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EuGH als gesetzlicher Richter

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 267 AEUV · Öffentliches Recht

Der EuGH ist gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, soweit ein nationales Gericht nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist; eine willkürliche Nichtvorlage trotz bestehender Vorlagepflicht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter.

Merksatz

Eine Vorlagepflicht bedeutet noch nicht, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Amtsgericht entscheidet über eine Zahlung zwischen zwei Firmen; gegen sein Urteil ist eine Berufung möglich. Für die Zahlung kommt es auf eine EU-Verordnung an, über deren Gültigkeit der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden hat. 2Das Amtsgericht hält die Verordnung für unvereinbar mit höherrangigem EU-Recht und will sie deshalb nicht anwenden. Es bittet den Europäischen Gerichtshof um Klärung und wartet mit seinem Urteil.

Trifft „EuGH als gesetzlicher Richter“ hier zu?

„EuGH als gesetzlicher Richter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nationales Gericht
    Das Amtsgericht ist ein deutsches staatliches Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehende Vorlagepflicht
    Die beabsichtigte Nichtanwendung wegen Ungültigkeit verpflichtet auch dieses nicht letztinstanzliche Gericht zur Vorlage.
    erfüllt
BFall B

1Das Amtsgericht entscheidet über eine Zahlung zwischen zwei Firmen; gegen sein Urteil ist eine Berufung möglich. Für die Zahlung muss es eine EU-Verordnung auslegen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Auslegungsfrage bereits eindeutig beantwortet. Das Amtsgericht übernimmt die Antwort und entscheidet ohne erneute Anfrage.

Trifft „EuGH als gesetzlicher Richter“ hier zu?

„EuGH als gesetzlicher Richter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestehende Vorlagepflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nationales Gericht
    Das Amtsgericht ist ein deutsches staatliches Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehende Vorlagepflicht
    Für die bereits geklärte Auslegungsfrage besteht keine Vorlagepflicht; eine Nichtanwendung wegen Ungültigkeit steht ebenfalls nicht an.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede objektiv fehlerhafte Nichtvorlage wird ohne weitere Prüfung als Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG behandelt.

RichtigDie Verletzung der Vorlagepflicht allein reicht nicht aus; die Nichtvorlage muss außerdem willkürlich sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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