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Kraftfahrzeug

§ 1 Abs. 2 StVG · Zivilrecht

Ein Kraftfahrzeug ist ein Landfahrzeug mit eigenem maschinellem Antrieb, das nicht an Schienen gebunden ist. Nicht dazu zählen muskelbetriebene Fahrzeuge mit elektrischem Hilfsantrieb bis 0,25 kW Nenndauerleistung, wenn dessen Unterstützung bei steigendem Tempo progressiv abnimmt, spätestens bei 25 km/h endet und beim Aussetzen des Tretens abschaltet. Eine zusätzliche Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h steht dieser Ausnahme nicht entgegen.

Merksatz

Ein Motor allein genügt nicht: Schienenfahrzeuge und gesetzlich ausgenommene Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Auto wird ausschließlich von seinem eingebauten Benzinmotor angetrieben. Es fährt auf den Asphaltwegen eines dauerhaft abgesperrten Werksgeländes und kann dort ohne Schienen frei lenken.

Trifft „Kraftfahrzeug“ hier zu?

„Kraftfahrzeug“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Landfahrzeug
    Das Auto ist zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener maschineller Antrieb
    Der im Auto eingebaute Motor erzeugt die Antriebskraft.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Schienenbindung
    Das Auto benötigt keine Schienen zur Fortbewegung.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Pedelec-Ausnahme
    Ein ausschließlich benzinmotorisch angetriebenes Auto fällt nicht unter die Ausnahme für elektrische Tretunterstützung.
    erfüllt
BFall B

Eine Straßenbahn wird ausschließlich von ihrem eingebauten Elektromotor angetrieben. Ihre Räder rollen auf Schienen im Straßenbelag; sie kann diese Schienen nicht verlassen.

Trifft „Kraftfahrzeug“ hier zu?

„Kraftfahrzeug“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Schienenbindung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Landfahrzeug
    Die Straßenbahn bewegt sich auf dem Boden.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener maschineller Antrieb
    Der eingebaute Elektromotor erzeugt die Antriebskraft.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Schienenbindung
    Die Straßenbahn ist für ihre Fortbewegung an Schienen gebunden.
    fehlt
  4. 4
    Keine gesetzliche Pedelec-Ausnahme
    Die Straßenbahn wird nicht durch Muskelkraft mit elektrischer Tretunterstützung bewegt.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Fahrrad nach § 1 Abs. 3 StVG

1Ein Fahrrad rollt auf Reifen über einen asphaltierten Radweg und 3lässt sich ohne Schienen lenken. 2Sein eingebauter Elektromotor hat eine Nenndauerleistung von 250 Watt und hilft nur beim Treten; seine Unterstützung nimmt mit steigendem Tempo immer weiter ab und endet bei 25 km/h. Sobald die Fahrerin aufhört zu treten, schaltet die Motorhilfe ab.

Trifft „Kraftfahrzeug“ hier zu?

„Kraftfahrzeug“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche Pedelec-Ausnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Landfahrzeug
    Das Fahrrad ist zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener maschineller Antrieb
    Der eingebaute Motor trägt zur Fortbewegung bei, auch wenn zusätzlich getreten werden muss.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Schienenbindung
    Das Fahrrad kann sich unabhängig von Schienen fortbewegen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Pedelec-Ausnahme
    Die Tretunterstützung hält mit 250 Watt sowie den beschriebenen Abschaltungen die gesetzlichen Ausnahmegrenzen ein.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Eigenschaft als Kraftfahrzeug wird davon abhängig gemacht, dass das Fahrzeug für öffentliche Straßen bestimmt ist.

RichtigAuch ausschließlich auf Privatgelände eingesetzte Fahrzeuge können Kraftfahrzeuge sein; die Bestimmung für öffentliche Straßen ist kein Begriffsmerkmal.

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes Fahrrad mit Elektromotor wird ohne Prüfung der gesetzlichen Ausnahme als Kraftfahrzeug eingeordnet.

RichtigPedelecs innerhalb der Leistungs- und Abschaltgrenzen des § 1 Abs. 3 StVG sind ausgenommen; eine zusätzliche Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h schadet nicht.

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