Definitionen
Vorabentscheidungspflicht
Art. 267 III AEUV · Öffentliches RechtGerichte, deren Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können (letztinstanzliche Gerichte), sind verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (acte clair) oder die Frage ist bereits durch den EuGH geklärt (acte éclairé). Unabhängig von der Instanz muss jedes Gericht vorlegen, wenn es eine Handlung der Unionsorgane für ungültig hält, weil nur der Gerichtshof deren Ungültigkeit feststellen kann.
Ein letztinstanzliches Gericht muss vorlegen, solange die unionsrechtliche Frage offen und entscheidungserheblich ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das BVerwG muss in einem Rechtsstreit 1als letzte Instanz eine Vorschrift einer Richtlinie auslegen, 2von deren Bedeutung der Ausgang des Verfahrens abhängt. 3Gerichte in anderen Mitgliedstaaten verstehen die Vorschrift unterschiedlich. 4Der EuGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
Trifft „Vorabentscheidungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLetztinstanzliches GerichtGegen die Entscheidung des BVerwG gibt es kein Rechtsmittel mehr.
- 2erfülltEntscheidungserhebliche Frage des UnionsrechtsDie Auslegung der Richtlinie ist entscheidungserheblich.
- 3erfülltKein acte clairDie abweichenden Auslegungen zeigen, dass vernünftige Zweifel bestehen.
- 4erfülltKein acte éclairéDie Frage ist durch den EuGH nicht geklärt.
Das BVerwG muss in einem Rechtsstreit 1als letzte Instanz eine Vorschrift einer Richtlinie auslegen, 2von deren Bedeutung der Ausgang des Verfahrens abhängt. 3Gerichte in anderen Mitgliedstaaten verstehen die Vorschrift unterschiedlich. Der EuGH hat genau diese Frage jedoch kurz zuvor in einem anderen Verfahren eindeutig beantwortet.
Trifft „Vorabentscheidungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLetztinstanzliches GerichtGegen die Entscheidung des BVerwG gibt es kein Rechtsmittel mehr.
- 2erfülltEntscheidungserhebliche Frage des UnionsrechtsDie Auslegung der Richtlinie ist entscheidungserheblich.
- 3erfülltKein acte clairOhne Rechtsprechung des EuGH wäre die Auslegung nicht offenkundig.
- 4fehltKein acte éclairéDer EuGH hat die Frage bereits geklärt; das BVerwG kann seiner Auslegung folgen.
Typische Fehler
FehlerNur die obersten Bundesgerichte und das BVerfG werden als vorlagepflichtig angesehen.
RichtigVorlagepflichtig ist jedes Gericht, dessen Entscheidung im konkreten Verfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
FehlerEin unteres Gericht verwirft eine Verordnung selbst als ungültig, weil es nicht letztinstanzlich entscheidet.
RichtigHält ein Gericht eine Handlung der Unionsorgane für ungültig, muss es unabhängig von der Instanz vorlegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata