Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen

Haftungsüberleitung

Art. 34 GG, § 839 BGB · Öffentliches Recht

Art. 34 GG leitet die persönliche Haftung des Amtswalters, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine drittgerichtete Amtspflicht schuldhaft verletzt, grundsätzlich auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht, sodass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB gegen den jeweiligen Hoheitsträger geltend machen kann; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt jedoch der Rückgriff auf den Amtswalter vorbehalten.

Merksatz

Grundsätzlich haftet der Hoheitsträger gegenüber dem Geschädigten; ein Rückgriff kann anschließend den Amtswalter treffen.

Wer haftet gegenüber dem Geschädigten?Die Pfeile zeigen die Außenhaftung nach der Überleitung. Ein möglicher Rückgriff betrifft dagegen das Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Amtswalter.
SchadensersatzPersönliche HaftungGGeschädigterHHaftenderHoheitsträgerAAmtswalter12GGeschädigterHHaftenderHoheitsträgerAAmtswalter
1
Schadensersatz
Der Hoheitsträger ist grundsätzlich der Anspruchsgegner des Geschädigten.
2
Persönliche Haftung
Soweit die Haftung übergeleitet wird, kann der Geschädigte den Amtswalter nicht persönlich in Anspruch nehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Polizeibeamter soll aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Wohnung in der Lindenstraße 8 öffnen. 3Weil er die Hausnummer auf dem Beschluss unaufmerksam liest, 2bricht er stattdessen die Wohnungstür in der Lindenstraße 6 auf. Dem dort wohnenden Eigentümer entstehen dadurch Reparaturkosten von 900 Euro.

Trifft „Haftungsüberleitung“ hier zu?

„Haftungsüberleitung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Die Durchführung einer polizeilichen Durchsuchung ist hoheitliches Handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
    Die Pflicht, nur die vom Beschluss erfasste Wohnung zu öffnen, schützt auch den Eigentümer der anderen Wohnung.
    erfüllt
  3. 3
    Schuldhaftes Handeln
    Das unaufmerksame Lesen der maßgeblichen Hausnummer ist fahrlässig.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt verkauft einen ausgemusterten Dienstwagen an einen Privatmann. Ein verbeamteter Mitarbeiter wickelt den Verkauf für die Stadt ab und erklärt dem Käufer aus Unachtsamkeit, das Auto sei unfallfrei, obwohl ihm ein Aktenvermerk über einen früheren Unfall vorliegt. Der Käufer bezahlt deshalb 2.000 Euro mehr, als das Auto wert ist.

Trifft „Haftungsüberleitung“ hier zu?

„Haftungsüberleitung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Der Verkauf des Dienstwagens ist ein privatrechtliches Geschäft der Stadt und keine hoheitliche Tätigkeit.
    fehlt
  2. 2
    Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
    Auch bei privatrechtlichen Dienstgeschäften trifft den Beamten die gegenüber dem Käufer bestehende Amtspflicht, keine falschen Angaben zu machen.
    erfüllt
  3. 3
    Schuldhaftes Handeln
    Der Mitarbeiter macht die falsche Angabe fahrlässig.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei vorsätzlichem Handeln wird statt des Hoheitsträgers unmittelbar der Amtswalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

RichtigAuch bei Vorsatz bleibt es grundsätzlich bei der Außenhaftung des Hoheitsträgers; ein Rückgriff gegen den Amtswalter ist davon zu unterscheiden.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede dienstliche Tätigkeit eines Beamten wird als ausreichender Grund für die Haftungsüberleitung angesehen.

RichtigDie Tätigkeit muss hoheitlich sein; bei rein privatrechtlichen Dienstgeschäften greift die Haftungsüberleitung nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.