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Willkürmaßstab

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Nach dem Willkürmaßstab des BVerfG ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine staatliche Maßnahme oder Regelung sich bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung als sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar erweist, d.h. wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Der Maßstab findet Anwendung, soweit dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und keine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten ist.

Merksatz

Der Willkürmaßstab verlangt keine optimale Lösung, sondern eine sachlich vertretbare.

Wie streng wird die Gleichbehandlung geprüft?Es gibt keine starre Zweiteilung: Die Kontrolldichte reicht stufenlos von der Willkürkontrolle bis zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
Willkürmaßstab
Verhältnismäßigkeitsmaßstab
Kontrolldichte
Zurückhaltende Kontrolle der sachlichen Vertretbarkeit.
Strengere Kontrolle der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung.
Rechtfertigung
Ein sachlich einleuchtender Grund genügt.
Die rechtfertigenden Gründe müssen zum Ausmaß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Gestaltungsspielraum
Weiter Spielraum des Gesetzgebers.
Je strenger die Kontrolle, desto enger der Spielraum.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landesgesetz soll Unternehmen dazu bringen, Lieferwagenfahrten durch Lastenräder zu ersetzen. Für neu gekaufte Räder gibt es einen Zuschuss nur bei einer geraden letzten Ziffer der Rahmennummer. Die Nummern werden zufällig vergeben; die Räder mit geraden und ungeraden Endziffern sind technisch und preislich gleich und werden für dieselben Lieferaufgaben genutzt. Für die Förderung aller Käufe ist genügend Geld vorhanden, und ihre Bearbeitung wäre gleich aufwendig.

Trifft „Willkürmaßstab“ hier zu?

„Willkürmaßstab“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme oder Regelung
    Die Förderung wird durch ein staatliches Gesetz geregelt.
    erfüllt
  2. 2
    Differenzierung oder Gleichbehandlung
    Vergleichbare Käufe werden abhängig von der Rahmennummer unterschiedlich gefördert.
    erfüllt
  3. 3
    Sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar
    Die zufällige Endziffer hat keinen Bezug zum Förderzweck und lässt sich auch nicht durch Mittelknappheit oder Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen.
    erfüllt
  4. 4
    Weiter Gestaltungsspielraum ohne gebotene strengere Prüfung
    Bei dieser sachbezogenen Wirtschaftsförderung besteht ein weiter gesetzgeberischer Spielraum ohne besondere Gründe für eine strengere Kontrolle.
    erfüllt
BFall B

Ein Landesgesetz soll Unternehmen dazu bringen, Lieferwagenfahrten durch Lastenräder zu ersetzen. Für neu gekaufte Räder gibt es einen Zuschuss, wenn sie mindestens 100 Kilogramm tragen können; bei geringerer Tragfähigkeit gibt es nichts. Die Grenze soll sicherstellen, dass auch schwere Lieferungen mit dem Rad statt mit dem Lieferwagen befördert werden können.

Trifft „Willkürmaßstab“ hier zu?

„Willkürmaßstab“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme oder Regelung
    Die Förderung wird durch ein staatliches Gesetz geregelt.
    erfüllt
  2. 2
    Differenzierung oder Gleichbehandlung
    Käufe von Lastenrädern werden abhängig von deren Tragfähigkeit unterschiedlich gefördert.
    erfüllt
  3. 3
    Sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar
    Die Tragfähigkeit ist ein sachlich einleuchtendes Kriterium, weil die geförderten Räder Lieferwagen auch bei schweren Lieferungen ersetzen sollen.
    fehlt
  4. 4
    Weiter Gestaltungsspielraum ohne gebotene strengere Prüfung
    Bei dieser sachbezogenen Wirtschaftsförderung besteht ein weiter gesetzgeberischer Spielraum ohne besondere Gründe für eine strengere Kontrolle.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei jeder Ungleichbehandlung wird lediglich geprüft, ob irgendein sachlicher Grund besteht.

RichtigZunächst ist die erforderliche Kontrolldichte zu bestimmen; ist eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten, reicht die Willkürkontrolle nicht aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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