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Drittbezogenheit

§ 328 BGB analog · Zivilrecht

Drittbezogenheit bezeichnet das Merkmal einer Pflicht oder Handlung, das darauf gerichtet ist, nicht nur die Interessen der unmittelbar beteiligten Vertragsparteien, sondern auch die Rechtsgüter oder Interessen eines bestimmten Dritten zu schützen; sie ist insbesondere Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Schuldverhältnisses (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in Analogie zu § 328 BGB entwickelt) und erfordert, dass der Gläubiger erkennbar ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat.

Merksatz

Für vertraglichen Drittschutz muss das Schutzinteresse des Gläubigers für den Schuldner erkennbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara verwaltet als allein sorgeberechtigte Mutter das geerbte Geld ihres achtjährigen Sohnes Paul. Sie beauftragt in eigenem Namen einen selbstständigen Anlageberater gegen Honorar, eine sichere Anlage für dieses Geld zu empfehlen. 2Dabei erklärt sie ihm, dass das Geld Paul gehört und sie es für ihn verwaltet.

Trifft „Drittbezogenheit“ hier zu?

„Drittbezogenheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutzwürdiges Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
    Mara ist für Pauls Vermögen verantwortlich und hat deshalb ein berechtigtes Interesse an dessen vertraglichem Schutz.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses für den Schuldner
    Der Berater kann erkennen, dass seine Empfehlung Pauls Vermögen schützen soll.
    erfüllt
BFall B

1Mara verwaltet als allein sorgeberechtigte Mutter das geerbte Geld ihres achtjährigen Sohnes Paul. Sie beauftragt in eigenem Namen einen selbstständigen Anlageberater gegen Honorar, eine sichere Anlage für dieses Geld zu empfehlen. Dem Berater erklärt sie jedoch, das Geld gehöre ausschließlich ihr selbst. Weitere Hinweise auf Paul oder auf fremdes Vermögen erhält der Berater nicht.

Trifft „Drittbezogenheit“ hier zu?

„Drittbezogenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses für den Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutzwürdiges Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
    Maras Verantwortung für Pauls Vermögen begründet auch hier ein berechtigtes Schutzinteresse.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses für den Schuldner
    Nach den verfügbaren Informationen kann der Berater Maras Interesse am Schutz eines Dritten nicht erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Drittbezogenheit wird mit einem eigenen Anspruch des Dritten auf die vertragliche Hauptleistung gleichgesetzt.

RichtigSie betrifft die Einbeziehung in den Schutzbereich; daraus allein folgt kein Anspruch auf die Hauptleistung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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