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Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c StGB

Strafbarkeit des T gem. § 315c StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Täterqualifikation: Führer eines Fahrzeugs

        Führer ist, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fahrt die tatsächliche Herrschaft über dessen Steuerung ausübt.

      • b. Tathandlung: Verkehrswidriges Verhalten

        § 315c I StGB erfasst zwei Fallgruppen: (1) Fahren in fahruntüchtigem Zustand (Nr. 1) und (2) grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Begehen bestimmter Fahrfehler (Nr. 2 lit. a–g).

        • aa. Fahruntüchtigkeit (Nr. 1)

          Relative Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols (Nr. 1a): ab 0,3 ‰ BAK bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen; absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 ‰ BAK ohne weitere Anzeichen. Gleichgestellt: andere berauschende Mittel (Nr. 1a) sowie geistige oder körperliche Mängel (Nr. 1b).

        • bb. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (Nr. 2)

          Grob verkehrswidrig: objektiv besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Rücksichtslos: subjektiv gleichgültige oder eigensüchtige Einstellung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Abschließender Katalog: lit. a–g (z.B. Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen, Nichteinhalten des Abstands).

        • cc. Einzelne Katalogtaten (Nr. 2 lit. a–g)
          • (1) Nichtbeachten der Vorfahrt (lit. a)
          • (2) Falsches Überholen (lit. b)
          • (3) Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen (lit. c)
          • (4) Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen (lit. d)
          • (5) Nichteinhalten des Abstands bei schneller Fahrt (lit. e)
          • (6) Unzulässiges Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung (lit. f)
          • (7) Nichtkenntlichmachen eines haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugs (lit. g)
      • c. Konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert

        Konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintrat (sog. Beinahe-Unfall). Fremde Sachen von bedeutendem Wert: h.M. ab ca. 750 € Zeitwert; Mindermeinung setzt höheren Betrag an.

      • d. Kausalität und objektive Zurechnung

        Das verkehrswidrige Verhalten muss für die konkrete Gefährdung kausal und ihr objektiv zurechenbar sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz (§ 315c I StGB)

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich der konkreten Gefährdung.

      • b. Fahrlässigkeit bezüglich der Gefährdung (§ 315c III Nr. 1 StGB)

        Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung, Fahrlässigkeit nur bezüglich des Gefährdungserfolgs: sog. vorsätzlich-fahrlässige Kombination.

      • c. Vollständige Fahrlässigkeit (§ 315c III Nr. 2 StGB)

        Fahrlässigkeit sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich des Gefährdungserfolgs.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, rechtfertigender Notstand) sind im Straßenverkehr regelmäßig fernliegend, im Einzelfall jedoch zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

      Bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist die Schuldfähigkeit zu prüfen; ggf. actio libera in causa bei vorwerfbarer Herbeiführung der Schuldunfähigkeit.

    • 2. Actio libera in causa

      Setzt sich T schuldhaft in den fahruntüchtigen Zustand, um in diesem Zustand zu fahren oder nimmt er dies billigend in Kauf, bleibt die Strafbarkeit über die a.l.i.c. erhalten. Str.: Tatbestandsmodell vs. Ausnahmemodell; h.M. folgt dem Ausnahmemodell.

    • 3. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
    • 4. Entschuldigungsgründe
  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Regelbeispiel / Qualifikation

      § 315c enthält keine Qualifikation; Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. I), bei Fahrlässigkeit (Abs. III) bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 316 StGB ist nach h.M. ausgeschlossen, da § 315c als speziellere Norm vorgeht (Konsumtion). Tateinheit mit §§ 222, 229 StGB möglich, wenn Gefährdung in Verletzung umschlägt. § 315c verdrängt § 316 StGB im Wege der Spezialität.

    • 3. Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 StGB)

      Bei Verurteilung wegen § 315c StGB ist regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu prüfen; § 69 II Nr. 1 StGB enthält eine Regelvermutung der Ungeeignetheit.

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