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Haftungshöchstgrenzen

§ 12 StVG · Zivilrecht

Die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG begrenzen die Ersatzpflicht nach dem StVG für Personen- und Sachschäden aus einem Ereignis auf Gesamtbeträge für alle Geschädigten, während Ansprüche aus anderen Haftungsgrundlagen davon unberührt bleiben. Die Grenzen betragen bei Personenschäden 5 Millionen Euro und bei Sachschäden 1 Million Euro, bei Schäden aufgrund der Nutzung einer automatisierten Fahrfunktion nach § 1a StVG oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion nach § 1e StVG dagegen 10 beziehungsweise 2 Millionen Euro; bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung erhöht sich die Personenschadensgrenze für den Halter des befördernden Fahrzeugs ab der neunten getöteten oder verletzten beförderten Person um jeweils 600.000 Euro. Die Personenschadensgrenzen gelten auch für den Kapitalwert einer Schadensersatzrente; reichen die jeweiligen Höchstbeträge für mehrere Geschädigte nicht aus, werden deren Entschädigungen verhältnismäßig gekürzt.

Merksatz

Die Höchstbeträge beziehen sich auf das gesamte Ereignis, nicht auf einzelne Geschädigte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara fährt mit ihrem eigenen Auto ohne automatische Fahrfunktionen durch die Stadt. 3Wegen eines trotz sorgfältiger Wartung und Kontrolle nicht erkennbaren Bremsfehlers erfasst das Auto zwei Fußgänger. 2Beide werden schwer verletzt und haben dadurch jeweils einen Verdienstausfall von insgesamt 3 Millionen Euro. Mara hat den Unfall weder durch einen Fahrfehler noch durch einen Wartungsfehler verursacht.

Trifft „Haftungshöchstgrenzen“ hier zu?

„Haftungshöchstgrenzen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatzpflicht nach dem StVG
    Mara haftet als Halterin für die beim Betrieb ihres Autos verursachten Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG auch ohne Verschulden.
    erfüllt
  2. 2
    Personen- oder Sachschaden
    Die Personenschäden von zusammen 6 Millionen Euro werden anteilig auf jeweils 2,5 Millionen Euro begrenzt.
    erfüllt
  3. 3
    Schäden aus einem Ereignis
    Beide Verletzungen beruhen auf demselben Unfall und unterliegen deshalb gemeinsam der Personenschadensgrenze.
    erfüllt
BFall B

Mara fährt mit ihrem Fahrrad durch die Stadt und schaut dabei auf ihr Handy. Deshalb stößt sie zwei Fußgänger um, die beide schwer verletzt werden. Beide haben dadurch jeweils einen Verdienstausfall von insgesamt 3 Millionen Euro.

Trifft „Haftungshöchstgrenzen“ hier zu?

„Haftungshöchstgrenzen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersatzpflicht nach dem StVG

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatzpflicht nach dem StVG
    Mara haftet für diesen Fahrradunfall wegen ihres Verschuldens nach § 823 Abs. 1 BGB, nicht nach dem StVG.
    fehlt
  2. 2
    Personen- oder Sachschaden
    Die Verletzungen und die daraus folgenden Verdienstausfälle sind Personenschäden.
    erfüllt
  3. 3
    Schäden aus einem Ereignis
    Die Schäden beider Fußgänger stammen aus demselben Zusammenstoß.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSchäden oberhalb der Höchstbeträge werden unabhängig von der Anspruchsgrundlage für ausgeschlossen gehalten.

RichtigWeitergehende Ansprüche aus anderen Haftungsgrundlagen, etwa aus § 823 BGB bei nachgewiesenem Verschulden, werden durch § 12 StVG nicht begrenzt.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Schadensersatzrente wird nur die einzelne Rentenzahlung mit dem Höchstbetrag verglichen.

RichtigBei einer Schadensersatzrente ist für die Personenschadensgrenze der Kapitalwert der Rente maßgeblich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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