair
    Die abweichenden Auslegungen zeigen, dass vernünftige Zweifel bestehen.
    erfüllt
  4. 4
    Kein acte éclairé
    Die Frage ist durch den EuGH nicht geklärt.
    erfüllt
BFall B

Das BVerwG muss in einem Rechtsstreit 1als letzte Instanz eine Vorschrift einer Richtlinie auslegen, 2von deren Bedeutung der Ausgang des Verfahrens abhängt. 3Gerichte in anderen Mitgliedstaaten verstehen die Vorschrift unterschiedlich. Der EuGH hat genau diese Frage jedoch kurz zuvor in einem anderen Verfahren eindeutig beantwortet.

Trifft „Vorabentscheidungspflicht“ hier zu?

„Vorabentscheidungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein acte éclairé

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztinstanzliches Gericht
    Gegen die Entscheidung des BVerwG gibt es kein Rechtsmittel mehr.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts
    Die Auslegung der Richtlinie ist entscheidungserheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Kein acte clair
    Ohne Rechtsprechung des EuGH wäre die Auslegung nicht offenkundig.
    erfüllt
  4. 4
    Kein acte éclairé
    Der EuGH hat die Frage bereits geklärt; das BVerwG kann seiner Auslegung folgen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNur die obersten Bundesgerichte und das BVerfG werden als vorlagepflichtig angesehen.

RichtigVorlagepflichtig ist jedes Gericht, dessen Entscheidung im konkreten Verfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin unteres Gericht verwirft eine Verordnung selbst als ungültig, weil es nicht letztinstanzlich entscheidet.

RichtigHält ein Gericht eine Handlung der Unionsorgane für ungültig, muss es unabhängig von der Instanz vorlegen.

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