Definitionen
Haftungshöchstgrenzen
§ 12 StVG · ZivilrechtDie Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG begrenzen die Ersatzpflicht nach dem StVG für Personen- und Sachschäden aus einem Ereignis auf Gesamtbeträge für alle Geschädigten, während Ansprüche aus anderen Haftungsgrundlagen davon unberührt bleiben. Die Grenzen betragen bei Personenschäden 5 Millionen Euro und bei Sachschäden 1 Million Euro, bei Schäden aufgrund der Nutzung einer automatisierten Fahrfunktion nach § 1a StVG oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion nach § 1e StVG dagegen 10 beziehungsweise 2 Millionen Euro; bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung erhöht sich die Personenschadensgrenze für den Halter des befördernden Fahrzeugs ab der neunten getöteten oder verletzten beförderten Person um jeweils 600.000 Euro. Die Personenschadensgrenzen gelten auch für den Kapitalwert einer Schadensersatzrente; reichen die jeweiligen Höchstbeträge für mehrere Geschädigte nicht aus, werden deren Entschädigungen verhältnismäßig gekürzt.
Die Höchstbeträge beziehen sich auf das gesamte Ereignis, nicht auf einzelne Geschädigte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara fährt mit ihrem eigenen Auto ohne automatische Fahrfunktionen durch die Stadt. 3Wegen eines trotz sorgfältiger Wartung und Kontrolle nicht erkennbaren Bremsfehlers erfasst das Auto zwei Fußgänger. 2Beide werden schwer verletzt und haben dadurch jeweils einen Verdienstausfall von insgesamt 3 Millionen Euro. Mara hat den Unfall weder durch einen Fahrfehler noch durch einen Wartungsfehler verursacht.
Trifft „Haftungshöchstgrenzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErsatzpflicht nach dem StVGMara haftet als Halterin für die beim Betrieb ihres Autos verursachten Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG auch ohne Verschulden.
- 2erfülltPersonen- oder SachschadenDie Personenschäden von zusammen 6 Millionen Euro werden anteilig auf jeweils 2,5 Millionen Euro begrenzt.
- 3erfülltSchäden aus einem EreignisBeide Verletzungen beruhen auf demselben Unfall und unterliegen deshalb gemeinsam der Personenschadensgrenze.
Mara fährt mit ihrem Fahrrad durch die Stadt und schaut dabei auf ihr Handy. Deshalb stößt sie zwei Fußgänger um, die beide schwer verletzt werden. Beide haben dadurch jeweils einen Verdienstausfall von insgesamt 3 Millionen Euro.
Trifft „Haftungshöchstgrenzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltErsatzpflicht nach dem StVGMara haftet für diesen Fahrradunfall wegen ihres Verschuldens nach § 823 Abs. 1 BGB, nicht nach dem StVG.
- 2erfülltPersonen- oder SachschadenDie Verletzungen und die daraus folgenden Verdienstausfälle sind Personenschäden.
- 3erfülltSchäden aus einem EreignisDie Schäden beider Fußgänger stammen aus demselben Zusammenstoß.
Typische Fehler
FehlerSchäden oberhalb der Höchstbeträge werden unabhängig von der Anspruchsgrundlage für ausgeschlossen gehalten.
RichtigWeitergehende Ansprüche aus anderen Haftungsgrundlagen, etwa aus § 823 BGB bei nachgewiesenem Verschulden, werden durch § 12 StVG nicht begrenzt.
FehlerBei einer Schadensersatzrente wird nur die einzelne Rentenzahlung mit dem Höchstbetrag verglichen.
RichtigBei einer Schadensersatzrente ist für die Personenschadensgrenze der Kapitalwert der Rente maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema