Definitionen
Art. 34 GG leitet die persönliche Haftung des Amtswalters, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine drittgerichtete Amtspflicht schuldhaft verletzt, grundsätzlich auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht, sodass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB gegen den jeweiligen Hoheitsträger geltend machen kann; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt jedoch der Rückgriff auf den Amtswalter vorbehalten.
Grundsätzlich haftet der Hoheitsträger gegenüber dem Geschädigten; ein Rückgriff kann anschließend den Amtswalter treffen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Polizeibeamter soll aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Wohnung in der Lindenstraße 8 öffnen. 3Weil er die Hausnummer auf dem Beschluss unaufmerksam liest, 2bricht er stattdessen die Wohnungstür in der Lindenstraße 6 auf. Dem dort wohnenden Eigentümer entstehen dadurch Reparaturkosten von 900 Euro.
Trifft „Haftungsüberleitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln in Ausübung eines öffentlichen AmtesDie Durchführung einer polizeilichen Durchsuchung ist hoheitliches Handeln.
- 2erfülltVerletzung einer drittgerichteten AmtspflichtDie Pflicht, nur die vom Beschluss erfasste Wohnung zu öffnen, schützt auch den Eigentümer der anderen Wohnung.
- 3erfülltSchuldhaftes HandelnDas unaufmerksame Lesen der maßgeblichen Hausnummer ist fahrlässig.
Die Stadt verkauft einen ausgemusterten Dienstwagen an einen Privatmann. Ein verbeamteter Mitarbeiter wickelt den Verkauf für die Stadt ab und erklärt dem Käufer aus Unachtsamkeit, das Auto sei unfallfrei, obwohl ihm ein Aktenvermerk über einen früheren Unfall vorliegt. Der Käufer bezahlt deshalb 2.000 Euro mehr, als das Auto wert ist.
Trifft „Haftungsüberleitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHandeln in Ausübung eines öffentlichen AmtesDer Verkauf des Dienstwagens ist ein privatrechtliches Geschäft der Stadt und keine hoheitliche Tätigkeit.
- 2erfülltVerletzung einer drittgerichteten AmtspflichtAuch bei privatrechtlichen Dienstgeschäften trifft den Beamten die gegenüber dem Käufer bestehende Amtspflicht, keine falschen Angaben zu machen.
- 3erfülltSchuldhaftes HandelnDer Mitarbeiter macht die falsche Angabe fahrlässig.
Typische Fehler
FehlerBei vorsätzlichem Handeln wird statt des Hoheitsträgers unmittelbar der Amtswalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
RichtigAuch bei Vorsatz bleibt es grundsätzlich bei der Außenhaftung des Hoheitsträgers; ein Rückgriff gegen den Amtswalter ist davon zu unterscheiden.
FehlerJede dienstliche Tätigkeit eines Beamten wird als ausreichender Grund für die Haftungsüberleitung angesehen.
RichtigDie Tätigkeit muss hoheitlich sein; bei rein privatrechtlichen Dienstgeschäften greift die Haftungsüberleitung nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata